Einbenennung Kostenentscheidung

  • Ich muss das Thema hier einmal aufwärmen.
    In dem mir vorliegenden Fall ist das Kind (vertr. d.dd KM und diese durch eine RA) Antragsteller. Der Junge ist 16 Jahre alt. Da der Vater nach 8 Jahren Schweigen jetzt aus der Türkei sein Veto eingelegt hat und dem Jungen kurz vor Schulabschluss pp das jetzt doch alles zuviel wird, hat er sich (nach intensiven Gesprächen mit dem Verfahrensbeistand) zur Antragsrücknahme entschieden. Er will mit 18 nun die Volljährigenadoption anstreben...

    Nun weiß ich nicht, was für eine Kostenentscheidung ich hier machen soll, da Antragsteller ja das Kind selbst ist. Nach § 21 Abs.1 S.2 Ziff.3 FamGKG zieht ja hier keine Antragstellerhaftung (abgesehen von dem wahrscheinlich mangelnden Vermögen). Sie der KM oder dem KV aufzuerlegen macht m.E. nach auch keinen Sinn.
    Einfach Kosten außer Ansatz?
    VKH ist übrigens nicht beantragt....

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Warum?

    So könnten Mütter ja immer fein die Kosten umgehen für (teilweise wirklich aussichtslose) Verfahren - davon habe ich hier einige...), indem einfach das Kind als Antragsteller auftritt....
    Das betrifft jetzt nicht meinen Ausgangsfall, aber andere, die ich hier laufen habe...

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Als ich das so las, kam ich ins Grübeln:
    Ich hatte bislang ausschließlich Verfahren, in denen die Kindesmutter als Antragstellerin auftrat. Zudem haben wir hier so ein Script, wie man Verfahren in ForumStar anlegt, aus dem hervorgeht, dass als Antragsteller die Kindesmutter (ggf. Kindesvater) einzutragen ist, zudem der Antragsgegner und das Kind. Man könnte den 1618 ja auch in der Tat so lesen, dass die KM und ihr neuer Ehegatte dem Kind durch eine Erklärung ihren Ehenamen als Namen geben und hierfür die Zustimmung des Vaters brauchen. Also können auch sie es nur sein, die die Ersetzung dieser Zustimmung beantragen.
    Ähnlich sieht es ja in Umgangsrechtsverfahren aus. Da kenne ich bislang auch nur Fälle, in denen Mutter oder Vater (ggf. Großeltern) als Antragsteller auftraten, obwohl das Kind selbst ja auch ein Recht hat, Umgang mit einem Elternteil zu verlangen oder abzulehnen. Auch hier lässt sich aus dem erwähnten Script nicht entnehmen, dass auch das Kind (theoretisch) Antragsteller sein kann.

    Wie auch immer: Letztlich ist Kindesmutter doch auch diejenige, die will, dass das Kind ihren neuen Namen bekommt. Sie ist somit auch Beteiligter im Verfahren, sodass ihr dann auch die Kosten auferlegt werden könnten. Man muss sich ja im Übrigen auch fragen, ob für den Fall, dass das Kind als Antragsteller auftritt, die Mutter aber die gleichen Interessen verfolgt, ihr nicht das Vertretungsrecht gemäß § 1796 BGB zu entziehen ist. Ein möglicher Interessengegensatz liegt doch da förmlich auf der Hand, wobei wir jetzt ohnehin nur über Fälle reden, in denen die Mutter das alleinige Sorgerecht ausübt.

  • ... Man könnte den 1618 ja auch in der Tat so lesen, dass die KM und ihr neuer Ehegatte dem Kind durch eine Erklärung ihren Ehenamen als Namen geben und hierfür die Zustimmung des Vaters brauchen. Also können auch sie es nur sein, die die Ersetzung dieser Zustimmung beantragen...
    .

    Genau das. Solange kein sorgebrecht. Et sich den Antrag zu eigen macht, ist er unzulässig. Die Einbenennung ist Ausfluss der elt. Sorge.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Genau diese Frage habe ich mir auch schon gestellt, konnte aber nicht eindeutig finden, dass die KM immer Antragstellerin sein muss...

    Aber mit Deinem Ansatz, Andy. K, könnte man das vielleicht erklären.

    Dann wäre aber die Frage, warum die KM dann nicht auch (bei Antragsrücknahme) die Kosten des Verfahrens tragen soll (incl. Auslagen für den Verfahrensbeistand in Höhe von 550,- EUR)...

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Auch wenn ich dabei bleibe, dass nur die Kindesmutter Antragstellerin sein kann, wäre selbst in dem Fall, dass man das Kind als Antragsteller zulassen würde, folgendes zu beachten:
    1. Die Mutter will ihren Namen dem Kind erteilen, das ist ihr grundsätzliches Recht. Im Fall der Verweigerung des Kindesvaters und der Nicht-Ersetzung durch das Familiengericht, wäre somit ihr Recht unmittelbar
    betroffen. Sie ist deshalb gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 BGB als Beteiligte des Verfahrens hinzuzuziehen. In ihrer Eigenschaft als Beteiligte können ihr aber gemäß § 81 FamFG wiederum auch die Kosten ganz oder
    teilweise auferlegt werden.
    2. Man müsste dann auf Grund des sehr nahe liegenden Interessengegensatzes den Entzug der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB überdenken.

    Wenn man zu dem Schluss kommt, dass die Kindesmutter Antragstellerin sein muss, könnte man im Übrigen den Antrag bereits wegen Unzulässigkeit (falscher Antragsteller) zurückweisen und braucht über nähere Umstände der Ersetzung gar nicht nachdenken. Auf gerichtlichen Hinweis sollte man natürlich die Möglichkeit gewähren, den Antrag umzustellen.
    Und wie Wobder bereits mit anderen Worten sagte: Nicht das Kind hat hier ein Recht auf etwas (es muss allenfalls zustimmen ab einem bestimmten Alter), sondern die sorgeberechtigte Kindesmutter. Und deshalb kann auch nur sie diejenige sein, die die Ersetzung der Zustimmung geltend macht.

  • Ich sehe das anders: Das antragstellende Kind ist unmittelbar betroffen, da es um seinen Namen geht; es ist daher Hauptbeteiligter. Da es über 14 Jahre alt ist, ist es verfahrensfähig und kann den Antrag im eigenen Namen selbst stellen.

    Hinsichtlich der Kosten sehe ich dennoch kein Problem, dem Kind die Kosten aufzuerlegen: Nach § 21 I 2 Nr. 3 FamGKG ist es zwar richtig, dass das antragstellende Kind nicht automatisch für die Kosten haftet. Aber wenn Du beschließt, dass es Kostenschuldner ist, dann muss er zahlen, § 24 Nr. 1 FamGKG. Eine solche Entscheidung sehe ich nach § 81 FamFG auch als gerechtfertigt an, damit die Kinder nicht vorgeschoben werden für Anliegen der Mütter.

  • Da das Kind nach dem Gesetz keinen Anspruch hat, einbenannt zu werden, kann es auch den daraus abgeleiteten Anspruch nicht haben, dass die Einwilligung des Vaters ersetzt wird.

    § 1618 BGB ist doch eindeutig: Zunächst muss die Kindesmutter mit ihrem neuen Ehegatten den Entschluss getroffen haben, das Kind einzubenennen. Dazu braucht sie die Zustimmung des Kindesvaters.
    Es kommt ausschließlich auf den Willen der Kindesmutter und die Zustimmung des Kindesvaters an. Da Kind muss nur ab einem bestimmten Alter einwilligen. Es hat aber selbst keinen Anspruch. Es kann ja auch nichts machen, wenn die Mutter es nicht will.

  • Da das Kind nach dem Gesetz keinen Anspruch hat, einbenannt zu werden, kann es auch den daraus abgeleiteten Anspruch nicht haben, dass die Einwilligung des Vaters ersetzt wird.

    § 1618 BGB ist doch eindeutig: Zunächst muss die Kindesmutter mit ihrem neuen Ehegatten den Entschluss getroffen haben, das Kind einzubenennen. Dazu braucht sie die Zustimmung des Kindesvaters.
    Es kommt ausschließlich auf den Willen der Kindesmutter und die Zustimmung des Kindesvaters an. Da Kind muss nur ab einem bestimmten Alter einwilligen. Es hat aber selbst keinen Anspruch. Es kann ja auch nichts machen, wenn die Mutter es nicht will.


    :daumenrau Das Kind kann in diesen Fällen nie Antragsteller sein.

  • Ich habe die bisherigen Beiträge gelesen und würde gern mal aktuelle Meinungen/Handhabungen zu folgendem (bei uns extrem seltenen) Fall einholen:

    Kindesmutter beantragte die Einbenennung (§ 1618 BGB). Die genannten Gründe hätten die Erforderlichkeit für das Wohl des Kindes nicht genügend begründet. Der Antrag wäre m. E. abzulehnen gewesen.

    Im Verfahren regte sich der Kindesvater überhaupt nicht. Im Vorfeld hatte er der Kindesmutter die Ablehnung der Einbenennung mitgeteilt (den Schreiben nach, weil er sich beim Umgang benachteiligt sieht und wohl aufgrund der Trennung überhaupt).

    Der bestellte Verfahrensbeistand besprach mit dem Vater die Situation. Dieser teilte mit, wegen seiner veränderten Situation der Einbennung nun doch zuzustimmen. Nachfolgende unterzeichnete er tatsächlich die nötigen Schriftstücke beim Standesamt. Nach dieser Klärung nahm die Mutter ihren Antrag auf Ersetzung seiner Einwilligung zurück.

    Welche Kostenentscheidung würdet ihr in dieser Konstellation treffen? Wonach richtet sich eigentlich der Verfahrenswert? :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!