• Hallo zusammen,

    hab hier einen Antrag zu einer Hofübergabe aus dem Jahr 1986 liegen, in dem die nachträgliche Eigentumsumschreibung bzgl. "versehentlich in der Urkunde nicht erwähnter Grundstücke" beantragt wird.
    Im Übergabevertrag steht (wie immer) drin: "Sollten den Übergebern noch weitere land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, so sind diese ebenfalls übergeben und aufgelassen."
    Wir stehen hier eigentlich auf dem Standpunkt, dass es diesbezüglich an der Bestimmtheit fehlt und zur Eigentumsumschreibung eine neue Auflassung notwendig ist.
    Da das ja immer wieder mal vorkommt würde mich jetzt mal interressieren, wie andere Grundbuchämter entscheiden?
    Wie verfahrt ihr denn bei solchen Anträgen?:gruebel:

  • Im Übergabevertrag steht (wie immer) drin: "Sollten den Übergebern noch weitere land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, so sind diese ebenfalls übergeben und aufgelassen."

    In solchen Fällen reicht es mir, wenn die Grundstücke nachträglich vom Übergeber und dem Erwerber oder vom entsprechend bevollmächtigten Notar in grundbuchtauglicher Form bezeichnet werden (vgl. Hügel/Wilsch § 28 Rn 93; Hügel/Hügel § 20 Rn 51). Hatte kürzlich aber auch den Fall, daß o.g. Passus im Vertrag nicht enthalten war und lediglich der Erwerber einen formlose Erklärung abgab. Netter Versuch:teufel:.

  • Hier enthalten Übergabeverträge bislang keinen solchen Passus. Daher stellt sich hier die Frage gar nicht. Ich denke aber, dass ich in solchen Fällen auch mit der Verfahrensweise von 45 leben könnte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gleicher Fall (landw. Anwesen übergeben, Grundstück auf anderem Blatt vergessen, Passus "...sowie mit allen zum Vertragsanwesen gehörigen, hier nicht näher aufgeführten Grundstücken....übergeben" in der Urkunde enthalten.).

    Notar reicht jetzt ein als "Feststellung" bezeichnetes, gesiegeltes Blatt nach: "...wird festgestellt, dass Übergeber und Übernehmer mit Schreiben...bestätigt haben, dass das nicht übertragene Grundstück X zum landw. Anwesen X gehört. Aufgrund der Vereinbarungen in der Übergabe.....wird aufgrund der erteilten Vollmacht die Auflassung und die Eintragung der Dienstbarkeit X ....beantragt."

    Als Identitätserklärung auslegen? Eine Auflassung kann der Notar ja lt. RNr. 51 BeckOK § 20 GBO wegen § 6 BeurkG nicht selbst erklären.

  • Hat noch jemand eine Idee? Ich neige jetzt zum Erfordernis einer Auflassung durch die Beteiligten. Eine Zugehörigkeit zum Vertragsanwesen ist ja nicht belegbar.

    (Das betreffende landw. Grundstück hatte ein Kind des derzeitigen Übergebers erworben. Das Kind ist verstorben und wurde von den Eltern (jetziger Übergeber) beerbt.)

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