BZR-N und Straferlass

  • Ich stehe gerade auf dem Schlauch:confused:
    Beschluss vom 29.08.11: "Jugendstrafe .... wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen...."
    Beschluss ist lt. Vermerk seit dem 13.09.2011 rechtkräftig.
    Bewährungszeit endete laut Bewährungsbeschluss am 19.08.2011.

    Ich will nun die BZR-N Mitteilung machen: Jugendstrafe erlassen mit Wirkung vom:
    Welches Datum trage ich denn dort ein? :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von akimon (22. September 2011 um 15:35)

  • Danke für Eure Antworten:) Irgendwie stand ich gestern mir selbst im Weg.
    Warum RK-Vermerk angebracht wurde, weiß ich auch nicht. Ich werde mal die Geschäftstelle fragen und darauf hinweisen. Ich denke da kommt dann "haben wir immer so gemacht";)

  • Mitgeteilt wird das Beschlussdatum (leiten wir aus 12 bzw. 13 BZRG her: mitgeteilt wird"der Erlass" -also Datum des entsprechenden Beschlusses) . Einen Rechtskraftvermerk braucht es, weil der Straferlaß mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist (453 II StPO).

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Beschlussdatum halte ich für unzutreffend, da der Erlass mit Ablauf der Bewährungszeit ausdrücklich angeordnet wird und einzutragen ist "erlassen mit Wirkung vom...". Damit liegt eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Bewährungszeit vor, auch wenn der Beschluss später ergeht.

    Ferner besteht häufig folgendes Problem:

    Was kann der Verurteilte dafür, dass der Erlassbeschluss manchmal erst sechs Monate nach Ablauf der Bewährung ergeht?

    Wenn das entsprechende Prüfungsverfahren rechtzeitig in Gang gesetzt würde, könnte der Erlass wohl kurz nach Ende der Bewährung erfolgen.

  • Frog: das ist zumindest umstritten,

    wir halten uns konkludent an die Ansicht des OLG Bamberg, die auch bei einer Bewährungszeitverlängerung auf den Beschlusszeitpunkt, und nicht auf das Ablaufdatum abstellt (OLG Bamberg vom 17.05.2006 1 WS 259/06)

    [h=4]Leitsatz[/h]
    Wird nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit deren Verlängerung angeordnet, schließt sich diese nicht rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit an, sondern wirkt ab dem Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses.


    Daher teilen wir das Beschlussdatum mit.

    @ Dirk: entschuldige, Jugendsache hab ich natürlich wiedermal übersehen:oops:

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  • Frog: das ist zumindest umstritten,

    wir halten uns konkludent an die Ansicht des OLG Bamberg, die auch bei einer Bewährungszeitverlängerung auf den Beschlusszeitpunkt, und nicht auf das Ablaufdatum abstellt (OLG Bamberg vom 17.05.2006 1 WS 259/06)

    [h=4]Leitsatz[/h]
    Wird nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit deren Verlängerung angeordnet, schließt sich diese nicht rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit an, sondern wirkt ab dem Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses.


    Und dazwischen (zwischen Ablauf der ursprünglichen Bewährung und Datum des Beschlusses über die Verlängerung) bestand dann also keine Bewährung? :gruebel: :(

  • Doch, Bewährung bestand die ganze Zeit über, es geht nur um den Ablauf der Frist, statt 1 Jahr wird dann halt eigentlich 1 Jahr 2 Monate oder so verlängert.

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  • Ich halte das für sehr bedenklich und kann mich dem nicht anschließen.

    Wenn die Bewährung erst nach Ablauf der Bewährungszeit "verlängert" wird, ist die bisherige Bewährung strenggenommen durch Zeitablauf bereits beendet. An sich liegt damit die Neuanordnung einer Bewährung vor.

    Wenn man die bisherige Bewährung bis zur gerichtlichen Entscheidung dennoch als fortbestehend behandelt, kann sich die Dauer der Bewährungsverlängerung denknotwendig nur unmittelbar an das Ende der ursprünglich bestimmten Bewährung anschließen.

    Eine andere BZR-Eintragung scheint mir auch dem richterlichen Willen nicht zu entsprechen, wenn dieser beispielsweise bestimmt hat, dass sich die Bewährung um ein Jahr verlängert und man im Rahmen der BZR-Eintragung daraus z. B. 1 Jahr 2 Monate macht (weil Beschluss erst 2 Monate nach Ablauf der Bewährung ergangen).

  • Das war eigentlich der Anlass für die Entscheidung des OLG, ein Beschluß, mit dem zwar die Bewährungszeit verlängert wurde, diese aber (trotz Verlängerung) eigentlich abgelaufen wäre (aufgrund der Höchstfrist konnte auch nicht noch mehr verlängert werden). Da die Rechtssprechung in dem Punkt, ab wann die Verlängerung nun beginnt durchaus uneinig ist (es gibt diverse Entscheidungen und Aufsätze dazu), hat das OLG Bamberg halt so entschieden - da es sich hierbei um "mein" OLG handelt, ist diese Entscheidung für mich maßgeblich.
    Aber -wie gesagt- ist höchst umstritten.

    dazu auch eine Entscheidung des OLG Jena in den Gründen wird ausführlich auf die verschiedenen Ansichten der verschiedenen OLG´s eingegangen.

    http://jportal.bybn.de/jportal/portal…true#focuspoint

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