Sequesterbestellung bei Pfändung aufgrund dinglichen Arrest

  • Hallo,

    ich habe im Ermittlungsverfahren einen Eigentumsübertragungsanspruch an einem Grundstück, sowie die dazugehörige Auflassungsvormerkung gepfändet.

    Nun soll ein Sequester bestellt werden. Leider habe ich nicht die leiseste Ahnung wer dazu zuständig ist. Verbleibt es bei der Regelung des § 848 Abs. 1 ZPO?

  • Ist es dafür nicht noch ein bischen früh, wenn du noch im Ermittlungsverfahren bist? Gesichert für die Vermögensabschöpfung ist alles. M. E. kann die Sequester-Bestellung erst erfolgen, wenn entweder durch das Gericht rechtskräftig auf Verfall erkannt wurde, oder evt. Geschädigte gem. §§ 111 g, h StPO vorgegangen sind, und die Verwertung der gesicherten Vermögenswerte zulässig ist. Im zweiten Fall müsste dann auch die Sequester-Bestellung durch die Geschädigten veranlasst werden.

  • Grundsätzlich schließe ich mich der Meinung von Anemone an.

    Es stellt sich doch die Frage, wozu der Sequester bestellt werden soll.
    Soweit ich das kurz überflogen habe, soll der doch den Schuldner bei der Eigentumsübertragung ersetzen.
    Wenn der dann Eigentümer geworden ist, müsste eine Höchstbetragssicherungshyp. eingetragen werden auf Grund deines dingl. Arrestes.
    Will denn der derzeitige Eigentümer jetzt verklaufen????

  • Rutschiges Gebiet ist das allemal. Ich bin jedoch der Meinung, dass, obwohl 848 ZPO nur von Pfändung spricht, die Sequester-Bestellung mit anschl. Auflassung und Sicherungshypothekbestellung doch zumindest den Anfang der Verwertung markiert. Mit der Auflassung an den Sequester wird dem Schuldner de facto das Eigentum am Grundstück entzogen. Dies geht m. M. über den Sicherungscharakter der 111b ff StPO hinaus.

    Es stellt sich die Frage, ob Sicherung für Verfall oder Verfall von Wertersatz erfolgt, oder ob Rückgewinnungshilfe für Geschädigte die Grundlage des dinglichen Arrestes ist.

    Bei der Rückgewinnungshilfe müssen die Geschädigten selbst tätig werden, eigene Pfändungsmaßnahmen ausbringen und die Zulassung gem. 111 g StPO beantragen. Sobald dieser Beschluss rechtskräftig ist, würde ich das Verfahren nach 848 ZPO bemühen, aber halt an den Sequester, der für die Geschädigten bestellt wurde. Dann entfällt auch das Problem der Zuständigkeit, da die Geschädigten ganz normal vollstrecken und somit den Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht stellen können.
    Anonsten macht man einen Schritt, nämlich eine Auflassung mehr als erforderlich.

    Sollte jedoch trotzdem die Auflassung an einen für die StA bestellten Sequester erfolgen, so würde ich meinen, dass der zuständige Rpfl. der StA gem. 111 f StPO, 31 RpflG für die Bestellung zuständig ist.

  • Moment.....
    Der Eigentümer will verkaufen. Unser Schuldner ist der Berechtigte der Auflassungsvormerkung, diese ist gepfändet. Richtig?
    Da wäre doch der Schuldner ganz schön blöd, wenn er mitmacht, den Kaufpreis zahlt und dafür im Anschluss 'ne dicke Sicherungshp. von uns kassiert.....
    Deshalb wird er durch den Sequester ersetzt, damit der Eigentumsübergang auf den Schuldner auch ohne dessen Mitwirkung vollzogen werden kann, bzw. nicht an der Verweigerung scheitert.
    Dann wäre nämlich jegliche Sicherung futsch.
    So gesehen, wäre der Sequester etc. nur eine weitere Sicherungsmaßnmahme für die Geschädigten. Oder?
    Und gleichzeitig mit der Durchführung des Verkaufs müsste man dann die Eintragung der Sicherungshyp. beantragen.

    Nebenbei: Wenn der Schuldner das Geld für den Kaufpreis hat, könnte man auch das pfänden......

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