PKH und gewonnenes Verfahren

  • Eine Verständnisfrage, weil bei uns so selten PKH vorkommt:

    Wir vertreten die Beklagte, PKH wird bewilligt.
    Kläger verliert, wir gewinnen.
    Wir beantragen PKH-Bezahlung für die erste Instanz, bekommen das Geld auch irgendwann einmal.
    Kläger geht in Berufung, verliert wieder.

    Ich stelle wie gewohnt KFA für beide Instanzen.
    Bekomme zur Antwort, dass ich I. zurücknehmen soll, weil ich ja schon PKH-Geld habe.
    Seh ich ein, mache ich auch

    Was steht aber dahinter ?
    Holt sich der Staat das an uns gezahlte PKH von dem eigentlich Kosten schuldenden Kläger zurück ?
    Entlaste ich mit meiner PKH-Anmeldung den Kostenschuldner ?
    Was ist mit der Gebührendifferenz zwischen normal und PKH ?
    Wenn ich den KFB gegen den Kläger nicht realisieren kann, kann ich noch PKH für die Berufung beantragen (natürlich mit Nachweisen der Zahlungsunfähigkeit) ?

    Wäre nett, wenn mich jemand aufklären kann, vielen Dank schon mal.


  • Holt sich der Staat das an uns gezahlte PKH von dem eigentlich Kosten schuldenden Kläger zurück ?


    Ja, die Forderung geht gemäß § 59 RVG auf die Landeskasse über und wird eingezogen.

    Zitat


    Entlaste ich mit meiner PKH-Anmeldung den Kostenschuldner ?


    Nein - allenfalls um den Zinsbetrag (der einzuziehende Betrag wird nicht verzinst, der titulierte ggfs. schon)

    Zitat

    Was ist mit der Gebührendifferenz zwischen normal und PKH ?


    Kann man festsetzen lassen. Ob gemäß § 104 ZPO oder nur gemäß § 126 ZPO ist umstritten; BGH sagt, dass beides geht.

    Zitat

    Wenn ich den KFB gegen den Kläger nicht realisieren kann, kann ich noch PKH für die Berufung beantragen (natürlich mit Nachweisen der Zahlungsunfähigkeit) ?


    Wenn die Berufungsinstanz abgeschlossen ist, kann man keine PKH mehr beantragen.

    Gruß
    Peter

  • ... es gibt also auch noch andere Nachteulen, vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Zu meiner letzten Frage:
    Ich meinte, ob ich die PKH-Bezahlung noch beantragen kann, wenn bei dem Kostenschuldner nichts zu holen ist.
    Gewährt wurde PKH auch für die Berufung.

  • Ja, das geht.

    Wenn das Gericht die Hereingabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu Auszahlung verlangt würde ich aber den Titel (ggfs. mit einem angebrachten Tilgungsvermerk durch das Gericht) wieder zurückverlangen, um ggfs. später noch die angefallenen Vollstreckungskosten und Zinsen zu vollstrecken ;)

    Gut' Nacht ;)

    Peter

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