BZRG in Jugendsachen für Dummies

  • Ich habe schon einige Anfragen zum Thema BZRG und Erziehungeregister gestellt, weil ich mir da ziemlich unsicher bin. Da ich vermute und hoffe, dass es vielleicht anderen auch so geht, habe ich mir überlegt, das Thema noch einmal allgemein zusammenzufassen, damit andere evtl. auch eine Orientierungshilfe bekommen. Vielen Dank an alle, die mir in meinen vorherigen Anfragen schon viel weitergeholfen haben.

    Also, wenn ich das BZRG jetzt richtig verstehe, sind in Jugendsachen mitzuteilen:

    1) alle "Ersteintragungen" nach § 60 BZRG, auch der Beugearrest

    2) nach dem allgemeinen Teil alle Entscheidungen, die sich auf Jugendstrafe nach § 17 JGG beziehen, weil im allgemeinen Teil immer nur von "Jugendstrafe" die Rede ist, worunter Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel m.E. nicht fallen

    Es sind nicht mitzuteilen die weiteren Entscheidungen hinsichtlich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel , sei es die Aufhebung oder Änderung von Weisungen, Auflagen oder Beugearresten etc.

    Seht Ihr das auch so?

    Dazu noch zwei Anmerkungen, die mir vielleicht jemand beantworten kann:
    a) Es soll für NRW/OLG Hamm vor ca. zwei bis drei Jahren eine Anweisung oder ähnliches gekommen sein (genaueres weiß ich leider nicht), wonach die Aufhebung von Beugearrest nach § 11 Abs. 3 JGG mitzuteilen ist. Das würde meinen obigen Ausführungen allerdings widersprechen.

    b) Nach Eisenberg, JGG, sind aber bei nachträglichen Entscheidungen gemäß § 65 JGG Mitteilungen zu machen, §§ 60 I Nr. 2, 59 S. 2, 20 BZRG, mit dem Nachsatz, den ich nicht verstehe:s. aber den Wortlaut in § 60 I Nr. 2 BZRG "Anordnungen"

  • Danke, Dirk, dass hatte ich vergessen, hinzuzufügen.

    Da ja schon einige das Thema gelesen haben, würde ich mich (auch im Namen aller anderen Unsicheren) freuen, wenn sich noch jemand zu den Ausführungen äußern würde. Haltet Ihr sie für zutreffend? Wenn nein, warum nicht?

  • Mist, gerade das JGG brauche ich gerade. Allerdings kann ich den Uhlig im Handel nicht mehr finden. Sind die Kennziffern, so wie Du sie beschreibst, die, die auch im HRP stehen? Das kann ich zwar schlecht lesen, aber vielleicht kann ich es vergrößern oder von der zuständigen Sachbearbeiterin die Übersicht erhalten. Schade, dass meine Ausführungen zu Ziff. 1 doch anscheinend nicht zutreffen. Das wäre schön einfach gewesen.

  • Bei Beugearrest wegen Verstoß gegen Bewährungsauflagen erfolgt keine Nachricht, weil die Bewährungsauflagen nicht dem Register mitgeteilt werden.

    Im § 60 Abs. 3 BZRG ist die Rede von "... auch seine vollständige Nichtvollstreckung". Mithin muss der Arrest erst einmal normiert worden sein, um auch seine vollständige Nichtvollstreckung zu normieren.
    In der Beschreibung der Datensätze für Mitteilungen zum Bundeszentralregister ist in Anlage N das Verzeichnis der Kennzahlen und normierten Texte (Justiz) abgedruckt. Dort steht unter Mitteilungen zu § 60 BZRG:

    "nachträgliche Verhängung von Jugndarrest bei Zuwiderhandlung gegen Auflagen oder Weisungen (§ 11 Abs.3 JGG, § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG) mit der Nr. 3257

    Insoweit ist meines Erachtens auch der Ungehorsamsarrest zu normieren. Zumindest dann, wenn Auflage nicht erfüllt wurden.
    Über andere Meinungen wäre ich dankbar.

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