Vergütung Ergänzungsbetreuer

  • Der Betreute hat einen ehrenamtlichen Betreuer, das ist ein Cousin, der mit im Haus des Betreuten wohnt und Miete an den Betreuten zahlt. Zwecks Anpassung der Miete wurde ein Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) als Ergänzungsbetreuer bestellt.
    Der möchte als Berufsbetreuer mit Pauschale abrechnen.
    Ich bin der Meinung, es ist ein Fall von § 6 VBVG und er kann nur abrechnen nach Stunden 44,00 €).

  • :oops: Ich muss gestehen, ich habe es auch immer so gelesen - Stundenabrechnung - aber halt auch mit Betreuersätzen. (wie m.E. auch bei Deinert/Lütgens herauszulesen)
    Werde dies wohl ab sofort umstellen. Danke!

  • neuer Fall, neue Fragen:
    Habe den Fall, dass Ergänzungsbetreuer für eine komplizierte Rechtsmaterie bestellt wurde.
    Nun im Vergütungsfestsetzungsverfahren bin ich mir nicht sicher, ob der Betroffene als vermögend gilt.
    Der erkrankte Betreute hat 30.000,- € bei der Bank auf einem Konto geparkt weil die Ehefrau für ihn nach dem Sommer 2012 einen Reha bzw. einen ganz speziellen Klinikaufenthalt (den es nur in Süddeutschland bei Klinik X gibt) plant. Die Krankenkasse zahlt den Aufentahlt nicht. Ob es daran liegt, dass er nicht ausreichend versichert ist oder die Krankenkasse keine Notwendigkeit sieht, weiss ich nicht.
    Die Betroffene kann jedoch vom Hausarzt eine Bescheinigung vorlegen, dass der Aufenthalt zur Erhaltung der Gesundheit erforderlich bzw. angeraten ist und die Kosten sich für den x-wöchentlichen Aufenthalt auch auf 30.000,- € belaufen werden.

    Sind die Ersparnisse Schonvermögen nach § 90 SGB ?

    Oder würdet Ihr alternativ aus der Staatskasse anweisen unter späterer Prüfung der Wiedereinziehung ? Denn was wäre wenn der Betroffene den Betrag nicht verbraucht wenn er bspw. schon nach 1 Woche Klinikaufenthalt verstirbt oder er den Aufenthalt aus anderen Gründen vorzeitig abbricht ? Das Problem was ich hierbei hätte , wäre alledings, dass der Ergänzungsbetreuer eine Vergütung mit Stundensätzes oberhalb von § 3 VBVG geltend macht.

    Zusatzfrage:
    Wie oft kommt es vor, dass Ihr Ergänzungsbetreuern bei vermögenden Betreuten eine Vergütung über die Sätze des § 3 VBVG hinausgehend gewährt ?

  • Hi Hawkwind,

    keine leichte Entscheidung. Ich würde die 30.000€ zunächst als Schonvermögen ansehen, da sie zweckgebunden für die Gesundheit des Betroffenen eingesetzt werden sollen. Wenn kein weiteres Vermögen da ist, dann zunächst die Ergänzungsbetreuervergütung aus der Statskasse auszahlen und nach der Reha/Kur überprüfen, ob eine Rückforderung möglich ist.
    Mit welcher Begründung verlangt der Ergänzungsbetreuer einen höheren Stundensatz als 33,50€? Meine Berufsbetreuer, die bei der pauschalen Vergütung mit 44€ abrechnen dürfen, mosern nicht rum, wenn sie als Ergänzungsbetreuer nur mit 33,50€ abrechnen dürfen.
    Also nein, ich hatte noch keinen Fall, wo es einen höheren Stundensatz als 33,50€ gab.
    Frag doch mal euren BeZi.

    raps

  • Einen zweiten Betreuer "für eine komplizierte Rechtsangelegenheit" zu bestellen, kommt mir mehr als seltsam vor.
    Unkenntnis - keine tiefschürfenden Rechtskenntnisse - sind kein Verhinderungsfall, kein (falsche Wortwahl, siehe § 1899 IV BGB) Ergänzungsfall.
    Wenn jetzt zwei Berufsbetreuer an Bord sind, ist das glatte Rechtsbeugung, s. § 1899 IV BGB.
    Der zweite Berufsbetreuer erhält m. E. nicht die Vergütung nach §§ 6, 3 VBVG, sondern die nach §§ 4, 5 VBVG, weil, wie gesagt, keine Verhinderungsbetreuung vorliegt.

    Ist der zweite Berufsbetreuer ein RA, kann er neben der Pauschalvergütung gemäß § 4 II 2 VBVG noch nach dem RVG vergüten. Da wäre es preiswerter gewesen, der erste Betreuer hätte einen RA beauftragt, was zu Lasten des Betreuten gegangen wäre (OLG Köln Beschluss vom 17.03.2009 – 16 Wx 169/08 -)

  • Zur Frage nach dem Schonvermögen:
    Der Betreute dürfte zur Einkommensklasse "normaler Art" gehört, die 30.000,00 € sind mit und mit als alleiniges Vermögen angespart worden. Wären sie aus anderen Vermögensteilen abgezweigt ("auf einem Konto geparkt"), müsste ja noch mehr da sein und schon wäre die Frage beantwortet.

    Die 30.000,00 können grundsätzlich nicht als Schonvermögen angesehen werden. Dafür ist der Betrag eindeutig zu hoch.

    Allerdings könnte eine besondere Härte im Sinne des § 90 III SGB XII vorliegen. Da gehe ich aber nicht von aus.

    Die Fallgestaltung resp. die Argumentation des Betreuten kommt mir sehr wischi-waschi vor.

    Die Krankenkasse lehnt die Übernahme der Kosten einer anerkannten Behandlung in einer Klinik ab? Kaum vorstellbar.
    Krankenkassen zahlen eine Heilbehandlung, bis auf eine Kur keine vorbeugenden Maßnahmen. Und eine Kur wird nur bezahlt, wenn noch kein Krankenstand, aber eine "Vorstufe" erreicht ist.

    Falls es sich um eine Kur handelt: Warum wird diese nicht zugebilligt? Liegt noch keine "Vorstufe" vor?

    Warum ist der Aufenthalt in dieser angeblichen Spezialklinik zur "Aufrechterhaltung der Gesundheit" dringend erforderlich?

    Der Betreute ist offensichtlich nicht krank, sondern will nur Erkrankungen vorbeugen. Wäre er krank, hätte der Arzt nicht formuliert "zur Aufrechterhaltung der Gesundheit", sondern "zur Wiederherstellung der Gesundheit".

    Hier erzählt einer Märchen.

    Rein rechnerisch:
    Falls der Klinikaufenthalt täglich 500,00 € kostet, dauert der beabsichtigte Klinikaufenthalt unglaubliche 60 Tage.
    Da ja auch noch monatliche Einkünfte fließen werden, kann man die Nebenkosten - abgesehen die des Kurschattens - als marginal betrachten. Und ein Kurschatten ist sicherlich keine besondere Härte im Sinne des § 90 III SGB XII, höchstens für die Ehefrau.

    Ich benötige auch alle 14 Tage Urlaub von mindestens drei Wochen zur Aufrechterhaltung meiner Gesundheit, notfalls in einer Spezialklinik. Da kräht auch kein Hahn nach.

  • Hallo zusammen,

    ich häng mich hier kurz mit dran, da die Überschrift gut passt.
    Folgender Fall:

    Berufsmäßiger RA-Ergänzungsbetreuer (bestellt wg. rechtl. Verhinderung des Betreuers (Pflegevereinbarung)) wurde zum 04.12.2012 entlassen und beantragte nun per Fax vom 04.03.2014 seine Vergütung.

    M.M.n. dürfte der Großteil doch bereits erloschen sein wg. § 2 VBVG. Entlassung 04.12.2012 + 15 Monate = 04.03.2014 24 Uhr bzw. 05.03.2014 0:00 Uhr. Daher zwar noch Fristgerecht allerdings nur was den letzten Tag seines Amtes angeht.
    Oder hab ich jetzt einen Denkfehler? :gruebel:

  • Kein Denkfehler.

    Nur praktisch unsinnig, es sei denn Du willst, dass die §§ 6,3 VBVG-Betreuer künftig täglich abrechnen ;)

  • Naja, man hat als Ergänzungsbetreuer ja 15 Monate Zeit ab jeder durchgeführten Tätigkeit und hier hat eine einfach geschlafen und weg ist der Anspruch (am Tag der Aufhebung hat sie vermutlich nichts mehr in der Sache gearbeitet).

  • Na, ja. Diese Betreuungen werden üblicherweise nach Abschluss komplett abgerechnet, wenn die Betreuung nun 16 Monate andauert, dann wären die Ansprüche aus Monat eins noch während der Betreuung weg, da hätte sicher niemand ein Problem in Monat 17 komplett anzuweisen oder festzusetzen.


    Hier liegt der Fall ähnlich nur knapper ;)

  • Danke für die Rückmeldungen!

    Aber das heißt nun? Auge zudrücken und festsetzen? Aber eigentlich kann er ja nixmehr abrechnen..
    :gruebel:

  • Na, ja. Diese Betreuungen werden üblicherweise nach Abschluss komplett abgerechnet, wenn die Betreuung nun 16 Monate andauert, dann wären die Ansprüche aus Monat eins noch während der Betreuung weg, da hätte sicher niemand ein Problem in Monat 17 komplett anzuweisen oder festzusetzen.

    Si tacuisses....

    BGH


    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…819&pos=0&anz=1

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Passt leider nicht auf die §§ 6, 3 VBVG-Vergütung.

    Kann man auch stillschweigend anordnen.

    Wenn der seine Arbeit gemacht dann soll er auch sein Geld haben, was soll denn das :mad: er hat den letzten Tag ausgenutzt, dass er als Beufsmäßiger seine Ansprüche eben nicht täglich geltend macht, sondern insgesamt ist war dem Gesetzgeber schon klar, § 3 Abs. 4 VBVG, sonst könnte man ja den Vormund nur jeweils am Ende einer Vormundschaft vergüten, da würden bei 18 Jahren Dauer viele Anprüche einfach wegfallen.
    Man kann durchaus vertreten, dass der Vergütungsanspruch des Ergänzungsbetreuers auch insgesamt erst mit Entstehen des letzten Teilanspruchs entsteht, da es sich bei der Ergänzungsbetreuung im Regelfall um eine überschaubare einzelne Angelegeheit handelt, deren Abarbeitung man durchaus als eine Tätigkeit i.S. d. VBVG betrachten darf und eben nicht um eine Dauerbetreuung, für die das Problem ja durch BGH insoweit gelöst wurde.

  • Danke für die Rückmeldungen! :)


    Kann man auch stillschweigend anordnen.

    Wenn der seine Arbeit gemacht dann soll er auch sein Geld haben, was soll denn das :mad:

    Da stimme ich dir grundsätzlich auch zu. Er hat seine Sache gut erledigt wofür er eigentlich auch entlohnt werden sollte.

    Nur sehe ich für eine stillschweigende / von amtswegige Verlängerung keinen Raum. :gruebel:
    Hierzu u.a. MüKo zu §1835 Rn. 30:
    "Nach Abs. 1 a S. 1 kann das FamG die 15monatige Ausschlussfrist – von Amts wegen oder auf Antrag – auf bis zu zwei Monate verkürzen; es kann sie aber auch nach Abs. 1 a S. 3– auf Antrag – verlängern ... Eine Fristverlängerung liegt nur vor, wenn das FamG dem Vormund einen Schlusszeitpunkt für die Einreichung seines Antrags mitteilt."

    Der Anspruch nach § 3 VBVG entsteht ja unmittelbar mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit kraft Gesetzes. Grundsätzlich würde ich ihm ja auch gerne die Vergütung festsetzen nur denke ich das ist nicht(mehr) möglich..

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