Der Partei wurde (vor dem LG) PKH bewilligt, eine ausdrückliche Beiordnung des RA fehlt.
Vergütungsanspruch hat aber nur der beigeordnete Rechtsanwalt (§ 45 RVG)
hierzu Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 45 Rn. 12 ff:
- eine wirksame Beiordnung ist erforderlich
- eine solche kann nur durch gerichtlichen Beschluss erfolgen
- grundsätzlich gibt es keine stillschweigende Beiordnung
Kompliziere ich jetzt die Sache "unnötig", wenn ich einen entsprechenden Beschluss haben möchte? Schließlich wurde ja PKH bewilligt, beim LG herrscht Anwaltszwang etc.
Schonmal Danke für die Antworten:)