ZV gg. Kinder/Jugendliche

  • Ein Titel gegen das Kind ist gegen das Kind, gesetzlich vertreten durch dessen Eltern, zu vollstrecken. Bei der eV ist auf das Kindesvermögen abzustellen. Dieses ist durch die als gesetzliche Vertreter zu ladenden Eltern im Rahmen des EV-Verfahrens anzugeben. Einzutragen im SchV ist das Kind. IdR handelt es sich bei den titulierten Forderungen um Arztrechnungen, Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen u.ä.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich hab hier nen PfÜB Antrag, Schuldner Kind, gvdd Mutter - passt soweit alles, aber der Gl. schreibt in seinen PfÜBAntrag rein:

    Folgende Beträge werden von Kind geschuldet:
    - Forderungsaufstellung -
    Folgende Beträge werden von Mutter geschuldet:
    - nochmal gesamte Forderungsaufstellung -

    Auf dem VB ergibt sich keine Mithaft der Mutter. Gibt es eine Regel, welche bestimmt, dass die Mutter für diese Kosten haftet, wenn nein, was hat dies dann im PfÜB gegen das Kind zu suchen?

  • Moin zusammen,
    ich habe da mal eine weitergehende Frage: Bei uns kommt es des Öfteren vor, dass der Gerichtsvollzieher dem minderjährigen Kind die eV abnimmt. Ist das alles korrekt? Ich bin der Auffassung, das dies nicht möglich ist.


    Kann ich mir fast nicht vorstellen. So verblöded kann doch niemand sein.

    Das Vermögensverzeichnis wird über das Vermögen des Kindes erstellt und der gesetzliche Vertreter gibt die EV ab. Das müsste sich - wenn nicht aus dem Vermögensverzeichnis - zumindest aber aus dem Protokoll ergeben.:gruebel:

  • Habe erstmals einen PfÜB gegen ein minderjähriges Kind erlassen.
    Titel lautet auf Kind. Geb.dat. war nirgends angegeben. Die Drittschuldnerin (= Bank) schreibt mich nun an und bittet um Hinweis wie nun zu verfahren ist, weil Kind 4 Jahre alt. Überweisung an Gl oder nicht?
    Für mich ist jetzt die Frage, was ich als Vollstreckungsgericht zu veranlassen habe. Es ist ja offensichtlich, dass hier die Zustellung an die Eltern fehlt. Das wäre mir ja bei Erlass aufgefallen. Aber mehr als die Sache an Fam.gericht zu geben, fällt mir nicht ein. Ggfls Schriftsatz des DS an Gläubiger? Die werden wahrscheinlich das Alter ihres Schuldners bisher nicht kennen.

  • ohne Rechtsbehelf von Schuldnerseite, wirst du als Vollstreckungsgericht wohl gar nichts machen können und die Bank wird auch an den Gl. auskehren müssen.

    Eine Information an das Familiengericht dürfte nicht schaden.

  • Da die Zustellung an den Schuldner (hier also die Eltern als gesetzliche Vertreter) nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist, sollte der Drittschuldner genau so verfahren, wie bei jedem anderen PfüB auch.

    Ich würde die Akte aber auch auf jeden Fall einmal dem Familiengericht zukommen lassen.

  • Toll, solche Akten lieben wir beim Familiengericht. :teufel:

    Eltern(teile) bestellen auf den Namen ihrer Kinder, weil sie selbst schon genug Schulden haben. Mit Zwangsgeld kann man da also praktisch kaum was bewirken (da würden die nur drüber lachen), Entzug der elterlichen Vermögenssorge ist ein zu tiefer Einschnitt und würde die Eltern im Übrigen auch nicht hindern weiter zu bestellen (nur dass dann eben alle Verträge unwirksam wären, aber das muss auch alles erst mal einer durchsetzen), Anzeigen an die Staatsanwaltschaft führen meistens nur zu Verfahrenseinstellungen wegen Geringfügigkeit, lädt man diese Leute zu sich oder zum Jugendamt, kommen sie nicht .... mit viel Glück kann man manche Elternteil mit viel Drohungen wenigstens dazu bewegen, mal eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen und Zahlungen wenigstens zu beginnen.

  • Schon verständlich, das das FamG nicht erfreut über diese Art der Akten ist- nur was soll das ZV Gericht sonst noch machen, ohne RM kann und darf es sonst nicht tätig werden und aufgrund des Kinderschutzes sollte halt zumindest die Fachabteilung informiert werden. War im Rahmen meiner Ausbildung tatsächlich mal bei einer entsprechenden Anhörung des Fam Rpfl dabei - letztlich wurde der Mutter dann aufgegeben die Schulden im bestmöglichen Rahmen zu tilgen und dem Gericht die entsprechenden Schreiben vorzulegen.

  • Habe erstmals einen PfÜB gegen ein minderjähriges Kind erlassen.
    Titel lautet auf Kind. Geb.dat. war nirgends angegeben. Die Drittschuldnerin (= Bank) schreibt mich nun an und bittet um Hinweis wie nun zu verfahren ist, weil Kind 4 Jahre alt. Überweisung an Gl oder nicht?
    Für mich ist jetzt die Frage, was ich als Vollstreckungsgericht zu veranlassen habe. Es ist ja offensichtlich, dass hier die Zustellung an die Eltern fehlt. Das wäre mir ja bei Erlass aufgefallen. Aber mehr als die Sache an Fam.gericht zu geben, fällt mir nicht ein. Ggfls Schriftsatz des DS an Gläubiger? Die werden wahrscheinlich das Alter ihres Schuldners bisher nicht kennen.

    Auch der Drittschuldner kann gegen den PfÜb Erinnerung einlegen

  • Habe erstmals einen PfÜB gegen ein minderjähriges Kind erlassen.
    Titel lautet auf Kind. Geb.dat. war nirgends angegeben. Die Drittschuldnerin (= Bank) schreibt mich nun an und bittet um Hinweis wie nun zu verfahren ist, weil Kind 4 Jahre alt. Überweisung an Gl oder nicht?
    Für mich ist jetzt die Frage, was ich als Vollstreckungsgericht zu veranlassen habe. Es ist ja offensichtlich, dass hier die Zustellung an die Eltern fehlt. Das wäre mir ja bei Erlass aufgefallen. Aber mehr als die Sache an Fam.gericht zu geben, fällt mir nicht ein. Ggfls Schriftsatz des DS an Gläubiger? Die werden wahrscheinlich das Alter ihres Schuldners bisher nicht kennen.

    Auch der Drittschuldner kann gegen den PfÜb Erinnerung einlegen

    Hab ich auch schon dran gedacht. Aber er kann nicht die Aufhebung des PfÜB verlangen; allein schon mit dem Grund, dass der Titel nicht wirksam ergangen sein soll, kann er nicht gehört werden.
    Ich versuche den DS dazu zu bewegen, dem Gläubiger mal das Alter seines Schuldners mitzuteilen. Vlt hebt er dann von sich aus auf...

  • Toll, solche Akten lieben wir beim Familiengericht. :teufel: Eltern(teile) bestellen auf den Namen ihrer Kinder, weil sie selbst schon genug Schulden haben. Mit Zwangsgeld kann man da also praktisch kaum was bewirken (da würden die nur drüber lachen), Entzug der elterlichen Vermögenssorge ist ein zu tiefer Einschnitt und würde die Eltern im Übrigen auch nicht hindern weiter zu bestellen (nur dass dann eben alle Verträge unwirksam wären, aber das muss auch alles erst mal einer durchsetzen), Anzeigen an die Staatsanwaltschaft führen meistens nur zu Verfahrenseinstellungen wegen Geringfügigkeit, lädt man diese Leute zu sich oder zum Jugendamt, kommen sie nicht .... mit viel Glück kann man manche Elternteil mit viel Drohungen wenigstens dazu bewegen, mal eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen und Zahlungen wenigstens zu beginnen.

    Meine Motivation, den Vorgang der F-Abt. bekannt zu geben, liegt weniger darin, dass das Gericht den Eltern einen mitgibt, sondern in der Möglichkeit, Optionen zu schaffen, die den Titel gegen das geschäftsunfähige Kind wieder aus der Welt zu kriegen.

  • Es ist ja offensichtlich, dass hier die Zustellung an die Eltern fehlt.


    Woher ist das offensichtlich?

    Die zustellung des Titels an die Eltern wäre mir bei Erlass des PfÜB aufgefallen. Auch gehe ich davon aus, dass dann auch die Eltern als gesetzliche Vertreter im Titel und im PfÜb-Antrag vorgekommen wären. Habe aber den Titel nochmal angefordert (im F-Verfahren).

  • Guten Morgen :),

    ich schließe mich mal der Fragerei mit folgendem Problemchen an.

    Habe einen PfÜB gegen einen Minderjährigen. Zustellung ist i. O.
    Der Gläubiger bezeichnet nun den Mdj. als Schuldner ohne den Zusatz gesetzl. vertr. d. Im Weiteren begehrt er die Vollstreckung des Anspruchs G im der Erläuterung "auf Zahlung der durch den Drittschuldner für sein Pflegekind (den Schuldner) verwaltete Geldbeträge". D. h. Kind lebt nicht mehr bei Mutti sondern woanders.

    Ich finde den "Anspruch" etwas zu unbestimmt oder was meint Ihr?:gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!