Problematik § 59 RVG / Rechtsmittel

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem: Ich habe einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 104 ZPO gemacht, in dem für den Kläger gegen den Beklagten zu 1. ein Kostenerstattungsanspruch festgesetzt wurde und für den Beklagten zu 2. ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger.

    Weiter habe ich, da dem Beklagten zu 2. (Teil-)PKH bewilligt wurde, einen Übergang gegen die Staatskasse gemäß § 59 RVG festgestellt.

    Dies habe ich gemacht, indem ich im KoF im Tenor geschrieben habe: "Es wird festgestellt, dass der Erstattungsanspruch des Beklagten zu 2. gegen den Kläger teilweise in Höhe von xy auf die Staatskasse übergeht."

    Nun habe ich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eine sofortige Beschwerde vom Kläger erhalten. Dort wird sinngemäß beantragt: "Die Kostenentscheidung wird insoweit aufgehoben als ein Übergang auf die Staatskasse geltend gemacht wurde." Der Kläger will mit seiner Forderung aus dem Urteil (die mangels Zahlungsfähigkeit nicht gezahlt wird) gegen den Erstattungsanspruch des Beklagten zu 2. aufrechnen, kann dies aber nicht wegen des Übergangs auf die Staatskasse.

    Meine Frage:
    1.) Welches Rechtsmittel ist überhaupt gegeben?

    Meiner Meinung nach hätte ich den Übergang nicht schon im KOF aufführen dürfen sondern die Kosten in die Kostenrechnung aufnehmen lassen müssen und dann eine Sollstellung veranlassen müssen. Gegen diese wäre -laut Hartmann Kostengesetzte- gemäß §59 Abs. 2 RVG i.V.m. § 8 BeitrO die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG gegeben.

    Nun habe ich den Übergang aber schon im KOF festgestellt (das Kind ist in den Brunnen gefallen) - ist dann die sofortige Beschwerde gegen diesen gegeben oder doch die Erinnerung gemäß § 66 GKG (Argumentation: Ob der Übergang durch Verfügung oder im Beschluss festgestellt wird ist im Ergebnis gleich)? Gegen die Höhe des Erstattungsanspruch wendet sich der Kläger nicht, bloß dagegen, dass er an die Staatskasse zahlen muss und nicht an den Beklagten zu 2. (gegen dessen Forderung er aufrechnen könnte).

    2.) Die Begründung der Beschwerde geht doch fehl, oder irre ich da?

    IMO kann ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht durch das Argument mit der beabsichtigten Aufrechnung umgangen werden.

    Oder was meint ihr??

    Gruß und schönes Wochenende,

    DeliriumDriver

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Wenn ich einen KFB mache und sich ein Übergang auf die Staatskasse ergibt, schreibe ich das selbstverständlich in den KFB hinein. Ich muss doch begründen, warum sich rechnerisch ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1000 € ergibt, tatsächlich aber nur 10 € festgesetzt werden. ;)

    Wenn sich ein Übergang auf die Staatskasse ergeben hat, dann ja deshalb, weil der Rechtsanwalt der PKH-Partei Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat. Der Übergang auf die Staatskasse darf nicht zu Lasten des PKH-Anwalts geltend gemacht werden.

    Aber die Gegenseite kann mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen, die Forderung, gegen die sie aufrechnen will, steht der PKH-Partei ja nicht mehr zu.

    Alles gut.

    Nur weil einer Rechtsmittel einlegt, muss er nicht Recht haben.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Gute Frage. Wenn sich d. Kläger ausdrücklich darauf beruft, dass der Erstattungsanspruch richtig berechnet ist, aber kein Übergang auf die Staatskasse erfolgt ist oder hätte erfolgen dürfen, würde ich tatsächlich zur Vorlage an den Referatsrichter tendieren, § 59 II RVG iVm § 66 GKG.

    Das hatte ich auch noch nicht. :cool:


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hallo,

    wie ist das mit dem Rechtsmittel ausgegangen?

    Wir haben hier jetzt ähnlichen Fall:
    Die Kosten wurden qequotelt, der errechnete Erstattungsanspruch ist komplett auf die Staatskasse übergegangen. Es wurde daher kein KfB erlassen, sondern per Beschluss der Übergang festgestellt.
    Einen Tag später (noch bevor der Anwalt den Übergangsbeschluss erhalten hatte), kommt die Aufrechnungserklärung.
    Gegen den Beschluss hat er nun Rechtsmittel eingelegt mit der Begründung der Aufrechnung.

    Meine Frage: Welches Rechtsmittel gibt es gegen den Übergangsbeschluss, § 66 GKG?
    Ist die Aufrechnung möglich? D. h. muss der Übergang wieder rückgängig gemacht werden?

  • Hallo cchtflo,

    zu 1.: ich habe die Sache damals dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen.

    zu 2.: Der Gegner der mit Prozeßkostenhilfe prozessierenden Partei kann gegenüber der Staatskasse, auf die der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts übergegangen ist, mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht mit dem eigenen Kostenerstattungsanspruch gegen die bedürftige Partei aufrechnen (OLG Brandenburg JurBüro 2009, 147).

    Grüße
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Wenn ich einen KfB mache, in dem es einen Übergang nach § 59 RVG gibt, dann mache ich das wie folgt:

    "Es sind 100,00 EUR von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten" - Tenor. Hier berücksichtige ich den Übergang noch nicht.

    Wenn ich dann in die Begründung und Ausgleichung gehe, dann stelle ich dort unter einem gesonderten Punkt den Übergang fest - erst da, nicht schon im Tenor.
    Das sieht schon komisch aus... Habe ich aber so gelernt!

    Jetzt habe ich aber eine Beschwerde die unter anderem auch das bemängelt und das nehme ich mal als Anlass, das Erlernte zu bemängeln.

    Wie macht ihr das, setzt ihr im Tenor gleich nur das fest, was sich nach Berechnung des Überganges ergibt?

    Danke!

  • Ja,

    im Tenor nur der tatsächlich von der unterlegenen Partei zu erstattende Betrag.

    In der Begründung dann die Berechnung was eigentlich zu erstatten wäre, in welcher Höhe ein Übergang besteht und was dementsprechend noch festzusetzen bleibt.


  • Wie macht ihr das, setzt ihr im Tenor gleich nur das fest, was sich nach Berechnung des Überganges ergibt?



    Wie die Vorbeiträge.
    Alles andere ist in meinen Augen nicht zutreffend, denn der Erstattungsberechtigte bekommt nur den Restbetrag (also abzüglich Übergang) zugesprochen.

  • Sehe ich genauso.

    Der Anspruch geht im Wege einer Legalzession auf die Landeskasse über und zwar schon mit Auszahlung des Betrages aus der Landeskasse (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG).

    Da der Partei der Anspruch zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung (vorausgesetzt die PKH Auszahlung fand bereits statt) nicht mehr zusteht, ist er auch nicht mit im Tenor zu berücksichtigen.

    Gruß
    Peter

  • Da sieht man mal wieder, dass man nicht alles einfach ungefragt übernehmen sollte, was man beigebracht bekommen hat..... -.-

    Dankeschön! Dann werde ich das in Zukunft auch mal anders machen, so wie mein "Empfinden" mir es eigentlich auch schon immer gesagt hat.

  • ...und wieder mal prallen 2 Welten aufeinander: Theorie und Praxis. :D

    Grüßle... :);)

  • denn der Erstattungsberechtigte bekommt nur den Restbetrag (also abzüglich Übergang) zugesprochen.

    Kann man ganz so pauschal auch nicht stehen lassen, weil es für komplexere Fälle dann doch nicht zutrifft:

    Beispiel aus Riedel-Sußbauer (damals noch § 130 BRAGO):

    Kläger hat 1/4 der Kosten zu tragen.
    Anwaltsvergütung des Kl-PV beträgt 664 € (davon trägt die Staatskasse 598 €)
    der Kläger hat aber noch weitere eigene Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten etc.) in Höhe von 136 €
    Dann wird der Erstattungsanspruch mit den Kosten des Klägers (664 + 136) und den Kosten des Beklagten nach Quotelung errechnet, z.B. in Höhe von 430 €.
    Der Erstattungsanspruch teilt sich dann wie folgt auf:
    Kläger-PV + Staatskasse: 430 * 664/(664+136) = 356,90 € (davon wiederum erhält der Anwalt 66 € gemäß § 126 ZPO und die Staatskasse den verbliebenen Teil in Höhe von 290,90 € (dies lässt sich in einem KFB1 unterbringen)
    Der Kläger persönlich erhält 430 * 136/(664+136) = 73,10 € (festsetzbar nach § 104 ZPO in einem KFB2)

  • Wenn ich einen KfB mache, in dem es einen Übergang nach § 59 RVG gibt, dann mache ich das wie folgt:

    "Es sind 100,00 EUR von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten" - Tenor. Hier berücksichtige ich den Übergang noch nicht.

    Wenn ich dann in die Begründung und Ausgleichung gehe, dann stelle ich dort unter einem gesonderten Punkt den Übergang fest - erst da, nicht schon im Tenor.


    Und da ist noch nie was passiert? Das kann ganz böse ausgehen. Für die Vollstreckung interessiert, was im Tenor steht. Die Begründung ist da ohne Belang. Heißt, aus so einem Beschluss kann der Kläger den festgesetzten Betrag gegen den Beklagten vollstrecken, was dann zu einer Doppelzahlung des Beklagten führen würde, weil ja die Staaskasse auch kassiert.

  • Ich habe eine allgemeine Frage zum Ü-Anspruch.

    Wenn ich einen Erstattungsanspruch einer PKH-Parteiermittelt habe, im KFB daraufhin einen Übergangsanspruchzug. der Staatskasse feststelle und im Ergebnis dann den um den Ü-Anspruchverminderten Erstattungsanspruch der PKH-Partei festsetze, stellt sich mir dieFrage, ob und wie sich die PKH-Partei gegen die Feststellung desÜ-Anspruchs wehren kann.  Erinnerung/sofortigeBeschwerde gegen den KFB?
    Und wenn der Erinnerung/sof. Beschwerde abzuhelfenist, wer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens? Die Gegenpartei ist ja nichtwirklich unterlegen. Denn entweder sie hat den "Mehr"betrag an die PKH-Partei zu zahlen, oder aber an die Staatskasse

    § 66 GKG passt für mich nicht, denn die PKH-Partei isthinsichtlich des Ü-Anspruchs nicht Kostenschuldner.

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