Grundschuld ein zweites Mal eintragen

  • Hallo Kollegen,

    sorry mir fiel keine bessere Überschrift ein...
    ich habe hier wieder eine seltsame Konstellation.

    Mit Kaufvertrag aus dem Jahre 2007 wurden mehrere Teilflächen verkauft. Schon damals gab es hinsichtlich der Flächen ein Umlegungsverfahren und es war bekannt, dass die noch nicht vermessenen Teilflächen einmal das Flurstück 2000 bilden werden welches im Umlegungsverfahren entsteht. Das Umlegungsverfahren wurde letztes Jahr teilweise vollzogen im Grundbuch mit der Folge, dass das Flurstück 2000 nun entstanden ist aber auch noch die anderen Grundstücke noch im Grundbuch eingetragen sind. Diese sollen nach Auskunft des Umlegungsausschusses erst später in der nächsten Stufe untergehen. Die Einreichung folgt demnächst.

    Für den Erwerber wurde im Jahre 2007 eine AV eingetragen und an den Stammgrundstücken wurde zudem eine Gesamtgrundschuld bestellt.

    Nun liegt mir der Antrag auf ETU vor. Weiterhin soll die Gesamtgrundschuld an den Stammgrundstücken gelöscht werden und gleichzeitig an rangbereiter Stelle aufgrund der Ursprungsurkunde wieder eingetragen werden am neu entstandenen Grundstück. Das Ganze soll außerhalb des Umlegungsverfahrens erfolgen. Mit dem Umlegungsvermerk belastet sind nur noch die Stammgrundstücke und nicht mehr das neu entstandene Grundstück.

    Hinsichtlich der Grundschuldbestellungsurkunde hat die Notarin eine amtliche Feststellung gemacht, dass der zu belastende Grundbesitz nun mehr das Grundstück ist welches im Umlegungsverfahren entstanden sei, Flurstück 2000, …

    Was soll denn das? Da die Grundschuld neu entstehen soll ist doch eine neue Urkunde zwingend erforderlich oder sieht das jemand anders.
    Üblicherweise würde die Grundschuld ja´aufgrundersuchens des Umlegungsausschusses am Flurstück 2000 eingetragen. Dies war ja auch so geplant, jedoch dauert es den Beteiligten wohl zu lange und sie haben den Weg der Löschung und Neueintragung gewählt.

    Was haltet Ihr davon?

  • Nein. Zu spektakulär. Ich komme im Moment nicht dazu, mir Deinen Fall genau anzusehen. Zunächst biete ich Dir Abschnitte aus einem Skript an, vielleicht helfen die Dir schon weiter. Der Teilvollzug der Umlegung kann das Ganze allerdings wieder in einem anderen Licht erscheinen lassen.

    (zur Umlegung)

    Der neue Rechtszustand tritt mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein (§§ 72, 71 BauGB). Nach § 71 Abs. 2 können auch Teile des Umlegungsplans vorzeitig in Kraft gesetzt werden.

    Da somit die alten Grundstücke untergegangen sind, können an ihnen ab dem Zeitpunkt der Rechtsänderung keine Rechtsänderungen mehr im Grundbuch eingetragen werden (für die Flurbereinigung BayObLG Rpfleger 1983, 145; OLG Frankfurt Rpfleger 1996, 335).

    Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans sind die alten Grundstücke als Gegenstand der Rechte (Sachverhältnis) untergegangen und an ihre Stelle im Wege der Surrogation die Ersatzgrundstücke getreten (für die Flurbereinigung BayObLG Rpfleger 1983, 145). Das neue Grundstück tritt als Surrogat an die Stelle des alten mit der Folge, dass – abgesehen von dem Fall des § 63 BauGB– an ihm dieselben Rechtsverhältnisse bestehen, die am alten Grundstück bestanden haben. Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands vollzieht sich lediglich ein Sachwechsel, nicht aber ein Rechtswechsel; die Rechte bleiben vielmehr dieselben (BayObLGZ 1980, 108).
    Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann eine Eintragung von Rechtsänderungen erst wieder erfolgen, wenn dieser neue Rechtszustand im Grundbuch eingetragen ist (für die Flurbereinigung BayObLG Rpfleger 1983, 145; OLG Frankfurt Rpfleger 1996, 335).

    (...)

    Wegen der Surrogation gelten m. E. dieselben Grundsätze wie bei Flurbereinigung.

    (...)

    (zur Flurbereinigung)

    Im Idealfall tritt an die Stelle eines Einlagegrundstücks ein neues Grundstück. In diesen Fällen ist der Austausch der Sache eindeutig den hieran bestehenden Rechten zuordenbar. Eine Auflassung, die hinsichtlich des Einlagegrundstücks erklärt worden ist, betrifft damit ohne Weiteres das neue Grundstück. Da diese Rechtsfolge eindeutig und auch die Surrogation vom alten zum neuen Grundstück nachgewiesen ist, kann das Grundbuchamt die Auflassung später unproblematisch am neuen Grundstück vollziehen, ohne dass es einer Neubezeichnung nach § 28 GBO oder gar einer neuen Auflassung bedürfte (BayObLGZ 1972, 242; LG Schweinfurt Rpfleger 1975, 312). Etwas anderes gilt bezüglich der Auflassung nach dem LG Bad Kreuznach dann, wenn mangels Kenntnis der Erwerber die Auslegung nicht ergeben kann, dass das neue Grundstück gemeint ist (LG Bad Kreuznach Rpfleger 1995, 407); wegen des folgenden Absatzes halte ich diese Ansicht aber für falsch.

    Soweit ein Erwerber daher letztendlich nicht das Surrogatgrundstück, sondern das Grundstück an der Stelle des Einlagegrundstücks erwerben will, muss er sich an denjenigen wenden, der dieses neue Grundstück im Wege der Flurbereinigung erhält. Die Verfügung ist über dessen früheren Grundbesitz zu erklären. Auch ein Erwerber muss nämlich das laufende Flurbereinigungsverfahren gegen sich gelten lassen (§ 15 FlurbG); auf seine Kenntnis kommt es hierbei nicht an (OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 73). Wenn dieses Ergebnis nicht gewollt war, so berühren die eventuellen Folgen allein das der Auflassung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, nicht aber die Wirksamkeit der Auflassung selbst (BayObLGZ 1972, 242). Die Beteiligten müssen dann über Vertragsänderungen, Anfechtung oder Rückabwicklung nachdenken.

    War eine Auflassung also vor dem Eintreten des neuen Rechtszustands erklärt, aber noch nicht eingetragen, so kann sie nach dem Vollzug der Flurbereinigung im Grundbuch ohne Weiteres sogleich am neuen Besitzstand vollzogen werden (BayObLGZ 1972, 242; LG Schweinfurt Rpfleger 1975, 312).

    Wurde sie nach dem Eintritt des neuen Rechtszustands, aber vor Vollzug der Flurbereinigung im Grundbuch in demselben eingetragen, so ist es unrichtig, weil der Grundbesitz nicht mehr existiert; diese Eintragung konnte keine Eigentumsänderung mehr bewirken (BayObLGZ 1985, 372; BayObLGZ 1993, 52). Wahrer Eigentümer ist damit noch der ursprüngliche Eigentümer, auf den auch der neue Besitzstand übergeht (BayObLGZ 1985, 372).

    Wurde die Auflassung noch vor dem Eintritt des neuen Rechtszustands eingetragen, so hat der Erwerber rechtswirksam Eigentum erworben. Wenn jetzt durch das Ersuchen wieder der ursprüngliche Eigentümer eingetragen würde, würde das Grundbuch unrichtig gemacht, weil sich durch den neuen Rechtszustand ja nur die Sachzuordnungen, aber nicht die Rechtsverhältnisse (hier: Eigentumsverhältnisse) ändern. In diesem Falle wäre das Ersuchen wegen der drohenden Grundbuchunrichtigkeit zu beanstanden (nach BayObLGZ 1985, 372).

    Das gilt für alle Rechte an einem Grundstück gleichermaßen. Soweit dies ortsgebundene Rechte sind (Grunddienstbarkeiten, z. T. beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, Fischereirechte o. a.), gilt trotzdem zunächst der Grundsatz der Surrogation. Daraus kann sich ergeben, dass solche Rechte wegen der Nichtausübbarkeit oder des tatsächlich ganz woanders liegenden Ausübungsbereichs an den Surrogatsgrundstücken im Anschluss über § 22 GBO oder über die §§ 84 ff. GBO (nach Anhörung der Scheinberechtigten) zu löschen sind.

    Die automatische Surrogation des Grundbesitzes zu den daran bestehenden Rechten funktioniert indes nicht mehr, wenn für das aufgelassene Grundstück nicht ein bestimmter Grundbesitz als Ersatzgrundstück ausgewiesen ist (BayObLGZ 1985, 372). In diesen Fällen scheiden sowohl die automatische Übernahme der Auflassungserklärung auf das neue Grundstück als auch der rechtswirksame Eigentumserwerb des Einlagegrundstücks mit Wirkung auf das neue Grundstück aus (BayObLGZ 1985, 372; BayObLGZ 1993, 52).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Was mich stört, ist der Umstand, daß die Umlegungsstelle im Vorwegregelungsbeschluß (§ 79 BauGB?) nichts zu den bestehenden Belastungen gesagt haben soll. Nur weil lediglich ein räumlicher Teilbereich geregelt wird, sind doch die normalen Regeln nicht außer kraft. Ist die Umlegung bzw. deren Übernahme korrekt gelaufen?

    Übrigens können bei den tollen Vorwegregelungsbeschlüssen sehr wohl das neue Grundstück und das alte (Gesamt)Grundstück nebeneinander gebucht sein. Diese (angeblich) nur zeitweilige Unrichtigkeit des GB wird hingenommen. (Ich hatte einen Fall, da dauerte dieser "vorübergehende" Zustand nur 15 Jahre...)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • zu #3: Es ist tatsächlich so das aufgrund des Teilvollzuges nunmehr vorübergehend Teilflächen im Grundstück doppelt gebucht sind. Stell dir ein Rechteck mit den Kantenlängen 6x6 cm vor und setzt darein einen Kreis mit einem Durchmesser von 5 cm. Der Kreis symbolisiert die Gesamtfläche der Flächen für die die AV eingetragen war. Der Kreis ist mittlerweile als selbstständiges Grundstück im Umlegungsverfahren neu entstanden. Im Grundbuch existent ist aber auch noch in voller Größe das Rechteck. zu #4:vielen Dank erstmal. Die Auflassung ist vor Eintritt des neuen Rechtszustandes erklärt und somit auch vollziehbar. Eine Verfügungsbeschränkung ist am neuen Grundstück aber ohnehin nicht eingetragen. Der Umlegungsvermerk ist ja nur an den Stammgrundstücken eingetragen. Die Auflassung wurde schon bereits damals hinsichtlich des neu entstehenden Flurstückes erklärt. Es ist für mich also eindeutig bezeichnet. Im Kern geht es mir ja wie bereits dargelegt um das Ansinnen der Notarin die an den Stammgrundstücken vorgetragene Grundschuld aufgrund derselben Urkunde erneut eintragen zu lassen. Diese Urkunde ist jedoch m.E. verbraucht. Auch wenn hier nur ein Teilvollzug des Umlegungsverfahrens ersucht wurde, erschließt sich mir nicht warum das Problem mit der Grundschuld nicht damals schon mit gelöst wurde.

  • Ich halte es für zweifelhaft, ob dieses "Nebeneinanderbuchen" von ein und denselben Grundstücken (bzw. Grundstücksflächen) überhaupt zulässig ist. Denn es liegt auf der Hand, dass das Grundbuchamt das Grundbuch dadurch wissentlich unrichtig macht, zumal Teiflächen der Stammgrundstücke in dem neuen Grundstück aufgegangen sind und die Restteilflächen überhaupt nicht entsprechend der materiellen Rechtslage als solche im Grundbuch erscheinen.

    Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

  • Wenn die Umlegungsbehörde nach § 71 Abs. 2 BauGB vor der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplanes (unter den dort genannten Voraussetzungen) durch Bekanntmachung in Kraft setzen kann und die Wirkungen nach § 72 BauGB dieselben wie bei der Bekanntmachung im Ganzen sind, bleibt wohl nur übrig, auch den Teilvollzug zuzulassen, auch wenn einem das nicht schmeckt. Ich selbst mag so etwas auch nicht besonders.

    Dass sich das Baurecht in das Grundbuchrecht nur marginal hineindenken kann, ist nichts Neues.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dass der Umlegungsplan auch teilweise in Kraft gesetzt werden kann, heißt noch lange nicht, dass diesbezüglich auch ein grundbuchrechtlicher Teilvollzug zulässig ist. Durch eine Grundbuchberichtigung muss das Grundbuch richtig und nicht in anderer Weise wie bisher unrichtig werden. Letzteres steht daher nicht mit dem Legalitätsprinzip in Einklang.

  • Hallo,

    ich habe hier auch eine "doppelte Grundschuld", und zwar handelt es sich um eine Gesamtgrundschuld, die zunächst auf zwei Blattstellen eingetragen wurde.
    Der Bestand auf Blattstelle B wurde dann auf Blatt A übertragen und die Grundschuld mitgenommen und wieder eingetragen.
    Ich habe jetzt in Abt III:
    Nr. 2 - 1,2 - 300.000 EUR aufgrund Bewilligung XYZ
    Nr. 3 - 3,4 - 300.000 EUR aufgrund Bewilligung XYZ

    Nun soll noch ein drittes Grundstück von einer dritten Blattstelle, welches in der ursprünglichen Bewilligung bereits genannt wurde (und nun erst an den Eigentümer übertragen wird) dorthin übertragen und mit der Grundschuld belastet werden.

    Ich stehe jetzt vor der Frage, wie ich das vollziehe, würde ich doch unter normalen Umständen lediglich einen Mithaftvermerk eintragen, aber nun habe ich ja sozusagen zwei Grundschulden mit unterschiedlichen Belastungsgegenständen, aber aufgrund der gleichen Bewilligung?

  • Entweder Du trägst nunmehr unter Nr. 4 die gleiche Grundschuld zu Lasten BV 5 ein oder aber Du vermerkst bei III/2 und III/3 folgendes: "Das bisher in Blatt ….. mitbelastete Grundstück ist nunmehr im Bestandsverzeichnis unter Nr. 5 vorgetragen. Das Grundpfandrecht wurde mit diesem Grundstück hierher übertragen am…… " (oder so ähnlich)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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