Einbenennung Kostenentscheidung

  • Hallo,
    möchte gerade eine Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung im Beschluss feststellen und frage mich jetzt wem ich die Kosten auferlege?
    Streitwert wollte ich auf 3.000 € setzen.
    Die Kindesmutter hat den Antrag auf Einbenennung gestellt. Sie hat auch PKH bewilligt bekommen. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Der Vater hat sich nicht einmal gemeldet.
    Gruß Hanna

  • Da ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG wohl nicht vorliegt, verbleibt es beim billigen Ermessen nach Absatz 1.

    Ich würde hier entweder von der Kostenerhebung absehen oder, was wahrscheinlich angemessener ist, anordnen, dass die Gerichtskosten des Verfahrens die Beteiligten Vater und Mutter je zur Hälfte zu tragen haben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, so wie das durch die Familienrichter in den meisten Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren gemacht wird.

  • Also wenn es schon mal nach billigem Ermessen geht, wäre ich grundsätzlich für die Antragstellerhaftung. Wer den Käse beantragt, muß ihn auch zahlen.

    Den Vater, der - wenn er sich nicht meldet - wohl überhaupt kein Interesse daran hat, daß sein Kind jetzt einen anderen Namen tragen soll, kann man mE nicht noch mit Kosten belasten.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich würde die Kosten in diesem Fall dem Vater aufgeben, da die Mutter ja "obsiegt" und der Vater die Kosten hätte vermeiden können, wenn er außergerichtlich der Einbenennung zugestimmt hätte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde die Kosten in diesem Fall dem Vater aufgeben, da die Mutter ja "obsiegt" und der Vater die Kosten hätte vermeiden können, wenn er außergerichtlich der Einbenennung zugestimmt hätte.

    so hätte ich das jetzt auch gesehen...

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Ich würde die Kosten auch dem Vater auferlegen. Er hätte das Verfahren ja verhindern können.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Sehe ixh auch so.
    Im Rahmen des Ermessens dürfte der "Erfolg"eines Verfahrens aus "Antragsteller"sicht durchaus eine ( erhebliche ) Rolle spielen.
    Wann hat man das schon mal ; einen erfolgreichen Einbennungs"antrag".;)

    Ich hätte vor kurzem in einem Fall ebenfalls dem Antrag "entsprochen ,wenn der Vater nicht kurz vorher seine Zustimmung beim Standesamt noch erklärt hat.

    Im Augenblick häufen sich wieder die Anträge.

    So sind gerade gestern wieder 3 von den Dingern auf dem Tisch ( fast neben meinem Telefon :D ) gelandet.
    Und das ist für einen recht ländlich geprägten Bezirk schon einiges; jedenfalls für einen Tag.:)

  • Ich würde die Gerichtskosten quoteln - also jeder Elternteil 1/2 - und aussprechen, dass außergerichtliche Kosten jeder selber zu tragen hat.

    Man kann doch nicht von "Obsiegen" und "selbst schuld dran" sprechen, wenn die objektiven Voraussetzungen des § 1618 BGB herausgekitzelt werden müssen.

  • Ich würde die Gerichtskosten quoteln - also jeder Elternteil 1/2 - und aussprechen, dass außergerichtliche Kosten jeder selber zu tragen hat.

    Man kann doch nicht von "Obsiegen" und "selbst schuld dran" sprechen, wenn die objektiven Voraussetzungen des § 1618 BGB herausgekitzelt werden müssen.

    Ich würde auch aus diesem Grund die Kosten gegeneinander aufheben.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • Man kann doch nicht von "Obsiegen" und "selbst schuld dran" sprechen, wenn die objektiven Voraussetzungen des § 1618 BGB herausgekitzelt werden müssen.


    Doch, das denke ich in diesem Fall schon.

    Wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung vorliegen und sich der KV im gesamten Verfahren überhaupt nicht rührt, weil ihm das offenbar alles komplett am A... vorbei geht, ist es in meinen Augen gerechtfertigt, ihm die Kosten aufzuerlegen.
    Die KM hatte jedenfalls wohl keine andere Wahl, an die Zustimmung zur - hier gerechtfertigten - Einbenennung zu gelangen. Warum sie also noch mit Kosten belasten?

    Ulf

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  • wir sind nicht im streitigen Verfahren. Schweigen kann nicht zum Nachteil ausgelegt werden nach dem Motto: Alles, was nicht bestritten wird, gilt als zugestanden. Wir haben die Voraussetzungen des § 1618 BGB von Amts wegen zu ermitteln, nicht an Hand von mehr oder weniger tränenreichen Vorträgen oder Schweigen als Desinteresse auszulegen. Wo im übrigen steht im § 1618 BGB, dass Desinteresse von Relevanz ist?
    Deshalb: Keine Kostenüberwälzung auf den "Schuldigen".

    Übrigens: Wer hat denn die Idee zur Namensänderung denn gehabt? Der u. U. erst 3-jährige Junge?. Da hat doch die Mutter eigenes Gedankengut auf den Tisch des Herrn gelegt.
    Soll sie doch an dem Mist kostenrechtlich partizipieren.

  • Grundsätzlich richtig. Nur:

    Die KM wird ja den KV vor dem Gang zum FamG um Zustimmung gebeten haben. Da hatte er die Chance, die Sache - auch im Sinne des Kindes - schnell und ohne Gerichtsverfahren aus der Welt zu bekommen.
    (Scheinbar ist er ja nicht einmal gegen die Namensänderung bzw. hat er zumindest aus eigener Sicht keine beachtlichen Gründe dagegen vorzutragen. Sonst hätte er sich sicherlich im Verfahren geäußert.)

    Dass die KM den Wunsch hat, ist wohl klar. Hier besteht ja nun aber ein objektiv festgestelltes Kindesinteresse an der Einbenennung. Warum soll die KM einen Nachteil dadurch haben, dass sie (auch) das Kindesinteresse durchsetzt?

    Ulf

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  • Grundsätzlich richtig. Nur:

    Die KM wird ja den KV vor dem Gang zum FamG um Zustimmung gebeten haben. Da hatte er die Chance, die Sache - auch im Sinne des Kindes - schnell und ohne Gerichtsverfahren aus der Welt zu bekommen.
    (Scheinbar ist er ja nicht einmal gegen die Namensänderung bzw. hat er zumindest aus eigener Sicht keine beachtlichen Gründe dagegen vorzutragen. Sonst hätte er sich sicherlich im Verfahren geäußert.)


    Dann müsste in Umgangsverfahren ja auch desöfteren die Kostenentscheidung für oder gegen eine Partei getroffen werden, da vor dem gerichtlichen Verfahren keine Einsicht bestand die Umgangsregelung außergerichtlich zu klären. In der Regel wird aber auch hier (zumindest bei uns) gegeneinander aufgehoben.

    Ggf. könnte auch hier von § 81 I 2 FamFG Gebrauch gemacht werden.

  • Die Fälle sind nicht ganz vergleichbar, denke ich.

    In Umgangsverfahren wird der "Gegner" in der Regel irgendwie mitwirken, seine Ansichten vortragen und nicht das ganze Verfahren über still bleiben. (Jedenfalls ist das meine bisherige Beobachtung.) Umgangsverfahren dienen also schon überwiegend dazu, gegensätzliche Ansichten der Eltern über den Umgang zu regeln.

    Hier würde ich davon ausgehen, dass der KV gar nicht mal eine andere Ansicht hat. Er ist wohl schlicht nicht gewillt, sich mit der Sache zu befassen.

    Ulf

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  • Ich würde die Gerichtskosten quoteln - also jeder Elternteil 1/2 - und aussprechen, dass außergerichtliche Kosten jeder selber zu tragen hat.

    Man kann doch nicht von "Obsiegen" und "selbst schuld dran" sprechen, wenn die objektiven Voraussetzungen des § 1618 BGB herausgekitzelt werden müssen.

    Genau meine Meinung. Und so wird ja auch regelmäßig in Sorgerechts- und Umgangssachen entschieden, obwohl dort auch häufig einer mehr "Schuld" hat als der andere. In dieser Art FGG-Sachen ist das Wort "Schuld" aber fehl am Platz, so kann man in streitigen Sachen (Unterhalt) oder etwa in Gewaltschutzsachen denken, aber nicht in Sachen, wo es eigentlich nur um das Wohl oder den Namen der Kinder geht. Dass der Vater vorgerichtlichen Verfahren geschwiegen oder seine Zustimmung verweigert hat, mag ja durchaus berechtigt gewesen sein, vom Grundsatz her hat er ja auch ein berechtigtes Interesse auf Namensgleichheit. Nur manche Väter geben es im Gerichtsverfahren dann einfach auf.

  • Die "Schuld" des KV bezieht sich hier m.E. darauf, dass er nicht außergerichtlich zugestimmt hat, obwohl es ihm eigentlich wohl völlig egal ist, welchen Namen das Kind führt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Schweigen oder Nichtzustimmen bedeutet nicht, dass es ihm egal war. Durch Schweigen kann er sogar signalisiert haben, dass er gerade nicht zustimmen und an dem Namen festhalten will. Ob er nun geschwiegen hat oder sich massiv dagegen ausgesprochen hätte, es kommt auf das gleiche raus: ein notwendiges Gerichtsverfahren. Und hier hat das Gericht die unterschiedlichen Interessen genau abzuwägen, im Mittelpunkt steht das Kindesinteresse, und nicht die Schuld eines einzelnen Elternteils.
    Was soll man da erst sagen, wenn regelmäßig im Vaterschaftsanfechtungsprozess, in dem der Noch-Ehegatte zu dem Kind, was im rechtlichen Sinne als seines gilt, die Vaterschaft (erfolgreich) anficht und dann die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Hier würde einem auch das Bauchgefühl sagen: Was kann er nur dafür, ihn trifft überhaupt keine Schuld. Und trotzdem muss er die Hälfte der Kosten tragen.

  • Die "Schuld" des KV bezieht sich hier m.E. darauf, dass er nicht außergerichtlich zugestimmt hat, obwohl es ihm eigentlich wohl völlig egal ist, welchen Namen das Kind führt.

    Nicht zuzustimmen, kann keine Schuld sein. Und "obwohl es ihm eigentlich wohl völlig egal ist" ist deine - nicht zulässige - Annahme. Das ist durch nichts belegt.

  • Na ja, wir müssen uns hier ja zum Glück nicht einigen. Möge jede(r) so entscheiden, wie er oder sie es für richtig hält.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da ich in den letzten 10 Jahren nicht einen einzigen Fall hatte, in dem ich die Zustimmung zur Einbenennung ersetzen konnte / musste, kann ich mich nur für diesen Fall zu den Kosten äußern.

    Hat d. Ast(in) den Antrag nach einer Zwischenverfügung meinerseits den Antrag zurückgenommen, habe ich davon abgesehen Kosten zu erheben (Einsicht und Arbeitsersparnis muss belohnt werden). Wenn aber d. Ast(in) den Antrag nicht zurück nimmt, obwohl von Beginn und nach ZwVfg klar war, dass ich dem Antrag nie im Leben stattgebeb kann, hat derjenige gefälligst auch die Kosten zu tragen. Dies muss m. E. erst recht gelten, wenn d. Ast(in) anwaltlich vertreten ist, und der RA die hohen Anforderungen des § 1618 BGB kennen muss und der Mandant ggf. trotz Hinweises des RA hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussicht auf der Durchführung des Verfahrens besteht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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