Nießbrauch an ehemaligem Miteigentumsanteil

  • Guten Morgen allerseits, die Woche fängt gut an und irgendwie stehe ich ein wenig auf dem Schlauch. :gruebel:
    Folgender Sachverhalt: Eheleute M und F sind als Eigentümer zu je 1/2 im Grundbuch (bzw. Wohnungsgrundbüchern) eingetragen. Auf dem hälftigen Anteil des M lastet ein Nießbrauch zugunsten der F. Nunmehr gründen M und F eine KG und bringen das Grundstück in die KG ein. Soweit so gut. Nun enthält die Urkunde folgenden Absatz:
    Der einbringende Ehemann behält sich jeweils an der eingebrachten Grundstückshälfte die bereits vorrangig mit einem Nießbrauch zugunsten seiner Ehefrau belastet ist, ein eigenes Nießbrauchsrecht vor. Die Eintragung dieses Nießbrauchs an dem von dem jeweiligen Nießbraucher eingebrachten Grundbesitz an rangbereiter Stelle wird bewilligt und beantragt.
    Nach dem Ableben der Ehegatten zu dessen Gunsten ehemals an dem eingebrachten Grundbesitz ein Eigentümernießbrauch bewilligt und beantragt war/ist, ist der überlebende Ehegatte berechtigt, die Eintragung eines inhaltsgleichen Nießbrauchsrechts zu verlangen. Die Eintragung je einer Vormerkung für diese aufschiebend bedingten Nießbrauchsrechte wird bewilligt und beantragt.
    Eintragungsantrag wird gestellt.

    Was will der Notar mir damit sagen:confused:
    Nießbrauch an einem (ehemaligen, nunmehr nicht mehr existeneten) hälftigen Miteigentumsanteil?

  • Bisher besteht ein Nießbrauchsrecht der Ehefrau am hälftigen MitEigtAnteil des Ehemannes (Bruchteilsnießbrauch). Das ist unproblematisch.

    Des weiteren wird nunmehr (als Vorbehaltsrecht) ein weiterer Bruchteilsnießbrauch am MitEigtAnteil des Ehemannes für den Ehemann selbst bestellt (für eine juristische Sekunde Eigentümernießbrauch), der dem Bruchteilsnießbrauch der Ehefrau im Range nachgeht. Auch das ist unproblematisch.

    Die beiden bewilligten Vormerkungen für die aufschiebend bedingten Nießbrauchsrechte des jeweiligen überlebenden Ehegatten am MitEigtAnteil des Ehemannes halte ich allerdings für sinnlos. Denn wenn die Ehefrau der überlebende Eheteil ist, bleibt sie unverändert Bruchteilsnießbraucherin aufgrund des ihr bereits derzeit zustehenden Rechts. Und wenn der Ehemann der überlebende Eheteil ist, verhält es sich aufgrund des jetzt für ihn einzutragenen Vorbehaltsbruchteilsnießbrauchs genauso. Ich sehe daher nicht, wofür die aufschiebend bedingten Nießbrauchsrechte (und die für sie bewilligten Vormerkungen) überhaupt gut sein sollen.

    Nach dem Sachverhalt gehe ich davon aus, dass jeweils immer nur der (vormalige) MitEigtHälfteanteil des Ehemannes von allen Nießbrauchsrechten bzw. Vormerkungen betroffen sein soll.

  • Nießbrauch an einem ideellen Grundstücksbruchteil ist zulässig (Schöner/Stöber Rn 1366), auch wenn kein Miteigentumsanteil vorliegt.

    Wenn in Abt.I eingetragen ist: 3a: M zu 1/2; 3b: F zu 1/2

    Eintragung: Nießbrauch am ehemaligen Anteil Abt.I/3a für M etcpp.

    Die Bewilligungen klingen für mich hinsichtlich des jeweiligen Belastungsgegenstandes allerdings ziemlich konfus. Das würde ich mir mal genauer aufmalen, wie das hinterher aussehen kann/soll, und vom Notar klarstellen lassen. Bereits beim ersten Absatz ist mir nicht völlig klar, ob nur der Ex-Anteil des M oder beide Ex-Anteile mit einem Nießbrauch belastet sein sollen. Nach dem Lesen des zweiten Absatzes wird es dann noch konfuser. Da ist mir nicht mehr klar, was wo an Nießbrauchsrechten eingetragen werden soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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