Anhang II zu Verordnung (EG) Nr. 4/2009

  • Laut Länderinfo des DIJuf ist eine Bezifferung nicht erforderlich. Außerdem ist die Bezifferung zu beantragen. Sie bedeute Zeitverlust. Viel Länder kennen dynymisierte Unterhaltstitel und sind im Umgang damit vertraut.

  • Ich bin kurz vor Ich-springe-aus-dem-Fenster.

    Ich muss den Anhang I der VO (EG) Nr. 4/2009 ausfüllen und stelle mich offenbar zu doof an. Ich finde auch nach stundenlanger Suche keine 30-seitigen Ausfüllhinweise oder sonstwas. Bundesamt für Justiz, Europäischer Gerichtsatlas, alles abgegrast. Wo habt Ihr das nur alles gefunden?
    Wie bringe ich den dynamisierten Unterhalt in dieses Formular hinein? Schreibe ich da schlicht und einfach z.B. "100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind"?

  • Die Ausfüllanleitung befindet sich auf der der Homepage des österreichischen Bundesministeriums für Justiz: http://www.justiz.gv.at/internet/file/…kommentiert.pdf.

    Das Ausfüllen ist nicht schwierig, es ist nur ungewohnt.
    Man orientiert sich zunächst an den ganzen Ziffern. Der Vordruck hat somit 5 Abschnitte.
    1. Art des Schriftstücks
    2. Ursprungsgericht
    3. Antragsteller [**] [***]
    4. Antragsgegner [**] [***]
    5. Tenor der Entscheidung/Inhalt des gerichtlichen Vergleichs

    1 und zwei sind selbsterklärend.
    Nummer beschreibt den Antragsteller. Hat man nur einen A. Ziffer 3.1 bis 3.1.5.3.. Weiter Antragsgegner Ziffer 4.Systematik wie Antragsteller.

    Punkt 5 Unterhaltsforderung. 5.1. Währung. Die Forderung sieht so aus:
    5.2.1. Unterhaltsforderung A
    5.2.1.1. Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen an von
    5.2.1.2. Einmalzahlung
    5.2.1.3. Ratenzahlung
    5.2.1.4. Zahlungen in regelmäßigen Abständen
    5.2.1.5. Rückwirkend zu zahlender Betrag
    5.2.1.6. Zinsen
    5.2.1.7. Sachleistungen (bitte angeben): …
    5.2.1.8. Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

    Es können drei Forderungen eingetragen werden. Fertig

  • Zur einen Frage noch: Es sollte nur das eingetragen werden, was der Vordruck vorsieht. Wenn ein Richter in Bulgarien den Anhang I mit kyrillischen Schriftzeichen vor sich hat, kann er mit Eintragungen in deutscher Sprache nichts anfangen.

    Wird tatsächlich mehr oder anderes eingetragen, müssen Transskripte in der Sprache des ersuchten Landes gefertigt werden, d. h. die Zeilen mit Texteingaben müssen übersetzt werden. Dies dürfte bei eintragungen in in 5.2.3.7 und 5.2.3.8. regelmäßig der Fall sein.

    Der dynamisierte Unterhalt wird in Ziffer 5.2.1.4., 5.2.2.4 und 5.2.3.4. eingetragen und wenn das nicht reicht, wird eine Anlage angefügt mit 5.2.4.4. etc.

    "100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind"? " ist als Eintrag völlig ausgeschlossen, was soll ein Gericht in Italien Griechenland etc. auch damit anfangen?

  • "100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind"? " ist als Eintrag völlig ausgeschlossen, was soll ein Gericht in Italien Griechenland etc. auch damit anfangen?

    Kam vielleicht nicht so raus, aber ich fände das auch reichlich bescheuert. Kann ich eben deshalb auch nicht recht glauben. Aber ich glaub, ich hab kapiert, wie Du das mit 5.2.1.4. meinst. Ja, das lässt sich tatsächlich realisieren :grin:.

    Ich knabbere auch noch ein wenig an dem Satz "Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben:", aber ich hoffe, dass ich das mit dem Link von Dir nach Österreich auch lösen kann.

    Jedenfalls: :2danke :yes:

  • In Deutschland gibt es keinen indexierten Unterhaltv, es gibt nur dynamisierten Unterhalt. Ein indexierter Unterhalt wäre z. B. an den Landesindexes der Konsumentenpreise gekoppelt.
    In den Vordrucken darf man deshalb bei der Indexierung nichts ausfüllen.

  • Mal 'ne dumme Frage: Woraus ergibt sich, dass Großbritannien hier dabei ist? Im Europäischen Gerichtsatlas ist es für dieses Abkommen nicht gelistet, laut Gesetzestext (Einleitung 47) beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht.

    Die Folge wäre doch, wenn ich einen solchen Antrag nach Anhang I bezüglich eines Schuldners in GB habe, dass ich den zurückweisen müsste?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe hier gerade den Fall, dass im Titel Unterhaltsansprüche seit z. B. 1.1.2011 tituliert sind, die aber bis einschließlich 31.12.2012 wegen geleisteter Unterhaltsvorschüsse an mein Bundesland übergegangen sind. Dem Antragsteller steht der Unterhalt somit nur noch ab dem 1.1.2013 zu.

    Beantragt ist die Bescheinigung nach Anhang II der VO 4/2009 auf der Grundlage des Titels, also ab dem 1.1.2011. Ist das richtig? Ich dachte immer, das Verfahren mit den Anhängen diene dazu, dass im Ausland hinsichtlich der Titel usw. nichts mehr übersetzt werden müsse, und hätte den Anhang daher auf der Grundlage der Klausel ausgefüllt, also nur die Ansprüche seit dem 1.1.2013.

    Was stimmt nun, und woraus ergibt sich das?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 1.
    Obwohl Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, kann ein Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 (EuUnthVO) nicht erteilt werden, da das gerichtliche Verfahren vor dem 18.06.2011 eingeleitet worden ist.

    2.
    Stattdessen ist ein Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009 zu erteilen.
    Hierbei sind die Unterhaltsansprüche hinsichtlich der Zeiträume und der Berechtigten getrennt aufzuführen.
    In jedem Auszug sollten alle Zeiträume und Berechtigten im einzelnen getrennt aufgeführt werden;
    dies dient der Erleichterung der Vollstreckungsorgane im Vollstreckungsmitgliedstaat.

    3.
    Der Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009 muss dagegen nicht mit dem Unterhaltstitel verbunden werden, da § 30 II AUG hier keine Anwendung findet.

    4.
    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/uv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…euunthvo-ex.pdf

    und der Länderinformation des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. in Heidelberg (DIJuF):
    http://www.dijuf.de/tl_files/downl…ion-Italien.pdf
    entnommen werden.

    10 Mal editiert, zuletzt von rolli (28. Mai 2018 um 12:50)

  • Danke Dir! Nur habe ich bislang noch keine Antwort auf die Frage gefunden, ob ich in dem Anhang II, den ich hier auszufüllen habe, die Beträge wie tituliert einschreiben muss (so der Antragsteller) oder ob ich nur die Beträge hineinzuschreiben habe, die nach der teilvollstreckbaren Ausfertigung für mein Bundesland übrig bleiben (so meiner einer). Laut Antragsteller ergibt sich das Problem nicht, weil der ja mit seiner Forderungsaufstellung kundtut, auf welchen Teilbetrag er nur Anspruch erhebt. Das ist ja das neuste Kriterium für die Erstellung von Bescheinigungen für die Vollstreckbarkeit ... - aber wie gesagt, ich finde nichts, woraus sich ergibt, was denn nun stimmt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo Andreas,

    eine Fundstelle kann ich dir zwar leider auch nicht nennen. Ich sehe es aber wie du.

    Vllt. hilft dir folgende Argumentation:
    Anhang I oder II dienen dazu, dass der Gläubiger seinen Anspruch im Ausland vollstrecken kann. Sind die Beträge nun auf das Land übergegangen, stehen sie dem Gläubiger nicht mehr zu und können somit auch nicht mehr von diesem vollstreckt werden.
    Ist zum Ttel eine rechtsnachfolgeklausel ergangen, wurde dieser damit für den ursprünglichen Gläubiger eingeschränkt. Eine Angabe im Anhang I oder II hat daher danach zu erfolgen, was die RNF-klausel "übrig lässt".

    Einem ähnlichen Fall hatte ich auch schon. Hab dann auf einem Ergänzungsblatt eben ausgeführt, wass dem Gl. ursprünglich für die Zeit vom ...bis... zustand, wieviel auf das Land für die Zeit vom... bis ... gem. § 7 UhVorschG übergegangen sind und somit nicht mehr d. Gl. zustehen. In Summe stehen dem Gl. somit für die Zeit vom ... bis .... noch X € zu.


    Ich hab bei solchen Sachen eher das Problem wie ich dynamisierten UH im Anhang I unterkriege:

    Mach ich das auch auf einem Extrablatt? Oder mache ich hier eine Bezifferung nach § 245 FamFG von Amts wegen? Wie beziffere ich künftige Beträge? Also z.B. das Kind ist jetzt in Altersstufe 1 und kommt im Juni 2014 in Alterstufe 2 und im Juni 2020 in Altersstufe 3. Ich weiß doch nicht wie sich der Mindestunterhalt und das Kindergeld in Zukunft entwickeln? Jede Bezifferung die ich jetzt mache, stimmt doch (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nicht mehr mit den dann tatsächlich zu leistenden Zahlbeträgen überein.:( Wie soll ich dem ausländischen Vollstreckungsorgan denn deutlich machen, was das Kind in Zukunft verlangen kann?
    M.a.W. eine exakte Bezifferung kann ich doch nur für bereits fällige Beträge machen, oder? :gruebel:

    Wie wird das bei den Kollegen denn so gehandhabt? Weiter oben auf dieser Seite wurde die Thematik ja schonmal angerissen.


    Viele Grüße
    Bumi

  • Ob in den Formblättern lediglich der Unterhaltsanspruch des betr. Vollstreckungsgläubigers oder aber die Unterhaltsansprüche aller Vollstreckungsgläubiger anzugeben sind, ist umstritten.
    Ausdrückliche Anweisungen enthalten weder die Ausfüllhinweise noch die VO (EG) Nr. 4/2009.
    Vertretbar sind beide Varianten:
    Variante A:
    Es werden nur die Ansprüche des vollstreckenden Gläubigers im Formblatt eingetragen.

    Variante B:
    Es wrden die Ansprüche aller Gläubiger (- getrennt nach Gläubiger uner A, B, C ....- ) in dem jweiligen Formblatt eingetragen.

    Zweckmäßigerweise würde ich jedoch alle Ansprüche angeben (jeweils unter A, B, C ... getrennt aufführen), da der Schuldtitel in der Regel im Ganzen für vollstreckbar erklärt wird (Formblatt II) bzw. das ausländische Vollstreckungsorgan ansonsten etwas irritiert sein könnte (Was ist mit den weiteren titulierten Unterhaltsansprüchen, die nicht im Formblatt enthalten sind?).
    Auch in Hinblick auf mögliche Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren im Vollstreckungsverfahren könnte für die weitere Sachbearbeitung die vollständige Angabe der titulierten Unterhaltsforderungen hilfreich sein, zumal das Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsmitgliedstaat keinen Zugriff auf die Sachakte des erkennen Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats hat.

    Ich habe bislang immer sämtliche Unterhaltsansprüche - getrennt nach Zeiträumen und den Gläubigerin - in den Formblättern eingetragen.
    Als Gläubiger kommen u. a. in Betracht:
    Kinder sowie Sozialbehörden für die übergegangenen Unterhaltsansprüche.

  • Hallo rolli,

    Danke für die Antwort. Diesen Entwurf von dir hatte ich schon gesehen.
    Aber wie kannst du denn jetzt schon sagen, dass der Unterhalt z.B. im Juli 2015 X € beträgt. Ich weiß doch nicht, ob sich bis dahin der Mindestunterhalt und/oder das Kindergeld ändern werden?

    In der ausländischen Pfändung werden ja nur die bezifferten Beträge aufgenommen, weil im Ausland niemand was mit dem inländischen "100% des Mindestunterhalts der jew. Altersstufe abzgl. hälftigem gesetzl. Kindergeld anfangen kann.

    Und wenn das Kind auch wegen künftigen UH das Arbeitseinkommen beim im Ausland lebenden Vater pfändet, hält sich doch der ausl. Drittschu. doch auch nur an das was das ausl. Gericht in der Pfändung festgesetzt hat. Und dabei handelt es sich um die bezifferten Beträge aus meinem Beschluss n. § 245 FamFG/AnhangI.

    Bei einer Änderung des Mindestunterhalts u./o. des Kindergeldes vollstreckt dann das Kind zuwenig und wäre erneut wegen des Restes erneut gezwungen das ganze Prozedere zu durchlaufen bzw. es vollstreckt zuviel und macht sich schdensersatzpflichtig.

    Das kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein, oder?

    Gruß
    Bumi

  • Deinen Ausführungen dazu, welche Forderungen im Anhang I aufzuführen sind, muss ich aber leider etwas widersprechen, rolli!:oops:

    Habe ich einen Titel, der durch eine RNF-Kl. wegen übergegangener Ansprüche eingeschränkt wurde, ist dieser eben nicht für den neuen Gläubiger (der übergegangenen Beträge) vollstreckbar. Dieser hat ja mit einer teilvollstreckbaren Ausfertigung seinen eigenen Titel erhalten, welchen er ggf. für sich selbst beziffern lassen muss.

    Da der ursprüngliche Titel eingeschränkt wurde, kann der ursprüngliche Titelgläubiger insoweit daraus auch nicht mehr vollstrecken. Der Anhang I soll m.E. nur die für den Gläubiger vollstreckbaren Beträge ausweisen.
    Ich als (ausländisches) Vollstreckungsorgan mach es doch auch so, wenn ein ausl. Titel in D vollstreckt werden soll. Ich schau was im Anhang I steht, dieser ist Voraussetzung dafür, dass hier die Vollstreckung beginnen darf und soll mir sagen, welchen Anspruch der ausl. Titel ausweist, den ich in den meisten Fällen ohnehin nicht vertsehe, weil er in einer anderen Sprache ist.

    Die Entscheidung und den Anhang I darf ich als ausl. Vollstreckungsorgan nach Art. 42 VO (EG) 4/2009 in der Sache selbst nicht nachprüfen. Wenn jetzt im Titel irgendwo z.B. 300€ stehen im Anhang I aber nur 150€, richte ich mich eben ganz stur danach.

    Es widerstrebt mir halt irgendwie, in dem ohnehin schon unübersichtlichen Formular, auch noch Ansprüche aufzuführen, die aus dem Titel selbst gar nicht (mehr) vollstreckbar sind.

    M.E. ist es verwirrender, wenn im Anhang I Personen aufgeführt werden, die nicht im Rubrum stehen, sondern (aus ausl. Sicht) nur auf einem angehefteten "Zettel".

    Gruß
    Bumi

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