BVerwG 2 C 19.10 vom 30.06.2011; Auswirkungen auf den Rechtspfleger?

  • Das o.a. Urteil ist auf der Homepage des Bundesverwaltungsgericht abrufbar.
    Inwieweit hat dieses Einfluss auf die Rechtspflegertätigkeit? Vor allem ist die Begründung ab Randnummer 27 ff. (a.a.O) interessant, da u.a. festgestellt wird, dass gem. § 18 S.1 BBesG (entsprechender Gesetzeswortlaut in den Ländern, z.B. Art. 19 BayBesG in Bayern) eine Ämterbewertung stattfinden muss + u.a. dass gem. Art. 33 Abs. 5 GG ein Beamter einen Anspruch darauf hat, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (auch: BVerwG v. 18.09.2008, Az: 2 C 8.07, BVerwGE 132,31 Rn 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, könne ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden, ...

    Fraglich ist hierbei inwieweit diese Entscheidung Auswirkungen auf die gängige Praxis der Besoldung der Rechtspfleger hat. Diese werden i.d.R. mit A9 bis A13 besoldet. Jedoch ist es durchaus üblich, dass ein Rechtspfleger mit Besoldungsgruppe A10 die selbe Tätigkeit wie ein Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A12 ausübt. Dies widerspricht jedoch meiner Ansicht nach der oben genannnten Entscheidung, vor allem deren Begründung nach ?!? Wäre die Folge daraus, dass sich die einzelnen Aufgabengebiete des Rechtspflegers einer Wertigkeitsprüfung unterziehen müssten und diese sodann verschieden besoldet würden?

    Wird das von den Forenteilnehmenern auch so interpretiert??? Gibt es Meinungen oder weitere Erkenntnisse dazu???

  • Ich glaube der Bielefelder Professor Gusy hat in ähnlichen Fällen im Lehrerbereich zur Zeit auch irgendwelche Gutachten erstellt.
    Wie stünden denn die Gewerkschafter hier unter uns zu einer Musterklage und wer ist bereit so ein Bosmann-Urteil dann zu erstreiten?

  • Solange keiner klagt, wird sich im Rechtspflegerbereich nichts ändern. Und dass eine Klage zum Erfolg führt, ist nicht sicher. Im zitierten Urteil steht in Rn. 29:

    Zitat

    Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.


    Bei Bedarf werden der Justizverwaltung 'ne Menge sachliche Gründe einfallen, warum die Dienstposten zu bündeln sind. Allein der Thread "Wieviel Anteil Edelrechtspflege notwendig?" in diesem Forum bietet jede Menge Stoff. Und wenn die Gründe nicht ausreichen, dann sollte niemand so blauäugig sein zu glauben, dass fortan alle Dienstposten mit A13 bewertet und alle Rechtspfleger mit A13 besoldet werden. Vielmehr sind Dienstposten vom Kostenfestsetzer (A9) bis zum Zwangsversteigerer (A12) und nicht zuletzt Geschäftsleiter (A13) :teufel: durchaus realistisch. Und als frisch gebackener Rechtspfleger müsste man sich ersteinmal hocharbeiten. Ich weiß nicht, ob das die Lösung ist, die wir uns vorstellen.
    Vielleicht sollte man dann doch lieber den BDR unterstützen und eine eigene Besoldungsordnung für Rechtspfleger fordern.

  • Der Dienstposten eines Geschäftsleiters ist bewertet. Von daher wird ja auch so gern zurück auf einen Rechtspfleger-Dienstposten gewechselt, wenn nach den zügigen Beförderungen in der Verwaltung das Ende der Fahnenstange erreicht ist.

  • Anfang der Siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts ist es schon einmal versucht worden, eine Dienstpostenbewertung im gehobenen Dienst einzuführen. Aber dieses ist dann im Sande verlaufen, das Beharrungsvermögen der Justiz war zu stark ausgeprägt.

    Mittlerweile wird auch die Justiz sich nicht mehr verweigern können eine Dienstpostenbewertung einzuführen, gerade durch das oben zitierte Urteil. In Berlin versucht man sich an dem Modell der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) für eine analytische Dienstpostenbewertung, dieses ist zwar für die allgemeine Verwaltung entwickelt worden und wird auch dort schon praktiziert (war ein Herzenswunsch der Finanzverwaltung). Die Justizverwaltung tut sich da noch schwer, die Bewertungsmodelle an die justizspezifischen Gegebenheiten anzupassen, aber ich glaube auch hier wird sich was tun.

    Ich habe sowieso nie verstanden, warum z.B. im Grundbuchamt die Justizinspektorin und der Justizoberamtsrat die gleiche Tätigkeit ausüben. Genausowenig ist mir verständlich, warum Rechtspfleger bei den Obergerichten i.d.R. ein bis zwei Besoldungsstufen höher eingestuft sind, als das "Fußvolk" bei den Amtsgerichten.

    Ansonsten ist die Einheitslaufbahn für Rechtspfleger eine erstrebenswerte Sache, aber wird wohl aus Kostengründen nicht kommen. Das Wunscheingangsamt A 12 ist auch nicht realistisch, es sei denn die Rechtspflegerausbildung wird aufgewertet (z.B. vier Jahre Studium). Durch die Förderalismusreform kann es durchaus sein, dass wir in nicht allzu ferner Zukunft verschiedene Modelle bekommen.

  • Der Dienstposten eines Geschäftsleiters ist bewertet.


    Vielleicht trifft das auf Dein Gericht oder Bundesland zu. Ich kenne jedenfalls keine Dienstpostenbewertung für Geschäftsleiter. Kannst Du eine Quelle nennen?

    Von daher wird ja auch so gern zurück auf einen Rechtspfleger-Dienstposten gewechselt, wenn nach den zügigen Beförderungen in der Verwaltung das Ende der Fahnenstange erreicht ist.


    Auch das kann ich nicht bestätigen. Ich kenne keinen solchen Fall. Aber wenn der Geschäftsleiterposten (z.B.) mit A12 bewertet ist und der Zwangsversteigerungsposten mit A13, dann ist das ja auch völlig legitim, sofern der frühere Geschäftsleiter fortan überwiegend versteigert. Wenn in diesem Fall der bisherige Versteigerer auf seine letzten Tage noch 'ne ruhige Kugel als Geschäftsleiter schieben wollte, dann ginge das natürlich nur mit einer Rückernennung auf A12 und entsprechender Anpassung der Besoldung.

    ...Mittlerweile wird auch die Justiz sich nicht mehr verweigern können eine Dienstpostenbewertung einzuführen, gerade durch das oben zitierte Urteil.


    Das werden wir sehen ...

    In Berlin versucht man sich an dem Modell der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) für eine analytische Dienstpostenbewertung, dieses ist zwar für die allgemeine Verwaltung entwickelt worden und wird auch dort schon praktiziert (war ein Herzenswunsch der Finanzverwaltung). Die Justizverwaltung tut sich da noch schwer, die Bewertungsmodelle an die justizspezifischen Gegebenheiten anzupassen, aber ich glaube auch hier wird sich was tun.


    Das wundert mich nicht, denn nach dem Modell der KGSt würde A13 für die Rechtspflegerposten wahrscheinlich nicht ausreichen.

    ...
    Ansonsten ist die Einheitslaufbahn für Rechtspfleger eine erstrebenswerte Sache, aber wird wohl aus Kostengründen nicht kommen. ...


    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerwG könnten gerade Kostengründe für eine besondere Laufbahn sprechen. Ob die dann bei A11 oder sonst wo liegt, wird sich zeigen.

  • Zumindest für Niedersachsen gilt nach der AV d. MJ. v. 27. 6. 2007 (2104 I – 104. 97 Sdb.1) in VORIS (Datenbank der niedersächsischen Justiz) Nr. 2.1:

    Für die Bewertung von Dienstposten der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter gelten in der Regel folgende Grenzwerte:• bis zu 50 Beschäftigte – Bewertung mit BesGr. A11/A12 (Bandbreitenbewertung);• 51 bis 150 Beschäftigte – Bewertung mit BesGr. A 12/A13 (Bandbreitenbewertung);• 151 bis 300 Beschäftigte – Bewertung mit BesGr. A 13, ggf. mit Amtszulage;• 301 bis 500 Beschäftigte – Bewertung mit BesGr. A 14/A 15;ab 501 Beschäftigte – Bewertung mit BesGr. A15/16.

    Ähnliche Regelung soll es auch in anderen Bundesländern geben, manchmal orientiert sich die Bewertung auch an der Bewertung der Behördenleitung.
    Ob bei der Bewertung von Rechtspflegerdienstposten nach dem KGSt-Modell immer A 13 herauskommt wäre schön, aber nicht realistisch. Als das 1972 einmal in Berlin nach dem damals geltenden KGSt-Modell durchgespielt wurde, wurden nur z.B. die Rechtspfleger in Zwangsversteigerungs-, Konkurs- und Vergleichs- sowie Vormundschafts- und Familiensachen mit A 13 bewertet, Grundbuch- und Nachlassrechtspfleger "nur" mit A 12; Zwangsvollstreckung- und Strafvollstreckung kamen auf A 11. Die Personalsachbearbeiter beim Kammergericht (OLG) wurden mit A 11 bewertet (vieleicht der Grund, das sich dieses Modell nicht durchgesetzt hat :teufel: ).
    Ob eine ähnliche Bewertung heute noch so kommen würde glaube ich nicht, da sich das KGSt-Bewertungsmodell grundlegend geändert hat, und vielmehr auf Führungsfähigkeiten abstellt.

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