Das o.a. Urteil ist auf der Homepage des Bundesverwaltungsgericht abrufbar.
Inwieweit hat dieses Einfluss auf die Rechtspflegertätigkeit? Vor allem ist die Begründung ab Randnummer 27 ff. (a.a.O) interessant, da u.a. festgestellt wird, dass gem. § 18 S.1 BBesG (entsprechender Gesetzeswortlaut in den Ländern, z.B. Art. 19 BayBesG in Bayern) eine Ämterbewertung stattfinden muss + u.a. dass gem. Art. 33 Abs. 5 GG ein Beamter einen Anspruch darauf hat, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (auch: BVerwG v. 18.09.2008, Az: 2 C 8.07, BVerwGE 132,31 Rn 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, könne ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden, ...
Fraglich ist hierbei inwieweit diese Entscheidung Auswirkungen auf die gängige Praxis der Besoldung der Rechtspfleger hat. Diese werden i.d.R. mit A9 bis A13 besoldet. Jedoch ist es durchaus üblich, dass ein Rechtspfleger mit Besoldungsgruppe A10 die selbe Tätigkeit wie ein Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A12 ausübt. Dies widerspricht jedoch meiner Ansicht nach der oben genannnten Entscheidung, vor allem deren Begründung nach ?!? Wäre die Folge daraus, dass sich die einzelnen Aufgabengebiete des Rechtspflegers einer Wertigkeitsprüfung unterziehen müssten und diese sodann verschieden besoldet würden?
Wird das von den Forenteilnehmenern auch so interpretiert??? Gibt es Meinungen oder weitere Erkenntnisse dazu???