Sachverhalt:
MB gegen x-GmbH ergangen.Widerspruch gegen MB, es folgt Abgabe an LG zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Kläger schreibt in der Klagebegründung, dass sich die Klage nicht gegen die x-GmbH richtet, sondern nunmehr gegen y und z. Die Beklagten werden als GS zur Zahlung von xxx EUR verklagt.(Problem: Parteiwechsel erfolgt erst, nachdem Widerspruch eingelegt wurde und Akte beim LG ankam.)Es folgt mündliche Verhandlung. Es ergeht ein Beschluss in der Verhandlung, nach dem aufgrund der Klagerücknahme gegen die x-GmbH die außergerichtlichen Kosten der „ursprünglichen Beklagten" der Klägerseite auferlegt werden. (Problem: Rücknahme erst im Termin? Terminsgebühr entstanden? 1,3 VG entstanden? „ursprüngliche Beklagte": x-GmbH wurde doch nicht verklagt?)Das Verfahren lief weiter, die Klage wurde per Urteil abgewiesen, die Kläger tragen die Kosten.Es erging ein Kfb aufgrund dieses Urteils zugunsten der x-GmbH (festgesetzt 1,3 VG, 1,2 TG Pauschale). Das Problem war, dass im Urteil die Beklagten im Rubrum stehen, in meinem Kfb aber noch die x-GmbH, da die Gstl das Rubrum noch nicht aktualisiert hatte. Dieser Kfb ist rechtskräftig geworden.Problem: Ist eine Berichtigung möglich, da ja die Kostenfestsetzung ja zugunsten der Beklagten y und z erfolgen sollte?Es ging in die Berufung. Berufung wurde zurückgewiesen. Neben den Kosten der II. Instanz hat die Beklagtenseite auch die Kosten I. Instanz für die Beklagten y und z angemeldet (mit Erhöhungsgebühr). Meine Kollegin hat in Vertretung neben den Kosten II.Instanz nur die Erhöhungsgebühr festgesetzt mit der Begründung, die übrigen Kosten seien bereits im ersten Kfb festgesetzt worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten mit folgender BegründungIm ersten Kfb seien die Kosten der x-GmbH festgesetzt worden. Da die Klagerücknahme erst im Termin erfolgt sei, sei eine 1,3 VG und eine 1,2 TG entstanden und erstattungsfähig wie auch im Kfb festgesetzt. Lediglich die KGE im Kfb sei falsch, da die Festsetzung aufgrund des Beschlusses in der ersten Verhandlung erfolgt sei. Die vollen Kosten seien also sowohl zugunsten der x-GmbH als auch zugunsten der Beklagten y und z entstanden. Dass die Kosten für y und z in voller Höhe entstanden sind, ist unstreitig. Streitig ist, ob die vollen Kosten auch für die x-GmbH entstanden sind. Dieses sei aber auch nicht entscheidend, da der erste Kfb rechtskräftig sei und daher nicht mehr zu ändern. Eine Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO auf Beklagtenseite sei nicht möglich und würde auch widersprochen, lediglich eine aufgrund der KGE.Die Klägerseite ist der Ansicht, dass für die x-GmbH keine Kosten entstanden sind, da die Klage nicht gegen die x-GmbH, sondern nur gegen y und z gem. Klageschrift erhoben wurden. Der Parteiwechsel erfolgte daher bereits mit der Klagebegründung und nicht erst im Termin. Eine Klagerücknahme war daher nicht mehr erforderlich und wurde auch nicht erklärt (dies ist zutreffend und ergibt sich auch so aus der Akte). Daher sei zugunsten der x-Gmbh lediglich eine 0,5 VG für das Mahnverfahren erstattungsfähig, die aber nicht beantragt wurde. Nochmal meine Probleme: Welche Gebühren sind zugunsten der x-GmbH entstanden? Nur eine 0,5 VG aufgrund des Mahnverfahrens oder eine 1,3 VG und eine 1,2 TG, da im Termin der Beschluss ergangen ist? Und was ist mit der Rechtskraft des ersten Kfb? Ist eine Rubrumsberichtigung auf Beklagtenseite überhaupt möglich? Dass die Kosten für y und z voll entstanden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig.Eine Rubrumsberichtigung hinsichtlich der KGE für den ersten Kfb halte ich für möglich.Ich tendiere dazu, der Beschwerde abzuhelfen und den Beklagten y und z die vollen Gebühren zu geben, da der erste Kfb rechtskräftig geworden ist und der nun mal zugunsten der x-GmbH erlassen wurde. Ansonsten sehe ich es so, dass zugunsten der x-GmbH nur eine 0,5 VG aufgrund des Mahnverfahrens erstattungsfähig ist, da der Parteiwechsel bereits in der Klageschrift erfolgt ist. Möglicherweise ist auch einen 1,3 VG erstattungsfähig, da diese ja bereits bei der Abgabe an das PG entsteht.Was meint ihr??