Wechsel Vereinsbetreuer Anhörung?

  • Fall:
    Vom Verein wird ein Betreuerwechsel beantragt von Vereinsbetreuer A zu Vereinsbetreuer B. Leider keine (schriftliche) Zustimmung des Betroffenen zum Wechsel. Persönliche Anhörung? Wie handhabt Ihr das so?

  • Danke!
    Wenn ich dann feststelle, nicht anhörungsfähig (entweder lt. Akte oder vor Ort) dann auch mit Verfahrenspfleger...?

    Gelegentlich reichen die Vereine auch eine schriftliche Einverständniserklärung d. Betroffen ein. Reicht Euch das?

  • NRW hat von § 19 RpflG keinen Gebrauch gemacht. Deshalb überlasse ich alles Erforderliche dem Richter.

    Wäre ich zuständig, würde ich persönlich anhören, schließlich ist ein gewisses Fingerspitzengefühl erforderlich, falls die "Zuständigkeit" vereinsintern nur zwischen zwei Mitarbeitern des Vereins anders aufgeteilt wird.

    Falls aber der Tausch zwingend ist (Verrentung oder Beendigung des Arbeitsvertrages des Betreuers), würde ich nur schriftlich anhören. Es besteht kein Spielraum, auch besteht im Zweifel keine Möglichkeit für den Betreuten, zwischen zwei oder sogar mehr "Kandidaten" zu wählen.

    Einen Verfahrenspfleger würde ich mir schenken. Der kann zum Wechsel so gut wie nichts sagen.

  • NRW hat von § 19 RpflG keinen Gebrauch gemacht. Deshalb überlasse ich alles Erforderliche dem Richter.

    Wäre ich zuständig, würde ich persönlich anhören, schließlich ist ein gewisses Fingerspitzengefühl erforderlich, falls die "Zuständigkeit" vereinsintern nur zwischen zwei Mitarbeitern des Vereins anders aufgeteilt wird.

    Falls aber der Tausch zwingend ist (Verrentung oder Beendigung des Arbeitsvertrages des Betreuers), würde ich nur schriftlich anhören. Es besteht kein Spielraum, auch besteht im Zweifel keine Möglichkeit für den Betreuten, zwischen zwei oder sogar mehr "Kandidaten" zu wählen.


    Ein Spielraum des Betroffenen dürfte durchaus bestehen. Er könnte nämlich z. B. den vorgeschlagenen neuen Vereinsbetreuer ablehnen und einen anderen Betreuer (z. B. Berufsbetreuer) vorschlagen.

    Daher scheint mir eine persönliche Anhörung ratsam.

  • NRW hat von § 19 RpflG keinen Gebrauch gemacht. Deshalb überlasse ich alles Erforderliche dem Richter.

    Wieso eigentlich § 19 RPflG? Die Entlassung eines Betreuer auf Antrag des Vereins (§ 1908 b Abs. 4) unterliegt keinem Richtervorbehalt.

    Richtig. Sachen hat von der Ermächtigung auch keinen Gebrauch gemacht, für diese Art des Betreuerwechsels ist der Rechtspfleger dennoch zuständig.

  • Wir hören auch grundsätzlich persönlich an bzw. bestellen einen Verfahrenspfleger, wenn der/die Betroffene nicht persönlich angehört werden kann.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • NRW hat von § 19 RpflG keinen Gebrauch gemacht. Deshalb überlasse ich alles Erforderliche dem Richter.

    Wieso eigentlich § 19 RPflG? Die Entlassung eines Betreuer auf Antrag des Vereins (§ 1908 b Abs. 4) unterliegt keinem Richtervorbehalt.

    Richtig. Sachen hat von der Ermächtigung auch keinen Gebrauch gemacht, für diese Art des Betreuerwechsels ist der Rechtspfleger dennoch zuständig.

    Oh je, richtig!! Hier ist bisher kein Mensch auf diese Regelung gekommen.

  • Eigentlich entnehme ich § 296 FamFG, dass ich entweder eine schriftliche Zustimmung des Betroffenen oder eine Anhörung brauche, um den Wechsel von einem Vereinsbetreuer zum anderen zu beschließen, aber:
    Ich habe hier den Fall, dass die Ersatzbetreuerin aus dem Verein ausscheidet und deshalb ein neuer Ersatzbetreuer bestellt werden muss. Der Verein schickt normalerweise immer die Einverständniserklärung des Betroffenen zum Wechsel mit. Diesmal schriben sie aber, der Betroffene sei kognitiv nicht in der Lage, sein Einverständnis zu erklären. Muss ich jetzt wirklich eine persönliche Anhörung durchführen bzw. sogar einen Verfahrenspfleger bestellen für den aus personellen Gründen erforderlichen Wechsel des Ersatzbetreuers innerhalb des Vereins?

  • Aus meiner Sicht ganz klar ja. Mußte ich auch schon machen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eigentlich entnehme ich § 296 FamFG, dass ich entweder eine schriftliche Zustimmung des Betroffenen oder eine Anhörung brauche, um den Wechsel von einem Vereinsbetreuer zum anderen zu beschließen, aber:
    Ich habe hier den Fall, dass die Ersatzbetreuerin aus dem Verein ausscheidet und deshalb ein neuer Ersatzbetreuer bestellt werden muss. Der Verein schickt normalerweise immer die Einverständniserklärung des Betroffenen zum Wechsel mit. Diesmal schriben sie aber, der Betroffene sei kognitiv nicht in der Lage, sein Einverständnis zu erklären. Muss ich jetzt wirklich eine persönliche Anhörung durchführen bzw. sogar einen Verfahrenspfleger bestellen für den aus personellen Gründen erforderlichen Wechsel des Ersatzbetreuers innerhalb des Vereins?

    Ich nochmal. Der Betreuer hat mir jetzt nochmal mitgeteilt, dass der Betroffene nicht versteht, worum es geht. Er habe auch sprachlich große Defizite und könne sich nur schwer verständlich machen. Der Betroffene würde Sinn und Zweck eines Anhörungstermins auch nicht verstehen.
    Verfahrenspfleger?

  • Eigentlich entnehme ich § 296 FamFG, dass ich entweder eine schriftliche Zustimmung des Betroffenen oder eine Anhörung brauche, um den Wechsel von einem Vereinsbetreuer zum anderen zu beschließen, aber:
    Ich habe hier den Fall, dass die Ersatzbetreuerin aus dem Verein ausscheidet und deshalb ein neuer Ersatzbetreuer bestellt werden muss. Der Verein schickt normalerweise immer die Einverständniserklärung des Betroffenen zum Wechsel mit. Diesmal schriben sie aber, der Betroffene sei kognitiv nicht in der Lage, sein Einverständnis zu erklären. Muss ich jetzt wirklich eine persönliche Anhörung durchführen bzw. sogar einen Verfahrenspfleger bestellen für den aus personellen Gründen erforderlichen Wechsel des Ersatzbetreuers innerhalb des Vereins?

    Ich nochmal. Der Betreuer hat mir jetzt nochmal mitgeteilt, dass der Betroffene nicht versteht, worum es geht. Er habe auch sprachlich große Defizite und könne sich nur schwer verständlich machen. Der Betroffene würde Sinn und Zweck eines Anhörungstermins auch nicht verstehen.
    Verfahrenspfleger?

    Ja. Verfahrenspfleger. Und wer nicht angehört werden kann, kann nicht angehört werden.

    Im übrigen:
    Eine Einwilligungserklärung muss nicht zwingend vorgelegt werden. Es reicht aus, wenn der Betroffene zugestimmt hat und dies -z.B. der Betreuer/der Betreuungsverein/die Betreuungsbehörde entsprechend mitgeteilt hat.

  • Es reicht aber nicht, daß der Betreuer die Anhörungsunfähigkeit behauptet. Dazu brauchst Du entweder ein Gutachten oder Du stellst es selbst im Anhörungstermin fest. Erst dann kommt es zur Verfahrenspflegerbestellung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es reicht aber nicht, daß der Betreuer die Anhörungsunfähigkeit behauptet. Dazu brauchst Du entweder ein Gutachten oder Du stellst es selbst im Anhörungstermin fest. Erst dann kommt es zur Verfahrenspflegerbestellung.

    Und dann sagt der BGH: Der Verfahrenspfleger hat das Recht, bei der Anhörung anwesend zu sein. Und du bestimmst nochmals einen Anhörungstermin, bei dem der Verfahrenspfleger mitanwesend sein kann.

    Ich würde deshalb schon auf entsprechenden Hinweis des Betreuers einen Verfahrenspfleger bestellen und ihm den Anhörungstermin mitteilen (i.Ü kann die Anhörung m.E. bei Gericht erfolgen).
    Kommt der Betroffene zum Anhörungstermin nicht, ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!