Ist ein Vermächtnisnehmer Beteiligter gem. § 9 ZVG?

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:
    Der Schuldner meines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens ist verstorben, es ist ein Nachlasspfleger bestellt.
    Es existiert ein Testament, dass den Bruder des Schuldners als Alleinerben ausweist, dieser hat ausgeschlagen, weitere Erben sind nicht bekannt. In dem Testament ist eine dritte Person als Vermächtnisnehmer benannt, und zwar für genau mein zu versteigerndes Grundstück.
    Dieser Vermächtnisnehmer hat ja nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks gegen den Erben, dieser ist ja aber noch nicht ermittelt.
    Für den Vermächtnisnehmer hat sich jetzt ein Anwalt bestellt, der sich fröhlich in meine Verfahren einmischt und mich unter anderem auffordert, den Zwangsverwalter anzuweisen, eine im Objekt leerstehende Wohnung zu vermieten, um Verluste für seinen Mandanten zu vermeiden.
    Der Zwangsverwalter war mit der betreibenden Gläubigerin übereingekommen, die eine Wohnung im Dreifamilienhaus leer stehen zu lassen, um das Objekt in der Anfang nächsten Jahres anstehenden Zwangsversteigerung für potentielle Eigennutzer interessanter und somit besser verwertbar zu machen.
    Soweit verständlich :confused:?

    Meine Frage nun: darf der Vermächtnisnehmer respektive sein Anwalt sich überhaupt einmischen und ist er Beteiligter meines Verfahrens?
    Bisher hat er ja nur einen schuldrechtlichen Anspruch, dessen Durchsetzbarkeit ich nicht prüfen kann. Ich bin völlig ratlos...

  • Grundsätzlich kann eine Vermächtnisanordnung auch eine Erbeneinsetzung darstellen. Wenn das Vermächtnis das wesentliche Vermögen des Nachlasses darstellt..

    aber inwieweit jetzt der RA vom Vermächtnisnehmer sich in deinem Verfahren "austoben" darf kann ich leider nicht sagen..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Der VN hat nur einen Anspruch gegen d. Erben = ist damit kein Beteiligter nach § 9 ZVG

    oder er könnte seine evtl. Erbenstellung im Erbscheinverfahren feststellen lassen = Beteiligtenstellung nicht dann noch nicht nachgewiesen
    (Davor hütet er sich, denn er könnte ja nur das Gst nur mit Belastung erhalten(

    Solchen Leuten kann man aber den Weisungsantrag nicht ausreden, sondern nur förmllich zurückweisen. Dann würde ich aber mit erwähnen, dass dem Antrag auch nicht entspochen würde, wenn er Eigentümer wäre, weil...

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