Problematik § 59 RVG / Rechtsmittel

  • Der aber aus der landeskasse schon erhalten hat. Sonst wäre es kein Übergang

    Da hast du Recht. Wenn es ein eindeutiger Übergang ist, dürfte es keine Probleme geben. Für mich stellt sich die Frage insbesondere, wenn der Ü-Anspruch nicht korrekt festgestellt worden ist.
    Beispiel: In einer mir vorliegenden Akte, bei der ich eigentlich nur das § 120 Abs. 4 ZPO-Verfahren prüfe, wurden die über die PKH erhaltenen Zahlungen in dem KFB zu hoch angesetzt, sodass sich ein zu hoher Ü-Anspruch ergebenen hat. Offenbar ist es niemandem aufgefallen, denn der KFB ist schon 2 Jahre alt.
    Daher kam bei mir die Frage auf, wie man sich überhaupt gegen den festgestellten Ü-Anspruch wehren kann.

  • Der aber aus der landeskasse schon erhalten hat. Sonst wäre es kein Übergang

    Da hast du Recht. Wenn es ein eindeutiger Übergang ist, dürfte es keine Probleme geben. Für mich stellt sich die Frage insbesondere, wenn der Ü-Anspruch nicht korrekt festgestellt worden ist.
    Beispiel: In einer mir vorliegenden Akte, bei der ich eigentlich nur das § 120 Abs. 4 ZPO-Verfahren prüfe, wurden die über die PKH erhaltenen Zahlungen in dem KFB zu hoch angesetzt, sodass sich ein zu hoher Ü-Anspruch ergebenen hat. Offenbar ist es niemandem aufgefallen, denn der KFB ist schon 2 Jahre alt.
    Daher kam bei mir die Frage auf, wie man sich überhaupt gegen den festgestellten Ü-Anspruch wehren kann.

    Per Erinnerung gegen den Kostenansatz.


    Und natürlich hat die PKH-Partei keine Beschwer, da diese Partei ja ihre vollen Kosten aus Staatskasse und im Kostenfestsetzungsverfahren erhalten hat, andernfalls kommt man ja gar nicht zum Übergang nach 59RVG.

  • Natürlich ist die PKH-Partei beschwert, wenn durch einen (versehentlich) zu hohen Ansatz/falschen Betrag an PKH-Vergütung der Festsetzungsbetrag gegen den Unterlegenen geringer ausfällt.

    Aus meiner Sicht wäre daher Erinnerung/Beschwerde gegen den KfB einzulegen (gewesen).

  • Und wer trägt dann die Kosten des Erinnerungs-Beschwerdeverfahrens? Ich weiß, dass nach § 91 Abs. 1 ZPO die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, auch wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat. Jedoch sieht sich die Gegenseite doch in jedem Fall gleich hohen Ansprüchen ausgesetzt, nur der Forderungsinhaber ändert sich. Sicherlich hat die Gegenseite aufgrund des KFBs höhere Beträge zu zahlen, jedoch reduziert sich gleichzeitig der per Kostenrechnung von der Staatskasse geforderte Betrag.
    Ist dennoch rein auf das Kostenfestsetzungsverfahren abzustellen, sodass die Gegenseite die Kosten des RM-Verfahrens zu tragen hat?


  • Nein, nur wenn die Gesamterstattung aus Staatskasse und KFB niedriger ist als die Gesamtbeantragten Kosten.
    Nur dann.
    Und das geht für mich aus dem Sachverhalt nicht vor.

  • Nein, nur wenn die Gesamterstattung aus Staatskasse und KFB niedriger ist als die Gesamtbeantragten Kosten.
    Nur dann.
    Und das geht für mich aus dem Sachverhalt nicht vor.

    Wenn der Übergangsanspruch zu hoch angesetzt ist, dann ist doch die Konsequenz, dass die Gesamterstattung aus der Staatskasse zzgl. KFB niedriger ausfällt als die gesamten beantragten Kosten.

    Einfaches Rechenbeispiel:
    PKH-Vergütung Anwalt Kläger: 1.000,00 € (Zahlung aus Staatskasse)
    WAV-Vergütung: 1.500,00 €
    Erstattungsanspruch gegen Bekl.: 1.000,00 €

    Würde alles korrekt laufen, würde die Sache so aussehen:
    Bei Erstattung in Höhe von 1.000,00 € und Zahlung aus der Staatskasse in Höhe von 1.000,00 € würde die WAV überschritten werden um 500 € daher Übergangsanspruch 500 € und Festsetzung in Höhe von 500,00 €

    Wird der aus der Staatskasse gezahlte Betrag zu hoch angesetzt, würde die Sache so aussehen:
    Bei Erstattung in Höhe von 1.000,00 € und Zahlung aus der Staatskasse in Höhe von 1.200,00 € würde die WAV überschritten werden um 700,00 € daher Übergangsanspruch 700 € und Festsetzung in Höhe von 300,00 €.

    Beschwer Kläger 200,00 €

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