Herausnahme aus dem Jugendvollzug

  • Ich habe hier einen Verurteilten, der nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde.
    Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
    Der Verurteilte ist während der Bewährungszeit erneut straffällig geworden. Wegen dieser Sache sitzt er in U-Haft.
    Die Ausnahme aus dem Jugendvollzug wurde angeordnet per Beschluss.

    Muss ich jetzt ein Aufnahmeersuchen an die zuständige JVA senden oder kann ich einfach die Sache an die Sta abgeben und dort wird sich um alles gekümmert?

    Ich würde mich über eine Antwort freuen. Danke

  • Ach ja, damit es keine Missverständnisse gibt: der VU sitzt wegen der neuen Sache in U-Haft


    Die Herausnahme aus dem Jugendvollzug wurde in der ersten Verurteilung, in der die Bewährung widerrufen wurde, beschlossen

  • Der Richter hat schon einen Beschluss erlassen, in dem die Bewährung widerrufen wird und gleichzeitig die Herausnahme aus dem Jugendvollzug angeordnet wird. Der Beschluss ist rechtskräftig.Deswegen ist ja meine Frage, ob ich jetzt das Aufnahmeeruchen fertigen muss. Oder gebe ich es direkt an die STA ab? und die STA kümmert sich um alles Weitere?

  • Herausnahme aus dem Jugendvollzug und Abgabe an die Sta sind zwei verschiedene Sachen. Solange der Richter die Abgabe an die Sta nicht angeordnet hat, läuft die Sache weiter beim AG und Du hast das AE zu fertigen, s. o.

  • Der Richter hat schon einen Beschluss erlassen, in dem die Bewährung widerrufen wird und gleichzeitig die Herausnahme aus dem Jugendvollzug angeordnet wird. Der Beschluss ist rechtskräftig.Deswegen ist ja meine Frage, ob ich jetzt das Aufnahmeeruchen fertigen muss. Oder gebe ich es direkt an die STA ab? und die STA kümmert sich um alles Weitere?

    Der Vollstreckungsleiter ist Herr des Verfahrens und nur dieser (und nicht der Rpfl) gibt ab. Dazu ist er aber nicht verpflichtet, auch nicht, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

  • Danke schon einmal für die Antworten.
    Jetzt hab ich nur ein Problem: an welche JVA schicke ich das Aufnahmeersuchen?
    Der Verurteilte ist in Untersuchungshaft wegen einer anderen Sache in einer JVA in einem anderen Bundesland.
    Schicke ich das AE an die JVA in dem anderen Bundesland oder würde ich jetzt eine JVA suchen, die für den Erwachsenenvollzug zuständig ist?
    Ich hoffe, ihr könnt mir da weiterhelfen.

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    Jetzt hab ich nur ein Problem: an welche JVA schicke ich das Aufnahmeersuchen?
    Der Verurteilte ist in Untersuchungshaft wegen einer anderen Sache in einer JVA in einem anderen Bundesland.
    Schicke ich das AE an die JVA in dem anderen Bundesland oder würde ich jetzt eine JVA suchen, die für den Erwachsenenvollzug zuständig ist?

    Das AE ist an die JVA zu senden, in der er derzeit einsitzt.

  • Da kommt s darauf an, ob die U-Haft unterbrochen werden und die Jugendstrafe in Unterbrechung der U-Haft vollstreckt werden soll. Dann müsste das Aufnahmeersuchen an die in Deinem Bundesland für den Erwachsenenvollzug zuständige Anstalt gehen.
    (Bei Vollzug in einem anderen Bundesland bedarf es eines Einvernehmens der beiden Justizministerien soweit ich weiß)

  • Da kommt s darauf an, ob die U-Haft unterbrochen werden und die Jugendstrafe in Unterbrechung der U-Haft vollstreckt werden soll. Dann müsste das Aufnahmeersuchen an die in Deinem Bundesland für den Erwachsenenvollzug zuständige Anstalt gehen.
    (Bei Vollzug in einem anderen Bundesland bedarf es eines Einvernehmens der beiden Justizministerien soweit ich weiß)

    Dieses Einvernehmen ist nur notwendig, wenn in Abweichung von dem Vollstreckungsplan in einem anderen Bundesland vollstreckt werden soll. Die Unterbrechung der U-Haft zur Vollstreckung der Jugendstrafe erfolgt kraft Gesetz. Im Hinblick auf die U-Haft mit dem entspr. Strafverfahren würde ich alles in Richtung Überführung in die zuständige Strafanstalt unterlassen und der U-Haftanstalt das AE übersenden. Nach Abschluss des lfd. Verfahrens wird die JVA schon für die ggf. notwendige Überführung sorgen. Ohne Herausnahme aus dem Jugendvollzug sähe die Sache anders aus, weil Jugendstrafe nicht in einer Erwachsenenanstalt vollstreckt werden darf.

  • § 29 StVollstrO Einweisung durch das Aufnahmeersuchen

    (1) Die Vollstreckungsbehörde weist die verurteilte Person durch ein Aufnahmeersuchen in die zuständige Vollzugsanstalt ein. Das Aufnahmeersuchen ist der Vollzugsanstalt in zwei Stücken zu übersenden; es muss ihr noch vor dem Eintreffen der verurteilten Person zugehen.


    § 28 StVollstrO Überführungsersuchen

    (1) Ist die verurteilte Person nicht auf freiem Fuß, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde, soweit erforderlich, ihre Überführung in die zuständige Vollzugsanstalt. Befindet sie sich in anderer Sache in Untersuchungshaft, so ist die Strafe möglichst in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken; in Fällen dieser Art kann vom Vollstreckungsplan abgewichen werden (§ 26), wenn hierdurch die schwebende Untersuchung erleichtert oder beschleunigt wird. Die Untersuchungshaft ist nicht zu unterbrechen, wenn Strafarrest zu vollstrecken ist. In den Fällen, in denen um Vollstreckung durch Behörden der Bundeswehr ersucht werden kann (§ 22 Abs. 3), darf die Untersuchungshaft nur unterbrochen werden, wenn die Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt.

  • § 29 StVollstrO Einweisung durch das Aufnahmeersuchen

    (1) Die Vollstreckungsbehörde weist die verurteilte Person durch ein Aufnahmeersuchen in die zuständige Vollzugsanstalt ein. Das Aufnahmeersuchen ist der Vollzugsanstalt in zwei Stücken zu übersenden; es muss ihr noch vor dem Eintreffen der verurteilten Person zugehen.


    § 28 StVollstrO Überführungsersuchen

    (1) Ist die verurteilte Person nicht auf freiem Fuß, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde, soweit erforderlich, ihre Überführung in die zuständige Vollzugsanstalt. Befindet sie sich in anderer Sache in Untersuchungshaft, so ist die Strafe möglichst in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken; in Fällen dieser Art kann vom Vollstreckungsplan abgewichen werden (§ 26), wenn hierdurch die schwebende Untersuchung erleichtert oder beschleunigt wird. Die Untersuchungshaft ist nicht zu unterbrechen, wenn Strafarrest zu vollstrecken ist. In den Fällen, in denen um Vollstreckung durch Behörden der Bundeswehr ersucht werden kann (§ 22 Abs. 3), darf die Untersuchungshaft nur unterbrochen werden, wenn die Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt.

    Ich denke, der von mir rot markierte Text passt hier.

  • Ja, aber wer bestimmt das? Muß man da am anderen Gericht nachfragen? Ihn einfach mal so auf Verdacht in der U-Haftanstalt zu belassen kann man auch nicht. Der rot markierte Satz ist ja eher die Ausnahme von der vorher genannten Regel.

  • Ich möchte nicht das Risiko eingehen, dass wg. meiner Überführung eine Hauptverhandlung platzt. Durch meine Überführung könnten auch erhebliche zusätzliche Reisekosten des Pflichtverteidigers entstehen. Daher: Finger weg!

  • Ich möchte nicht das Risiko eingehen, dass wg. meiner Überführung eine Hauptverhandlung platzt. Durch meine Überführung könnten auch erhebliche zusätzliche Reisekosten des Pflichtverteidigers entstehen. Daher: Finger weg!

    Deine Vorgehensweise halt ich schlichtweg für falsch. Man kann nicht einfach ein Aufnahmeersuchen an die unzuständige Anstalt schicken. Das geht nur nach § 26 StVollstrO mit Zustimmung der übergeordneten Vollzugsbehörde.

    Für richtig halte ich ein Aufnahmeersuchen an die nach dem Vollstr.Pl. zuständige Anstalt mit der Anmerkung, dass sich der Beschuldigte in U-Haft befindet und evtl. noch Gerichtstermine stattfinden. Die JVA s haben sich dann untereinander zu verständigen und den Gefangenen erst zu verlegen, wenn es zweckmäßig ist.

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