Anhang II zu Verordnung (EG) Nr. 4/2009

  • Zuständig dürfte der Rechtspfleger sein: §20 Nr. 10 RPflG

    Denke ich nicht:

    § 20 Nr. 10 RPflG spricht von einem Auszug nach Art. 20 Abs. 1 lit b) der VO (EG) 4/2009 und in Art. 20 Abs. 1 lit b) geht es um einen Auszug der Entscheidung unter Verwendung des Formblattes aus Anhang I.

    Wir hingegen sprechen vom Formblatt aus Anhang II! :klugschei

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich auch so, für die Bescheinigung nach Anhang II ist der UdG zuständig.

    Ich hatte auch einen Fall, da hat das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht den Antrag gestellt und eine vorbereitete Bescheinigung eingereicht. Es dauerte sehr lange, bis ich die Regelung im AUG gefunden habe (war noch vor Ulfs Eröffnung dieses Threads). Ich stellte dann fest, dass die Bescheinigung in die Zuständigkeit der mittleren Beamtin liegt und habe ihr den Vorgang übergeben mit dem Hinweis, sie sollte auf jeden Fall selbst noch mal prüfen, ob die Angaben richtig sind und sich nicht auf die Eintragungen des DIJF verlassen. Die Eintragungen des DIJF zum dynamischen Unterhalt waren ziemlich kreativ, aber die Lösung dazu fand ich damals nicht, ich schätze, die UdG hat die Bescheinigung inzwischen längst erteilt... Also, Obacht, sicherlich werden öfters solche vorbereiteten Anhänge vom DIJF eingereicht.

    Dass es zu dem Formular eine 30seitige(!) Anleitung gibt, ist ja auch ein Witz...


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Dass Anhang II im RpflG nicht aufgeführt ist, dürfte schlicht dieselbe Schlamperei sein, die auch zur falsche Überschrift in Anhang II geführt hat. Die Vordrucke sind weitgehend identisch, warum da bei der Bearbeitung ein Unterschied bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Wenn der UdG überfordert ist, und das ist er in diesen Fall mit Sicherheit, zu wem kommt er wohl um zu fragen wie es geht? Bis man das erklärt hat, hat man es längst selbst ausgefüllt und hat dann noch genügend Zeit eine Tasse Kaffee trinken gehen.


    Was die 30-seitige Ausfüllanleitung angeht, die ist genial. Es steht einfach in der Fußzeile was man in das jeweilige Feld einzutragen hat. Scheint übertrieben, aber aufgrund der von mir gemachten Erfahrungen, muss ich sagen, dies ist so notwendig.

    Ich mache selbst gerne Ausfüllanleitungen (z. B. Erstellen der Vordrucke bei Rechtshilfeersuchen auf dem Gerichtsatlas, PKH Antrag auf dem Gerichtsatlas etc). Ich mache immer Screenshot für Screenschot und füge die Erklärung bei. Der Erfolg ist nicht so, wie ich gedacht habe. Als ich diese Ausfüllanleitung las, war mir klar: Anleitungen müssen nicht schlüssig sein, sie müssen foolproof sein Die österreichische Ausfüllanleitung erfüllt diese Bedingung und daher 30 Seiten.

  • Dass Anhang II im RpflG nicht aufgeführt ist, dürfte schlicht dieselbe Schlamperei sein, ... Die Vordrucke sind weitgehend identisch, warum da bei der Bearbeitung ein Unterschied bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. ...

    Nach der Begründung zu § 71 AUG (Bundestags-Drucksache 17/4887 Seite 49 f.) ist die Unterscheidung zwischen der Zuständigkeit des UdG und des Rechtspflegers offenbar so gewollt:
    "Die nach den Artikeln 28 und 48 der Unterhaltsverordnung sowie Artikel 54 ff. des Lugano-Übereinkommens auszustellenden Bestätigungen sollen den Gerichten des Vollstreckungsstaates die Prüfung der Anerkennungs- und Exequaturvoraussetzungen erleichtern. Im Kern dokumentieren diese Unterlagen ebenso wie die Vollstreckungsklausel Funktion, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels. Für die Ausstellung der Bescheinigungen ist daher nach § 71 diejenige Stelle zuständig, die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig ist. Im Regelfall ist dies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
    Das für die Vollstreckung eines nach Artikel 17 oder Artikel 48 der Unterhaltsverordnung vollstreckbaren Titels nach Artikel 20 in Verbindung mit Anhang I der Unterhaltsverordnung zu erstellende Formblatt dient nicht der Vereinfachung des Anerkennungs- und Exequaturverfahrens, sondern ist zusammen mit dem Titel unmittelbare Grundlage der Vollstreckung. Ebenso wie für die vergleichbaren Bescheinigungen nach der Vollstreckungstitelverordnung und der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen soll daher der Rechtspfleger für die Erstellung des Formblatts nach Anhang I der Unterhaltsverordnung zuständig sein."

  • Ich habe da nochmal zwei parktische Fragen an alle, die diese Prozedur schon mal durchgeführt haben:

    Die Bezifferung nach § 245 FamFG ist mit der vollstreckbaren Ausfertigung des FH-Beschlusses zu verbinden?
    Warum wird die Bezifferung an den Ag. geschickt? Die Vollstrckungsklausel wird dem Schuldner doch auch nicht übersandt... :gruebel:
    Habt ihr den Schuldner nun vor Bezifferung angehört? Bezifferung in Beschlussform oder als einfache Feststellung zum Titel?

    Ist der Anhang II nach VO EG Nr. 4/2009 einfach auszufüllen und dem Gl. zu übersenden oder ebenfalls mit der vollstreckbaren Ausfertigung zu verbinden?

    Nehmt ihr eine Abschrift der Bezifferung und des Anhangs II zur Akte?

  • 1.
    Die Bezifferung erfolgt direkt auf dem Unterhaltstitel oder in einer Anlage zum Unterhaltstitel (z. B. Beschluss). Der Beschluss oder die sonstige Anlage sind mit dem Unterhaltstitel fest zu verbinden.
    Die Schuldnerpartei wird nicht zuvor angehört, da die Bezifferung keine neue Entscheidung ist.
    Es werden lediglich die Unterhaltsbeträge ziffernmäßig berechnet.
    Wie hoch diese Beträge sind, ergibt sich aus dem Gesetz.

    Die Schuldnerpartei ist jedoch von der erfolgten Bezifferung zu unterrichten, da diese die Bezifferung ggfs. anfechten kann.

    2.
    Der Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009 muss dagegen nicht mit dem Unterhaltstitel verbunden werden, da § 30 II AUG hier keine Anwendung findet.


    3.
    Ein Exemplar des Auszugs und der Bezifferung sind in den Gerichtsakten abzuheften;
    diese sind im Akteninnendeckel besonders zu kennzeichen (längere Aufbewahrungsfrist).
    Die Blattzahlen dieser Schriftstücke sind im Akteninndeckel einzutragen "Von der Vernichtung auszuschließende Blätter: .....".
    Diese Schriftstücke sind wie die Entscheidungen aufzubewahren.
    Nach Ausführung der Aussonderung der Akten verbleiben u. a. die Entscheidungen, die Bezifferung und der Auszug aus der Unterhaltsentscheidung im Aktenarchiv.

    4.
    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/uv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrwBS/rechtimausland/infos/uv/1/euunthvo-ex.pdf

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (28. Mai 2018 um 12:29)

  • Nachdem diese Vordruckehäufig in deutscher Sprache vorgelegt werden, noch der Hinweis, dass der Vordruck in der Sprache des Vollsteckungsstaates auszfüllen ist.

  • Da es sich bei den Formblättern in Anhang I und II der VO (EG) Nr. 4/2009 um EU-einheitliche Formblätter handelt, ist ggfs. nur eine Übersetzung der Eintragungen in dem Formblatt vorzulegen.
    Das Formblatt selbst ist nicht zu übersetzen;
    es kann daher das Formblatt in deutscher Sprache benutzt werden.

    Die Vorlage einer Übersetzung der Eintragungen ist in der Regel nicht erforderlich, da die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
    Eine Übersetzung ist daher ggfs. nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

    Ob letztlich eine Übersetzung der Eintragungen im Formblatt benötigt wird, hängt letztlich von der Entscheidung des Vollstreckungsorgans bzw. dem Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren ab;
    eine Übersetzung des Formblatts selbst kann dagegen nicht verlangt werden.

    Die Formblätter stehen in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen in eleketronischer Form zur Verfügung;
    das Vollstreckungsorgan bzw. das Gericht im Vollstreckbarklärungsverfahren kann online Einsicht in die Übersetzung des Formblatts in die betr. Amtssprache.

  • Dass die Vordrucke nach der EuUnthVo in der Sprache des ersuchten Staates auszufüllen sind, ergibt sich aus der VO selbst z. B. Art. 20 und 40, jeweils Abs 3 Lit. d). Der Vordruck wird mit dem Gerichtsatlas der EU ausgefüllt. Die Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates geschieht automatisch mit einem Klick. Das System produziert die Übersetzung selbst, wie dies auch bei der EuZustVO geschieht (fast alle Zustellungsanträge sind deutsch, das Zustellungszeugnis in der Sprache des ersuchenden Staatess, außer bei Deutschland und Griecheland).

    Die Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates ist ein Grundgedanke der EuUntVO.

  • Gilt natürlich auch für grenzüberschreitenden PHK-Anträge. Auch die sind in der Sprache des ersuchten Staates zu stellen. Wenn der Gerichtstatlas der Eu verwendet wird, stellt sich die Frage der Sprach überhaupt nicht, weil die durch die Eingabe des ersuchten Landes vorgegeben ist. D. h. bei der Umwandlung des Vordrucks in eine PDF-Datei, um Ausdrucken zu können, erfolgt die Übersetzung automatisch, die ließe sich gar nicht verhindern.

  • Die Vorschriften der VO (EG) Nr. 4/2009 verlangen ausdrücklich nur eine Übersetzung des "Inhalts" des EU-einheitliche Formblatts (= Übersetzung der Eintragungen).

    Zweckmäßig ist sicherlich die Vorlage der Übersetzung des Formblatts in der betr. Amtssprache des EU-Mitgliedstaats.

    Da der Europäische Gerichtsatlas die Formblätter in allen EU-Amtssprachen online zur Verfügung stellt und beim Ausfüllen der elektronischen Vordruck in der betr. Amtssprache ausgedruckt wird, erübrigt sich das "Problem" insoweit.

  • Bei der Schaffung der EuUntVO hat einfach niemand damit gerechnet, dass es im Jahre 2011 ein Land geben könnte, in dem der Justiz die Anwendung des Gerichtsatlas fast unbekannt ist. (Naja, sie hätten es wissen können, wenn sie die ZRHO gelesen hätten).

    Die Vordrucke sind nach den Vorschriften der VO mit dem Gerichtsatlas der EU auszufüllen und dort können die Vordrucke nur nach deren Übersetzung ausgedruckt werden.

    Statt vieler Worte ein Auszug aus der österreichischen Ausfüllanleitung (die kennen den Gerichtsatlas und im Gegensatz zum Bundesjustizamt haben sie auch die Homepage nach dem 18.06.2011 aktualisiert):

    4. Dem Antrag beigefügte Schriftstücke [**] im Falle einer in einem Mitgliedstaat
    ergangenen Entscheidung236
    _ Eine Abschrift der Entscheidung/des gerichtlichen Vergleichs/der öffentlichen Urkunde

    _ Ein Auszug aus der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich/der öffentlichen Urkunde unter
    Verwendung des in Anhang I, Anhang II, Anhang III bzw. Anhang IV wiedergegebenen
    Formblatts38

    _ Eine Transskription oder eine Übersetzung des Inhalts des in Anhang I, Anhang II, Anhang III
    bzw. Anhang IV wiedergegebenen Formblatts239

    239 Nur notwendig, wenn darin mehr enthalten ist als Daten, Zahlen, Namen, Adressen. Sonst wird es genügen, die Auszüge wie folgt herzustellen: Sie drucken das deutschsprachige Formblatt und jenes in der Zielsprache (Amtssprache des Vollstreckungsstaates) aus und füllen am besten gleich das fremdsprachige Blatt aus. Im Laufe des Herbstes 2011 ist – nach Versprechungen der Kommission – damit zu rechnen, dass man dies auch elektronisch tun kann – eine relativ aufwändige Programmierungsarbeit, die deshalb nicht gleichzeitig mit Inkrafttreten der Unterhaltsverordnung fertig wurde

    Der Grundgedanke der EuUntVO ist, dass der Titel nicht mehr übersetzt wird und an die Stelle des Titels der Auszug tritt. In den Vorläufer-VO´s wurden die Bescheinigungen in der Landessprache des ersuchenden Staates ausgefüllt, aber nur deshalb weil Bescheinigung und Titel übersetzt werden.

  • Da es sich um einen Altfall handelt, findet die EU-Verordnung Nr. 4/2009 keine Anwendung.
    Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche noch nicht automatisch in einem anderen Vertragsstaat anerkannt.

    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen Vertragsstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssenvom 24. 12. 1993 und 12. 06. 1996 in Belgien ist erst möglich, nachdem das belgische Gericht erklärt hat, dass die inländische Entscheidungen in Belgien vollstreckbar sind.

    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in der Schweiz folgende Unterlagen:
    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
    die Vollstreckungsbarerklärung der inländischen Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse durch das belgische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung
    wird auf das Amtsgerichts Warendorf Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/uv/4/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info im Justizportal NRW entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…ugvue-lugue.pdf

    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die im Vollstreckbarerklärungsverfahren gegenüber dem belgischen Gericht vorzulegenden Unterlagen:
    vollstr. Ausfertigung der inl. Entscheidung - ggfs. mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk -,
    Bescheinigung des inl. Gerichts über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (= Antragsschrift).

    PS:
    Ggfs. kann die Gläubigerpartei auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen von 1958 wählen, da die Gläubgerpartei insoweit das Wahlrecht zwischen EuGVÜ/LugÜ sowie UVÜ 1958 hat.
    Belgien ist sowohl Vertragsstaat des EuGVÜ/LUgÜ also auch des UVÜ 1958.

    Einzelheiten zum UVÜ 1958 können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/4/huvue-58.pdf


    Die Gläubigerpartei wird sich jedoch in der Regel für das EuGVÜ/LugÜ entscheiden.

    7 Mal editiert, zuletzt von rolli (28. Mai 2018 um 12:41)

  • 1.
    Da es sich bei den Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen vom 24. 12. 1993 bzw. 12. 06. 1996 um Alttitel handelt, findet die VO (EG) Nr. 4/2009 insoweit keine Anwendung.
    Die vorgenannten Entscheidungen sind vor dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassen worden.

    2.
    Belgien ist Vertragsstaat sowohl des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 15 04. 1958 (UVÜ 1958) als auch des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ)/des Lugano-Übereinkommens (LUgÜ).
    Die Gläubigerpartei hat insoweit das Wahlrecht zwischen UVÜ 1958 und EugVÜ/LúgÜ.

  • Hallo liebe Kollegen,

    da auch ich mich leider so gar nicht mit dem Thema auskenne und dazu auch noch neu im Geschäft bin, schließe ich mich auch mal an und hoffe auf eure Hilfe.

    Das Jugendamt möchte als Beistand aus einem FH-Titel vom Juni 2007 Unterhalt in Belgien vollstrecken. Das Kind ist am 27.11.2002 geboren.

    Also müsste ich den Titel nach §72 AUG und § 245 FamFG beziffern und die Bezifferung dann dem Antragsgegner bekannt machen - Nichts leichter als das, denn der Titel ist ein Titel nach der RegelbetragsVO und damit kann ich im Moment leider noch gar nichts anfangen...

    Festgesetzt wurde Unterhalt für die Zeit

    ab 01.02.2007 auf 100% des Regelbetrags nach der ersten Altersstufe
    ab 01.11.2008 auf 100% des Regelbetrags nach der zweiten Altersstufe
    ab 01.11.2012 auf 100% des Regelbetrags nach der dritten Altersstufe

    Das hälftige Kindergeld ist nur anzurechnen, soweit es zusammen mit dem Unterhalt 135% des Regelbetrags übersteigt. Für die erste Altersstufe also 5 € mtl. und für die 2. und 3. Altersstufe 0 € mtl.

    Ich weiß, dass ich den Titel jetzt umrechnen muss, aber irgendwie versteh ich das mit diesen 135% und den 5 € aus der ersten Altersstufe nicht.

    Geschweige denn welche der hier kursierenden Excel-Tabellen ich nehmen muss und was ich wo eintragen muss.
    Kann da jemand behilflich sein?

  • Bezifferungen sind nicht in jedem Fall erforderlich. Das Ursprungsgericht hat die Forderungen in den Vordruck Anhang II der EuUnterhaltsVO einzutragen. In diesen Vordruck können nur Daten (Fälligkeit, abgedeckter Zeitraum etc.) und Beträge eingetragen werden. Unter 5.2.1... sind Zahlungen in regelmäßigen Abständen, um solche handelt es sich wohl, einzutragen. D. h. der jeweilige Unterhaltsbetrag muss errechnet werden und als Betrag eingetragen werden. Es können drei Forderungen (A-C) eingetragen werden. Für weitere Forderungen können Anlageblätter beigefügt werden. Die Bezifferung ist im Grunde genommen nicht in jedem Fall weiterführend, weil die Eintragungen in Anhang II die Grundlage der Vollstreckung bilden sollen, denn so soll die Übersetzung der Titel vermieden werden.

  • Aber § 72 AUG sagt doch, dass wenn aus einem Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a BGB als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden soll, § 245 des FamFG gilt. Und damit müsste ich doch zwingend beziffern, oder?

    Ich bin verwirrt. Weiß denn niemand weiter Rat?

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