Parteiwechsel: welche Gebühren sind für wen entstanden?

  • Sachverhalt:

    MB gegen x-GmbH ergangen.Widerspruch gegen MB, es folgt Abgabe an LG zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Kläger schreibt in der Klagebegründung, dass sich die Klage nicht gegen die x-GmbH richtet, sondern nunmehr gegen y und z. Die Beklagten werden als GS zur Zahlung von xxx EUR verklagt.(Problem: Parteiwechsel erfolgt erst, nachdem Widerspruch eingelegt wurde und Akte beim LG ankam.)Es folgt mündliche Verhandlung. Es ergeht ein Beschluss in der Verhandlung, nach dem aufgrund der Klagerücknahme gegen die x-GmbH die außergerichtlichen Kosten der „ursprünglichen Beklagten" der Klägerseite auferlegt werden. (Problem: Rücknahme erst im Termin? Terminsgebühr entstanden? 1,3 VG entstanden? „ursprüngliche Beklagte": x-GmbH wurde doch nicht verklagt?)Das Verfahren lief weiter, die Klage wurde per Urteil abgewiesen, die Kläger tragen die Kosten.Es erging ein Kfb aufgrund dieses Urteils zugunsten der x-GmbH (festgesetzt 1,3 VG, 1,2 TG Pauschale). Das Problem war, dass im Urteil die Beklagten im Rubrum stehen, in meinem Kfb aber noch die x-GmbH, da die Gstl das Rubrum noch nicht aktualisiert hatte. Dieser Kfb ist rechtskräftig geworden.Problem: Ist eine Berichtigung möglich, da ja die Kostenfestsetzung ja zugunsten der Beklagten y und z erfolgen sollte?Es ging in die Berufung. Berufung wurde zurückgewiesen. Neben den Kosten der II. Instanz hat die Beklagtenseite auch die Kosten I. Instanz für die Beklagten y und z angemeldet (mit Erhöhungsgebühr). Meine Kollegin hat in Vertretung neben den Kosten II.Instanz nur die Erhöhungsgebühr festgesetzt mit der Begründung, die übrigen Kosten seien bereits im ersten Kfb festgesetzt worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten mit folgender BegründungIm ersten Kfb seien die Kosten der x-GmbH festgesetzt worden. Da die Klagerücknahme erst im Termin erfolgt sei, sei eine 1,3 VG und eine 1,2 TG entstanden und erstattungsfähig wie auch im Kfb festgesetzt. Lediglich die KGE im Kfb sei falsch, da die Festsetzung aufgrund des Beschlusses in der ersten Verhandlung erfolgt sei. Die vollen Kosten seien also sowohl zugunsten der x-GmbH als auch zugunsten der Beklagten y und z entstanden. Dass die Kosten für y und z in voller Höhe entstanden sind, ist unstreitig. Streitig ist, ob die vollen Kosten auch für die x-GmbH entstanden sind. Dieses sei aber auch nicht entscheidend, da der erste Kfb rechtskräftig sei und daher nicht mehr zu ändern. Eine Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO auf Beklagtenseite sei nicht möglich und würde auch widersprochen, lediglich eine aufgrund der KGE.Die Klägerseite ist der Ansicht, dass für die x-GmbH keine Kosten entstanden sind, da die Klage nicht gegen die x-GmbH, sondern nur gegen y und z gem. Klageschrift erhoben wurden. Der Parteiwechsel erfolgte daher bereits mit der Klagebegründung und nicht erst im Termin. Eine Klagerücknahme war daher nicht mehr erforderlich und wurde auch nicht erklärt (dies ist zutreffend und ergibt sich auch so aus der Akte). Daher sei zugunsten der x-Gmbh lediglich eine 0,5 VG für das Mahnverfahren erstattungsfähig, die aber nicht beantragt wurde. Nochmal meine Probleme: Welche Gebühren sind zugunsten der x-GmbH entstanden? Nur eine 0,5 VG aufgrund des Mahnverfahrens oder eine 1,3 VG und eine 1,2 TG, da im Termin der Beschluss ergangen ist? Und was ist mit der Rechtskraft des ersten Kfb? Ist eine Rubrumsberichtigung auf Beklagtenseite überhaupt möglich? Dass die Kosten für y und z voll entstanden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig.Eine Rubrumsberichtigung hinsichtlich der KGE für den ersten Kfb halte ich für möglich.Ich tendiere dazu, der Beschwerde abzuhelfen und den Beklagten y und z die vollen Gebühren zu geben, da der erste Kfb rechtskräftig geworden ist und der nun mal zugunsten der x-GmbH erlassen wurde. Ansonsten sehe ich es so, dass zugunsten der x-GmbH nur eine 0,5 VG aufgrund des Mahnverfahrens erstattungsfähig ist, da der Parteiwechsel bereits in der Klageschrift erfolgt ist. Möglicherweise ist auch einen 1,3 VG erstattungsfähig, da diese ja bereits bei der Abgabe an das PG entsteht.Was meint ihr??:confused:

  • schieb...
    Keine Meinungen? ,Ich weiß, der SV ist sehr komplex.


    Weniger komplex, als sehr unübersichtlich. Ein wenig Formatierung/Ordnung täte den vielen Fragestellungen gut. ;) Das schreckt mutmaßlich nämlich nicht nur mich ab.

    Meine erste Frage: Wie war denn die Vertretung der x-GmbH? Offensichtlich war sie anwaltlich vertreten. War sie bzw. ihr RA zum Termin geladen? Wenn mit Klagebegründung die Klage zurückgenommen worden ist, dann wäre doch eine Anwesenheit im späteren Termin gar nicht notwendig gewesen. Mit Rücknahme entfällt die Rechtshängigkeit. Der Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO wäre demnach ausschließlich schriftlich erfolgt. Oder handelt es sich um denselben Prozeßbevollmächtigten? Ich blicke den Sachverhalt da noch nicht ganz durch.

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  • Ich hab versucht, den SV einigermaßen verständlich darzustellen, ist mir wohl misslungen.:oops:
    Die x-GmbH sowie y und z wurden von demselben RA vertreten. Zum Termin geladen wurde dementsprechend der Beklagtenvertreter, wobei im Rubrum bereits y und z auf Beklagtenseite standen und die Richterin bereits vor dem Termin der Klägerseite mitgeteilt hat, dass von einem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite auszugehen ist, so dass § 269 ZPO entsprechend anwendbar ist.
    Neben der Frage, welche Gebühren sfür die x-GmbH entstanden sind, st ja noch das Problem der Rechtskraft es ersten Kfb zugunsten der x-GmbH. Eine Berichtigung nach 310 hinsichtlich der Beklagtenseite und damit des Erstattungsberechtigten dürfte kaum möglich sein.

  • Ich probier's mal aufzudröseln:

    Zur 1. Frage bezüglich der x-GmbH: Entstanden ist für das Mahnverfahren Nr. 3307, für das streitige eine 1,3 Nr. 3100 aus dem Kostenwert (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 19. Aufl., Rn. 125) unter Anrechnung von Nr. 3307, ggf. auch für das streitige eine 0,8 Nr. 3101 Nr. 1 aus dem Hauptsachewert und einer 1,3 Nr. 3100 aus dem Kostenwert (Müller-Rabe, aaO.). Der Sachverhalt bezüglich der Klagerücknahme widerspricht sich insoweit, als daß von einer Klagerrücknahme bei Klagebegründung gesprochen wird, während der Beklagtenvertreter von einer solchen erst im Termin spricht. Was stimmt nun? Ich denke, wohl eher der erste Fall. Daß der Beschluß nach § 269 Abs. 4 ZPO in der mündlichen Verhandlung erging, ist für die Gebühren unerheblich. Der Beschluß erfordert keine mündliche Verhandlung, so daß selbst dann, wenn der Beklagtenvertreter für die x-GmbH für diese dort auch aufgetreten wäre, die dadurch entstehenden Kosten jedenfalls nicht notwendig gewesen wären. Soweit der Klägervertreter vorträgt, daß nicht einmal eine Klagerrücknahme stattgefunden hätte, weil bereits mit der Klagebegründung die Klage auf y + z umgestellt worden sei, ist das insofern richtig, als daß das streitige Verfahren mit Abgabe an das Streitgericht beginnt (§ 696 Abs. 3 ZPO) und bis zur mündlichen Verhandlung der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen werden kann (§ 696 Abs. 4 ZPO) und das Verfahren als nicht rechtshängig dann angesehen wird. Das bedeutet aber nicht, daß keine Gebühren im streitigen Verfahren angefallen sind. Da die x-GmbH eine KGE zu ihren Gunsten hat, sind m. E. die obigen Gebühren angefallen.

    Zur 2. Frage bezüglich der Rechtskraft des KfB (fälschlicherweise) zugunsten der x-GmbH: Nach § 319 ZPO kannst Du alles berichtigen, was nicht dem Wille des Gerichtes entsprach. Entscheidend dabei ist aber, daß dieser gerichtliche Wille auch für einen nicht mit der Sache befaßten Dritten ersichtlich wäre. Dazu gehören nicht nur Abweichungen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen, sondern auch die aktenkundigen Vorgänge, die zum Erlaß der Entscheidung führten. Soweit demnach sowieso für y + z ein KfA gestellt wurde, halte ich es für unproblematisch, diesen zu berichtigen. Übereinstimmender Wille - nicht nur des Gerichtes - war doch offensichtlich, einen KfB zugunsten von y + z zu erlassen. Lediglich aufgrund eines Übertragungsfehlers taucht das falsche Rubrum im KfB auf. Willst Du die Möglichkeit nach § 319 ZPO verneinen, so ist lt. BGH nur das ordentliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung gegeben, um den Fehler zu beheben. Willst Du aber nach § 319 ZPO vorgehen, müßtest Du das Rechtsmittel zurückweisen, da die Berichtigung dem ordentlichen Rechtsmittel vorgeht.

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  • zu 2). Gewollt von der Beklagtenseite war die Festsetzung der Kosten zugunsten der x-GmbH. Dies schließe ich daraus, dass der Kfa nach dem Termin (in dem der Beschluss über die Kostentragung erging) aber noch vor dem abschließenden Urteil eingereichth wurde und zudem auch keine Erhöhungsgebühr geltend gemacht wurde.
    Ich habe mir die Sache auch noch mal überlegt und bin zu folgenden Schlüssen gekommen. Insgesamt erstattungsfähig zugunsten der Beklagtenseite (x-GmbH, y und z) sind eine 1,9 VG (inkl 0,6 ERhöhung), TG und Pauschale für die I. Instanz, da ein Parteiwechsel im gerichtlichen Verfahren nie zu einer neuen Angelegenheit führt, so dass die Gebühren nur einmal erstattungsfähig sind (Gerold(Schmidt, RVG, 18. Aufl, Rn 98 zu Nr. 1008 VV-RVG). Ein Teil der Gebühren ist ja schon im ersten Kfb festgesetzt worden. Allerdings sind zugunsten der x-GmbH offenbar zu viele Gebühren festgesetzt worden. Eine Berichtigung nach § 319 ZPO halte ich für schwierig, da nach Aktenlage die Kostenfestsetzung ja zugunsten der x-GmbH erfolgen sollte. Und die RM-FRist ist ja längst abgelaufen. Ich hatte mir überlegt, ob ich den Teil der Gesamtgebühren, die nicht zugunsten der x-GmbH festgesetzt wurden, dann zugunsten von y und z festsetzen kann. Aber dann wäre das Problem, dass zugunsten der x-GmbH zu viel festgesetzt wurde und zugunsten von y und z entsprechend zu wenig. :gruebel:

  • Das ist wirklich 'ne verzwickte Sache, die da geschehen ist. Das "Problem" ist m. E. aber weniger Deines, als dasjenige des Klägers, der seinerzeit geschlafen hat. Da die RM-Fristen abgelaufen sind, wird irgendwann auch aus Unrecht "Recht". Insofern würde ich gedanklich das zuviel Festgesetzte zugunsten der x-GmbH ausklammern. Jedenfalls meine ich, daß sich y und z das zuviel Festgesetzte nicht zu ihrem Nachteil entgegenhalten lassen müssen. Der Fehler liegt nicht beim jetzigen KfA/KfV, sondern im vorherigen begründet. Da dort allseits gepennt wurde, ist der Zug dort abgefahren.

    Soweit sich Schnittmengen zugunsten der drei Beklagten ergeben, kannst Du ja aufgrund des bereits erlassenen KfB den Erstattungsbetrag zugunsten von y und z reduzieren/absetzen. Der RA hat nach meiner Auffassung keine 1,9 aus dem Hauptsachewert verdient. Wie ich schon im Vorbeitrag schrieb, ist bezüglich der x-GmbH lediglich eine 1,3 aus dem Kostenwert entstanden, so daß dem RA nur eine 1,6 VG zzgl. der 0,3 Erhöhung aus dem Kostenwert zustünde. Da diese 0,3 Erhöhung aus dem Kostenwert aber bereits in dem zuviel festgesetzten Betrag zugunsten der x-GmbH enthalten ist, bliebe es bei einer festzusetzenden 1,6 VG sowie der 1,2 TG.

    Eine "Korrektur" des vorherigen KfB durch Absetzung zu Lasten der jetzigen Erstattungsberechtigten halte ich jedenfalls nicht für berechtigt. Ich könnte mich allenfalls mit einer Korrektur im Wege der Berichtigung des alten KfB anfreunden, der aufgrund des neu zu erlassenden nunmehr "unrichtig" geworden ist. Klingt sehr konstruiert, wäre vermutlich aber die einzige Lösung, eine korrekte Erstattung zu tenonieren. Andernfalls müssen die Parteien das unter sich ausbutzeln.

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  • bin heute aus´m Urlaub zurück.
    @ Bolleff: Du würdest eine 1,6 VG + 1,2 TG zugunsten von y und z festsetzen? Was sagst Du dann zur Auffassung von Gerold/Schmidt, dass es sich beim Parteiwechsel um dieselbe Angelegenheit handelt, so dass die Gebühren nur einmal entstanden sind? Hinsichtlich der 0,3 Erhöhung aus dem Kostenwert stimme ich Dir zu, auch, dass im ersten Kfb zuviel festgesetzt worden ist (VG), wogegen die Klägerseite nichts mehr machen kann. Aber wenn ich zugunsten von y und z noch eine 1,6 VG + 1,2 TG festsetzen würde, würde ich zugunsten der Beklagtenseite mehr festsetzen, als der Beklagtenbevollmächtigte verlangen kann (nämlich nur eine 1,6 VG + 0,3 aus Kostenwert + 1,2 TG + Pauschale).
    Oder sehe ich da was falsch? :gruebel:
    Bin um jede Hilfe dankbar...

  • Ich glaube, wir mißverstehen uns. Ich sehe das auch wie die Kommentierung, daß es nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit ist. Es geht hier doch aber nicht ums Innenverhältnis (§ 11 RVG), sondern um das Außenverhältnis (§§ 103 ff. ZPO).

    Ich habe nochmal nachgelesen und bin auf folgendes gestoßen: Grundsätzlich ist es bei obsiegenden Streitgenossen so, daß diese bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit (Gesamtschuldner) und Vertretung durch einen RA sie einen Erstattungsanspruch nach Kopfteilen haben (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rn. 284 zu Nr. 1008 VV RVG; soweit Gegenstandsverschiedenheit besteht, s. Rn. 286). Daran ändert sich auch nichts, wenn der weitere Streitgenosse erst später in das Verfahren eingetreten ist (z. B. durch Klageerweiterung). Etwas anderes dürfte also im hiesigen Fall für das Ausscheiden auch nicht nicht gelten.

    Das bedeutet doch aber, daß die x-GmbH, y und z nicht den Gesamtbetrag als Gesamtgläubiger beanspruchen können, sondern jeweils nur 1/3 der Gesamtvergütung: 0,5 Nr. 3307 + P/T +1,6 Nr. 3100,1008 + 0,3 Nr. 1008 (aus Kostenwert) + 1,2 TG + P/T.

    Wie willst Du also das zugunsten der x-GmbH zuviel Festgesetzte auf die übrigen beiden Drittel anrechnen, zumal das Anzurechnende ja nicht zugunsten der beiden Streitgenossen y und z festgesetzt wurde?

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  • Das leuchtet ein. Das bedeutet also, dass ich zwei Drittel der auf Beklagtenseite entstandenen Kosten zugunsten von y und z festsetzen müsste.


    Wäre m. E. die logische Konsequenz daraus.

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  • sorry, aber ich muss noch mal nachfragen: Gilt die Aufteilung der Gebühren nach Kopfteilen auch, wenn die Gebühren nicht für jeden der Beklagten entstanden sind? Für die x-GmbH sind ja wesentlich geringere Gebühren entstanden als für y und z, da für die X-GmbH z.B. keine TG entstanden ist. Kann der FA daher im Innenverhältnis 1/3 der Gebühren gegen die x-GmbH abrechnen, wenn diese in der Höhe nicht entstanden sind? Und was müsste der RA gegen y und z abrechnen? Dieser Betrag müsste dann doch festsetzungsfähig sein. :gruebel:
    Und das am Wochenende...:confused:

  • Dazu habe ich in der Kommentierung nichts gefunden (die behandelt nur unterschiedliche Werte, aber nicht angefallene Gebühren). Von der Logik her würde ich aber die Gesamtkosten dritteln und nur dann diese kürzen, wenn das Drittel mehr betragen würde, als § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RVG dem Erstattungspflichtigen auferlegt. Soweit dieser Betrag über dem Festgesetzten Drittel liegt, halte ich die unterschiedlich entstandenen Gebühren für unproblematisch.

    Auf der anderen Seite würden die 3 obsiegenden Streitgenossen aber am Ende weniger als den Gesamtbetrag erhalten. Hmmmmmm. :gruebel:

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  • Auf der anderen Seite würden die 3 obsiegenden Streitgenossen aber am Ende weniger als den Gesamtbetrag erhalten. Hmmmmmm. :gruebel:


    DAnn müsste der RA doch die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag und den nur für die x-GmbH entstandenen Kosten von yun z holen können, also mehr als 2/3 der auf Beklagtenseite entstandenen Kosten. :gruebel:
    Leicht geht anders. :confused:

  • Auf der anderen Seite würden die 3 obsiegenden Streitgenossen aber am Ende weniger als den Gesamtbetrag erhalten. Hmmmmmm. :gruebel:


    DAnn müsste der RA doch die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag und den nur für die x-GmbH entstandenen Kosten von yun z holen können, also mehr als 2/3 der auf Beklagtenseite entstandenen Kosten. :gruebel:
    Leicht geht anders. :confused:


    Deine Schlußfolgerung betrifft aber nur das Innenverhältnis, das hier doch keine Rolle spielt. Hier geht es um den Kostenerstattungsanspruch von 3 Streigenossen, denen je 1/3 der Gesamtkosten des gemeinsamen RA zustehen. Würde das Drittel für die x-GmbH weniger als den Betrag ausmachen, den die x-GmbH dem RA schuldet, und würde man deshalb das Drittel kürzen, verbliebe eine Unterdeckung der eigentlich erstattungsrechtlich den Streitgenossen zustehenden Gesamtvergütung. Also ist Konsequenz, daß unabhängig vom Innenverhältnis (§ 7 II 1 Hs. 1 RVG) doch jeder 1/3 beanspruchen kann, auch wenn also ein Streitgenossen weniger als 1/3 der festzusetzenden Kosten seinem RA schuldet?

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  • Wieso "weniger"? Nach der zitierten RVG-Kommentarstelle (und m. E. steht's auch so bei der Kommentierung zu § 100 ZPO) haben obsiegende Streitgenossen, die gemeinsam einen RA haben, jeweils nur einen kopfteiligen Kostenerstattungsanspruch an den Gesamtkosten ihres RA und nicht einen solchen in Höhe von § 7 II 1 Hs. 1 RVG. Hast Du andere Meinungen evtl. dazu?

    (Eine andere Sache ist, wenn im KfB nichts zum Kopfanteil ausgeführt ist und für mehrere Streitgenossen ein Betrag festgesetzt wird, daß dann das ZV-Gericht von der Gesamtgläubigerschaft im KfB auszugehen hat - so jedenfalls die Rechtsprechung des BGH. Will das jetzt aber nicht thematisieren, weil es hier eigentlich nicht zugehört, weil wir uns hier ja in der Festsetzung befinden.)

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  • Vielleicht liege ich auch völlig falsch, aber ich versuche es mal mit Zahlen
    fiktiv: auf Beklagtenseite sind insgesamt 1500,00 RA Gebühren entstanden. Für die x-GmbH aber nur Gebühren in Höhe von 300,00 EUR (z.B. weil für die x-GmbH keine TG entstanden ist) . Aus meiner Sicht kann der RA von der x-GmbH dann doch auch nur 300,00 EUR fordern? Das würde bedeuten, dass er von y und z insgesamt 1200,00 EUR fordern könnte, y und z aber im Kfb nur 1000,00 EUR (2/3 der Kosten auf Beklagtenseite) festgesetzt bekämen.

  • Vielleicht liege ich auch völlig falsch, aber ich versuche es mal mit Zahlen
    fiktiv: auf Beklagtenseite sind insgesamt 1500,00 RA Gebühren entstanden. Für die x-GmbH aber nur Gebühren in Höhe von 300,00 EUR (z.B. weil für die x-GmbH keine TG entstanden ist) . Aus meiner Sicht kann der RA von der x-GmbH dann doch auch nur 300,00 EUR fordern? Das würde bedeuten, dass er von y und z insgesamt 1200,00 EUR fordern könnte, y und z aber im Kfb nur 1000,00 EUR (2/3 der Kosten auf Beklagtenseite) festgesetzt bekämen.


    Daher ja auch meine Frage im letzten Beitrag von mir, ob diese Vorgehensweise, (in Deinem Beispiel) nur 300 EUR zugunsten der x-GmbH festzusetzen und nicht das eigentliche Drittel (Kopfanteil) von 500 EUR festzusetzen, richtig ist. Der kopfanteilige Erstattungsanspruch der obsiegenden Streitgenossen kann m. E. nicht dazu führen, daß ihr Erstattungsanspruch deshalb geschmälert wird (bzw. der Erstattungspflichtige bevorzugt wird), weil einer der Streitgenossen im Innenverhältnis dem RA weniger schuldet. Grundgedanke ist doch, daß die Streitgenossen ihre Kosten vom Erstattungspflichtigen erhalten und nicht einer dergleichen. Denn genauso wie die x-GmbH im Außenverhältnis mehr erstattet erhält, als sie im Innenverhältnis schuldet, erhalten y und z weniger erstattet, als sie im Innenverhältnis ihrem RA schulden.

    Bezüglich des kopfanteiligen Erstattungsanspruches hatte ich gefragt, ob Dir anderslautende Meinungen (Gesamtgläubigerschaft des Kostenerstattungsanspruches?) bekannt sind. Ich konnte dazu in der Kommentierung nichts finden.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hallo,
    mein Fall:
    Klage gegen Fahrer (Bekl. 1), Halter (Bekl. 2), ABC Versicherung (Bekl. 3) als GS. Die Beklagten nehmen sich einen gemeinsamen Anwalt.
    Vor dem ersten Termin wird festgestellt, dass sich die Klage gegen die ABC Haftpflichtversicherung und nicht gegen die ABC Versicherung richten muss (Am Namen ist erkennbar, dass es sich um Versicherungen des gleichen Konzerns handelt).
    Es erfolgt ein Parteiwechsel (ABC Haftpflichtversicherung nun Bekl. 4).

    Der Rechtsanwalt der Beklagten meldet sich auch für die ABC Haftpflichtversicherung.

    Im Termin kommt es zu einem Vergleich:
    Kosten der Bekl. 3 trägt Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und Bekl. 1, 2 und 4 zu 25 %.
    Wert des Verfahrens: 4.000,00 €

    Kläger meldet außerger. Kosten in Höhe von 1.046,32 € an (1,3-fache VG, 1,2-fache TG, 20,00 € Auslagen und 16 % Umsatzsteuer)
    Beklagten melden außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.221,71 € an (1,3-fache VG, 0,6-fache Erhöhungsgeb., 1,2-fache TG, 1,0-fache EG, Auslagenp. und Umsatzsteuer in Höhe von 16 %) und tragen vor, dass im Inneverhältnis die Beklagte zu 3 sämtliche Kosten zu tragen hat.

    Ich wollte die Festsetzung nun so vornehmen:
    Da der Parteiwechsel auf Beklagtenseite vor dem Termin erfolgt ist, wollte ich die außerger. Kosten der Beklagten ohne Terminsgebühr und Einigungsgebühr (=578,61 €) durch 4 Beklagte teilen und den ¼ Anteil der Bekl. zu 3 in Höhe von 144,65 € gegen den Kläger festsetzen.
    Mit den restlichen Kosten auf Beklagtenseite in Höhe von 1.077,06 € (1221,71 € abzgl. 144,65 €) und den Kosten auf Klägerseite in Höhe von 1046,32 € nehme ich die Quotelung vor und komme zu einem EA der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 546,22 €, den ich bedingt durch das Innenverhältnis auf Beklagtenseite ebenfalls zug. der Bekl. zu 3 festsetzen möchte.
    Der Beklagte ist mit Verweis darauf, dass die Bekl. zu 3 die gesamten Kosten im Innenverhältnis schuldet, damit nicht einverstanden.

    Was sagt ihr?

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