Abgebrochene Geschäftsbeziehung lebt wieder auf

  • Bin hinsichtlich des nachstehenden Falls nicht sicher, ob ich richtig liege.

    Die bestehenden und künftigen Forderungen eines Schuldners sind gepfändet. Nach einer gewissen Zeit wird die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kreditinstitut und dem Schuldner beendet, die Pfändung ist noch nicht vollständig bezahlt. Nach einer Weile kommt der Schuldner erneut und errichtet ein neues Konto. Gilt dann die alte Pfändung wieder?

    Bisher habe ich angenommen, dass es so ist, weil auch künftige Forderungen gepfändet sind. Kollegen meinen, jedoch, dass eine neue Geschäftsbeziehung entsteht und diese nicht gepfändet ist. Dann könnte der Schuldner seine Pfändungen ja leicht los werden, finde ich.

  • Ich würde das Ganze im Hinblick auf den Unterschied zwischen "Neubegründung" und "Wiederaufleben" differenzierter sehen:

    Wird die Geschäftsverbindung vollständig beendet und später "normal" neu begründet, dürfte die Pfändung nicht auf die neue Geschäftsverbindung durchgreifen.

    Werden Kunde und Bank sich jedoch dahin einig, daß eine erfolgte Kündigung der Geschäftsverbindung gegenstandslos sein soll, so muß dies auch gegenüber dem Pfändungsgläubiger gelten.

  • Ich würde das Ganze im Hinblick auf den Unterschied zwischen "Neubegründung" und "Wiederaufleben" differenzierter sehen:

    Wird die Geschäftsverbindung vollständig beendet und später "normal" neu begründet, dürfte die Pfändung nicht auf die neue Geschäftsverbindung durchgreifen.

    Werden Kunde und Bank sich jedoch dahin einig, daß eine erfolgte Kündigung der Geschäftsverbindung gegenstandslos sein soll, so muß dies auch gegenüber dem Pfändungsgläubiger gelten.

    :daumenrau

  • Vielen Dank für die Antworten. :) Da werde ich unsere Praxis ändern müssen. :mad:

    Wir verweigern die Neuanlage eines Kontos, wenn der Schuldner die (komplette) Geschäftsbeziehung bei laufender Pfändung von sich aus beendet hat.

  • Hallo, ich häng mich mal hier dran - das passt.

    Ich soll einen PfÜB erlassen, in dem u. a. auch folgender Anspruch gepfändet werden soll: "aus künftig neu angelegten Konten, sofern nach Zustellung dieser Pfändung bzw. der Pfändung anderer Gläubiger zwar das betroffene Girokonto aufgelöst, jedoch im übrigen die Geschäftsverbindung zum Schuldner fortbesteht und dieser nach Auflösung des im Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Kontos ein neues Konto eröffnet.".

    Ist das jetzt eine geschickte Formulierung, um das vorgenannte Problem zu umgehen? Oder kann ich das nicht pfänden, weil dieses Konto zum Zeitpunkt des Erlasses des PFÜB noch gar nicht bestanden hat? Ich kannte die Pfändung mit so einer ähnlichen Formulierung auch nur aus § 833 ZPO fürs Arbeitseinkommen. Was sagt Ihr dazu? Ich finde leider weder im Kommentar noch im Forum ausdrücklich was zum Thema...

    Ich weiß auch gar nicht, ob das praxisrelevant ist. Wenn das schon - zulässigerweise - im PFÜB steht, eröffne ich als Schuldner doch lieber bei einer anderen Bank ein neues Konto:gruebel:.

    2 Mal editiert, zuletzt von Sonnenblume (5. Dezember 2012 um 15:57) aus folgendem Grund: deutsche Sprache, schwere Sprache...

  • Ich würde auf Stöber, Rdn. 512 tippen.

    Da das Rechtsverhältnis zumindest feststehen muss, halte ich die Pfändung in eine Forderung aus einem noch nicht bestehenden Rechtsverhältnis für unzulässig.

    Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist, dass für die zukünftige Forderung eine ausreichend konkretisierte rechtliche Grundlage besteht (s.BGH Beschluss vom 21.11.2001 - IX ZB 85/02 - wegen der Pfändung künftiger Rentenansprüche).

    An dieser ausreicheichend konkretisierten rechtlichen Grundlage fehlt es meiner Meinung nach hier.

  • Hi!

    Habe hier einen ähnlichen Fall.

    Gepfändet wurden alle auch künftigen Forderungen gegenüber einem Kunden. Es sind teilweise aus dieser Pfändung Beträge geflossen.
    Eine dauerhafte Geschäftsbeziehung bestand dann nicht mehr. Jahre später wird erneut eine Geschäftsbeziehung eingegangen.
    Greift die Pfändung noch?

    Konkret möchte der Schuldner hier die Aufhebung der alten Pfändung bewirken, da ihm zwischenzeitlich die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
    M. E. ist da nichts aufzuheben, da die Pfändung durch Abbruch der Geschäftsbeziehung wirkungslos wurde, oder?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wenn der Schuldner die Aufhebung will, merkt der Drittschuldner die Pfändung doch offenbar noch vor. Zumindest bei den Banken kommt es doch durchaus vor, dass z.B. Sparkonten mit Nullsalden bis zum Sankt-Nimmerleinstag weitergeführt werden - damit dann auch die Geschäftsverbindung.

  • Bei Insolvenzverfahren ist es einfacher: Der zwischen Kreditinstitut und Kunde geschlossene allgemeine Bankvertrag sowie alle Sonderverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben(§116 InsO), desgleichen alle Vollmachten und Aufträge (§§115,117 InsO) erlöschen mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bankkunden, da der Insolvenzverwalter das Kontokorrent nicht fortsetzen, sondernmit dem Kreditinstitut nur einen neuen Vertrag schließen kann (so z.B. GABLER Bank-Lexikon, S. 712).

    Siehe auch zu den Nachwirkungen eines rechtlich erloschenen Girovertrages: BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06

    und zur Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto nach Insolvenzeröffnung: BGH, Beschluss vom13. Februar 2014 - IX ZB 91/12

  • Bei Insolvenzverfahren ist es einfacher: Der zwischen Kreditinstitut und Kunde geschlossene allgemeine Bankvertrag sowie alle Sonderverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben(§116 InsO), desgleichen alle Vollmachten und Aufträge (§§115,117 InsO) erlöschen mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bankkunden, da der Insolvenzverwalter das Kontokorrent nicht fortsetzen, sondernmit dem Kreditinstitut nur einen neuen Vertrag schließen kann (so z.B. GABLER Bank-Lexikon, S. 712).

    Siehe auch zu den Nachwirkungen eines rechtlich erloschenen Girovertrages: BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06

    und zur Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto nach Insolvenzeröffnung: BGH, Beschluss vom13. Februar 2014 - IX ZB 91/12

    Die öffentlich-rechtliche Verstrickung besteht dennoch fort. Sie kann nur durch Aufhebung oder Verzicht beseitigt werden.

  • Auch im vorliegenden Fall habe ich die Pfändungen noch einmal aufgehoben (und zeitgleich wegen neuer Rückstände nachgepfändet). Es handelte sich im Übrigen bei mir nicht um Pfändungen bei einer Bank.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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