Zwangsgeld nach § 380 ZPO, Verjährung

  • Hallo liebe KollegInnen,

    folgende Frage beschäftigt mich derzeit:

    Am 16.03.2004 erging Zwangsgeld-/Zwangshaftbeschluss nach § 380 ZPO.
    Im Anschluss wurde die Aufforderung zur freiwilligen Zahlung, die Vollstreckung u.ä. versicht, mit dem erfolg, dass die Akte seit Dezember 2004 bei einer Kollegin im Zimmer bis heute eingeschlummert ist und heute bei mir erwacht ist.
    Das zwangsgeld ist nciht vollständig bezahlt.

    Nun meine Frage:
    Wie sieht es mit der Verjährung aus ???. :confused:
    (bitte mit Fundstelle mitteilen)

    Vielen dank für Eure Hilfe, ich bin nämlich ratlos. :confused:

    Grüße
    lukasmama

  • Hallo!

    Da ich so "verschlafene" Beschlüsse nach § 380 ZPO bestens kenne... die Verjährung bestimmt sich nach Art. 6-9 EGStGB (Zöller, ZPO-Kommentar, 24. Aufl., § 380 Rn. 5b) , genauer Art. 9 ... beträgt 2 Jahre, beginnt aber erst zu laufen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Bei uns geht es nämlich meist erst damit los, dass der Beschluss zugestellt wird, heißt, die Verjährungsfrist beginnt erst in diesem Moment.
    Wie auch immer - die Verjährung ist immer noch eine Einrede, muss daher nicht v.A.w. beachtet werden. Wenn ich jedoch aus dem Verfahrensverlauf heraus erkenne, dass es hier eh' nichts zu holen bzw. niemand aufzufinden gibt, lege ich die Sache einem Richter vor mit dem Hinweis, dass die Sache eigentlich verjährt sein könnte... die meisten denken mit und verfügen dann, dass von der Vollstreckung abgesehen werden kann.

    Hoffe, ich konnte weiterhelfen...

  • Herzlichen Dank, 13, hau Du auch nochmal drauf...:peinlich: Nee, is' schon ok.
    Dabei hatte ich sogar in den Zöller geguckt, weil mich das Ordnungsgeld auch interessiert hat...

  • Liebe Kollegin BOSSIN,

    vielen Dank für Deine aufschlussreiche Erläuterung.
    Ins EBStGB hatte ich auch schon einen Blick geworfen, hatte mich aber -weil ich keinen Verweis aus der ZPO gefunden hatte- nicht getraut mich auf die dortige Verjährung zu berufen. :daumenrau

    Anderer Meinung bin ich nur hinsichtlich der Verjährung und deren Beachtung.
    Im HRP "Strafvollstreckung" findet man:
    "...mit Ablauf der Verjährungsfrist ist die Vollstreckung unzulässig."
    Diese ist also von amts wegen zu beachten !!!

    Danke trotzdem nochmals für die übrigens so schnelle Antwort.
    Dies war mein erster Veruch im Forum, welcher gleich funktioniert hat; werde deshalb nun öfter hier auftauchen. :D

    Grüße
    lukasmama

  • Wir befinden uns hier aber nicht bei der Strafvollstreckung sondern im Zivilprozessrecht. Daher hat dein Zitat aus dem HRP für diesen Fall überhaupt keinen Aussagewert.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wir befinden uns hier aber nicht bei der Strafvollstreckung sondern im Zivilprozessrecht. Daher hat dein Zitat aus dem HRP für diesen Fall überhaupt keinen Aussagewert.



    Lieber Tommy,

    :tipptipp
    natürlich befinden wir uns im Zvilprozessrecht, trotzdem muss die Verjährung hier v. a. w. beachtet werden, da man über eine ziemlich lange Verweis-kette zu den Strafvollstreckungsvorschriften gelangt.
    Aber egal -
    meine Beschlüsse waren beide seit 2004 bereits verjährt, was ich v. a. w. beachte habe, weil ich -mit vielen Kollegen im meinem Hause zusammen- der Meinung bin, dass dies so ist.
    Sollte Ordnungshaft zu volziehen sein, nimmt Dir übrigens keine JVA einen bereits verjährten Beschluss zur Vollstreckung an !!!

    Grüße
    lukasmama

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