Hallo Kollegen,
sorry mir fiel keine bessere Überschrift ein...
ich habe hier wieder eine seltsame Konstellation.
Mit Kaufvertrag aus dem Jahre 2007 wurden mehrere Teilflächen verkauft. Schon damals gab es hinsichtlich der Flächen ein Umlegungsverfahren und es war bekannt, dass die noch nicht vermessenen Teilflächen einmal das Flurstück 2000 bilden werden welches im Umlegungsverfahren entsteht. Das Umlegungsverfahren wurde letztes Jahr teilweise vollzogen im Grundbuch mit der Folge, dass das Flurstück 2000 nun entstanden ist aber auch noch die anderen Grundstücke noch im Grundbuch eingetragen sind. Diese sollen nach Auskunft des Umlegungsausschusses erst später in der nächsten Stufe untergehen. Die Einreichung folgt demnächst.
Für den Erwerber wurde im Jahre 2007 eine AV eingetragen und an den Stammgrundstücken wurde zudem eine Gesamtgrundschuld bestellt.
Nun liegt mir der Antrag auf ETU vor. Weiterhin soll die Gesamtgrundschuld an den Stammgrundstücken gelöscht werden und gleichzeitig an rangbereiter Stelle aufgrund der Ursprungsurkunde wieder eingetragen werden am neu entstandenen Grundstück. Das Ganze soll außerhalb des Umlegungsverfahrens erfolgen. Mit dem Umlegungsvermerk belastet sind nur noch die Stammgrundstücke und nicht mehr das neu entstandene Grundstück.
Hinsichtlich der Grundschuldbestellungsurkunde hat die Notarin eine amtliche Feststellung gemacht, dass der zu belastende Grundbesitz nun mehr das Grundstück ist welches im Umlegungsverfahren entstanden sei, Flurstück 2000, …
Was soll denn das? Da die Grundschuld neu entstehen soll ist doch eine neue Urkunde zwingend erforderlich oder sieht das jemand anders.
Üblicherweise würde die Grundschuld ja´aufgrundersuchens des Umlegungsausschusses am Flurstück 2000 eingetragen. Dies war ja auch so geplant, jedoch dauert es den Beteiligten wohl zu lange und sie haben den Weg der Löschung und Neueintragung gewählt.
Was haltet Ihr davon?