Fehlende Beiordnung

  • Der Partei wurde (vor dem LG) PKH bewilligt, eine ausdrückliche Beiordnung des RA fehlt.

    Vergütungsanspruch hat aber nur der beigeordnete Rechtsanwalt (§ 45 RVG)

    hierzu Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 45 Rn. 12 ff:
    - eine wirksame Beiordnung ist erforderlich
    - eine solche kann nur durch gerichtlichen Beschluss erfolgen
    - grundsätzlich gibt es keine stillschweigende Beiordnung


    Kompliziere ich jetzt die Sache "unnötig", wenn ich einen entsprechenden Beschluss haben möchte? Schließlich wurde ja PKH bewilligt, beim LG herrscht Anwaltszwang etc.

    Schonmal Danke für die Antworten:)

  • ... ja, es wurde beantragt: "dem Antragsteller unter Beiordnung des Unterzeichners PKH zu bewilligen"

    Ich möchte dem RA ja gerne die Vergütung auszahlen, glaube aber, dass vorher noch ein förmlicher Beschluss über die Beiordnung erforderlich ist. Das Gericht hat die Beiordnung einfach vergessen.

  • ... ja, es wurde beantragt: "dem Antragsteller unter Beiordnung des Unterzeichners PKH zu bewilligen"

    Ich möchte dem RA ja gerne die Vergütung auszahlen, glaube aber, dass vorher noch ein förmlicher Beschluss über die Beiordnung erforderlich ist. Das Gericht hat die Beiordnung einfach vergessen.

    Das hätte dem Anwalt aber auch vorher mal auffallen können. :teufel:
    Ich sehe keinen Grund, weshalb die Beirordnung (rückwirkend ab Datum der Antragstellung) nicht nachgeholt werden könnte.

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Das hätte dem Anwalt aber auch vorher mal auffallen können. :teufel:
    Ich sehe keinen Grund, weshalb die Beirordnung (rückwirkend ab Datum der Antragstellung) nicht nachgeholt werden könnte.

    :zustimm:... Akte der Kammer (mit dem netten Hinweis auf die vergessene Entscheidung :D ) nochmal vorlegen ...

  • [QUOTE] :zustimm:... Akte der Kammer (mit dem netten Hinweis auf die vergessene Entscheidung :D ) nochmal vorlegen ...

    Habe ich auch schon mal gemacht, war tatsächlich vergessen wurden. Beiordnung wurde nachgeholt und ich konnte ohne Probleme auszahlen.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich unterstelle einmal das arthur&richard die Akte nicht selbst vorlegen möchte - warum sollte er auch.
    Ein Hinweis an den Anwalt, dass eine Festsetzung der PKH-Vergütung derzeit wegen fehlender Beiordnung nicht erfolgen kann, dürfte genügen.

  • Ich unterstelle einmal das arthur&richard die Akte nicht selbst vorlegen möchte - warum sollte er auch.
    Ein Hinweis an den Anwalt, dass eine Festsetzung der PKH-Vergütung derzeit wegen fehlender Beiordnung nicht erfolgen kann, dürfte genügen.


    ... jaja, ich hätte es dabei belassen sollen...


    Habe zwischendurch versucht, die Sache in die richtige Bahn zu lenken. Reaktion des Richters:

    - ich soll mich nicht so haben (sinngemäß)
    - die Beiordnung wurde halt vergessen, macht aber nichts, weil
    - der Ast. PKH hatte und
    - beim LG eh Anwaltszwang besteht
    - der Ast. vorliegend selbst Anwalt ist (RA als IV)

    ergo: selbstverständlich hat er einen Erstattungsanspruch

    :eek:

    Wie das?

    - Wirkungen der PKH: 122 ZPO

    - Voraussetzung für Anspruch gegen die Staatskasse = Beiordnung!


    Ich glaube, jetzt muss ich es halt darauf ankommen lassen. :gruebel:

  • :gruebel:
    War das echt die Reaktion des Richters? Und die Beiordung wurde nicht nachgeholt?
    Na dann hast du doch die Akte schnell vom Tisch:
    1. Antrag mittels Beschluss zurückweisen und an nicht beigeordneten RA zustellen
    2. RM abwarten
    3. nicht abhelfen und ab an das LG zur abschließenden Entscheidung.

  • @arthur&richard: Hast Du einen Aktenvermerk über die Rücksprache mit dem Richter gemacht? Würde ich noch machen und dann die Sache vorab mal dem zuständigen Revisor zur Stellungnahme vorlegen ... naja, wenn der seinen Segen geben sollte, würde ich dann doch festsetzen ...

  • :gruebel:War das echt die Reaktion des Richters? Und die Beiordung wurde nicht nachgeholt?

    2 x JA

    Das zulässige Rechtsmittel dürfte die Erinnerung sein, über die der Richter entscheidet, der auch die PKH bewilligt hat.

    ... eben, es entscheidet dann der Richter, der hier wie oben beschrieben reagiert hat. Anstatt die Beiordnung zu beschließen und fertig ...

  • ...und dann die Sache vorab mal dem zuständigen Revisor zur Stellungnahme vorlegen ... naja, wenn der seinen Segen geben sollte, würde ich dann doch festsetzen ...


    Auf welcher Rechtsgrundlage denn? Die Voraussetzungen für eine Erstattung aus der Staatskasse sind nicht gegeben. Damit erübrigt sich die Vorlage an den Revisor.

    Das zulässige Rechtsmittel dürfte die Erinnerung sein, über die der Richter entscheidet, der auch die PKH bewilligt hat.


    ... eben, es entscheidet dann der Richter, der hier wie oben beschrieben reagiert hat. Anstatt die Beiordnung zu beschließen und fertig ...


    Na das ist doch gut. Er muss ja seine Entscheidung begründen. Und die würde mich schon mal interessieren. ;)

  • Also. Ich hätte die Akte auch vorgelegt (schriftlich) mit der Bitte um Überprüfung, ob der RA beizuordnen ist. Das hätte ich an meinem eigenen Gericht gemacht aber auch gegenüber einem übergeordneten. Hier scheint der LG-Richter ja Dein Richter zu sein. Ganz toll hat der das gemacht. Aber ehrlich gesagt: Bei der Sachlage würde ich einen Vermerk machen und den Anwalt als beigeordnet betrachten (durch schlüssiges Handeln des Richters :D ) und die Vergütung ausbezahlen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Bei der Sachlage würde ich einen Vermerk machen und den Anwalt als beigeordnet betrachten (durch schlüssiges Handeln des Richters :D ) und die Vergütung ausbezahlen.


    :gruebel: Was soll denn das bedeuten: "durch schlüssiges Handeln des Richters"? Entweder der RA ist beigeordnet, dann bekommt er sein Geld aus der Staatskasse oder er ist nicht beigeordnet, dann bekommt er nichts. Warum der Richter ihn nicht beigeordnet hat, muss uns nicht interessieren.


  • :gruebel: Was soll denn das bedeuten: "durch schlüssiges Handeln des Richters"? Entweder der RA ist beigeordnet, dann bekommt er sein Geld aus der Staatskasse oder er ist nicht beigeordnet, dann bekommt er nichts. Warum der Richter ihn nicht beigeordnet hat, muss uns nicht interessieren.


    :daumenrau :daumenrau
    Das man sich überhaupt mit einem Richter wegen eines solchen Themas auseinandersetzen muss, ist in meinen Augen geradezu armselig!

  • Das ist allerdings wahr. Solche Richter hatte ich glücklicherweise auch nie. Oder ich hab's verdrängt.

    Nein, im Ernst, ich würde halt in der Akte vermerken, dass der Richter den Anwalt mündlich beigeordnet hat (das führt natürlich nur dann zum Erfolg, wenn die Bewilligung auch vom Einzelrichter erteilt wurde,, nicht vom ganzen Senat). Ist natürlich eine Notlösung.


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  • Würde ich nicht machen. Selbst wenn eine erfolgreiche Erinnerung vorprogrammiert ist, muss man nicht jeden Unsinn mitmachen. Im Sinne des Zitats von Little Steven würde ich den Beschluss dann auch sorgfältig begründen und auf den Unterschied zwischen der Gewährung von PKH und der Beiordnung eines RA eingehen.

    Wo würde man sonst die Grenze ziehen? Wenn RA X laut Antrag beigeordnet werden soll, die Beiordnung aber auf RA Y lautet - zahlt man dann die Vergütung auch aufgrund einer mündlichen Aussage des entsprechenden Richters an RA X?

    Wobei ich auch gestehen muss, dass ich mir einen solchen Fall mit der hiesigen Richterschaft absolut nicht vorstellen kann...

  • Bei uns vergessen die Richter auch gelegentlich die Beiordnung. Dann lege ich die Akten vor mit der Bitte, über den Beiordnungsantrag des Anwalts zu entscheiden. Auf die Idee, einen Beschluss für unnötig zu halten, ist von unseren mehr als 60 Richtern aber noch keiner gekommen.

    Für den Ausgangsfall hätte ich noch folgende Variante im Angebot: Schreiben an Anwalt, dass beabsichtigt ist, den Vergütungsantrag wegen fehlender Beiordnung zurückzuweisen. Der Anwalt wird dann voraussichtlich postwendend die Entscheidung über seinen Beiordnungsantrag beantragen. Mal sehen, ob der Richter dem Anwalt dann auch etwas von "sich nicht so haben" schreibt.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


    Einmal editiert, zuletzt von christina1 (23. September 2011 um 15:33)

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