Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft? Grundbuch seit über 30 Jahren unrichtig

  • hallo zusammen,

    folgende fallkonstellation:

    in abteilung I im grundbuch eines weggrundstückes sind zwei herren, nennen wir sie Z und H als eigentümer zur gesamten hand eingetragen.

    H verstirbt. erbe ist sein sohn P. eine grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt. (warum auch immer?)

    der sohn P überträgt 1973 (!!!) im wege der vorweggenommenen erbfolge in einem hofübertragungsvertrag seinen gesamten grundbesitz und auch seinen anteil am weg auf seinen sohn T. da P aber noch nicht im grundbuch eingetragen ist, wird der antrag auf eintragung von T vom grundbuchamt zunächst per zwischenverfügung abgelehnt, da P ja gar nicht als eigentümer eingetragen ist. der notar bemüht sich nicht weiter und nimmt seinen antrag zurück. :confused:

    später im jahr 2002 will T seinen grundbesitz und auch den weg an A verkaufen. bezüglich des grundbesitzes kein problem. A wird als eigentümer eingetragen. beim weg ist er ja aber noch nicht als eigentümer eingetragen. er erhält die auskunft, dass der verkauf auch auf grund des eigentumsverhältnisses zur gesamthand nicht möglich ist.:gruebel: keiner will sich damit rumärgern und man findet eine andere lösung: T macht deswegen ein testament mit einem vermächtnis, dass sein anteil am weg nach seinem tode im vermächtniswege an den käufer seines restlichen grundbesitzes A gehen soll.

    T verstirbt. der vermächtnisnehmer A geht zum nachlassgericht und fragt, wer erbe geworden ist, schließlich will er seinen weg. erben gibt es nicht, alle haben ausgeschlagen. das nachlassgericht bestellt einen nachlasspfleger mti dem wirkungskreis "erfüllung des vermächtnisses". der nachlasspfleger schreibt A an, lässt beim notar einen übertragungsvertrag vorbereiten und vereinbart einen beurkundungstermin. A kommt nicht. :mad: der ganze spaß 3 mal: nachlasspfleger sitzt beim notar und keiner kommt. TOLL. :teufel: man könnte also davon ausgehen, dass A den weg nicht mehr will.

    nun stellt sich die frage: WAS TUN? ist die nachlasspflegschaft noch sinnvoll? besteht überhaupt ein bedürfnis? der antragsteller A scheint kein interesse mehr zu haben.

    das nachlassgericht vertritt den standpunkt, dass die nachlasspflegschaft weiterhin sinnvoll ist bzw. ein bedürfnis besteht, schließlich ist das grundbuch unrichtig (das ist es aber auch schon seit fast 40 jahren!!!!:gruebel: und das grundbuchamt hat es bisher noch nicht einmal bemerkt).
    der nachlasspfleger soll nun den A noch einmal anschreiben und in annahmeverzug setzen. ok, das macht vielleicht noch sinn. wenn er das vermächtnis immer noch nicht annimmt, soll der weg dem miteigentümer Z (siehe ganz ganz oben...) zum kauf angeboten werden (frage: was soll er damit? und außerdem: ob der noch lebt?). wenn der nicht will, soll der weg allgemein zum kauf angeboten werden (frage: wer sollte den weg wollen?) und wenn den weg wirklich jemand will, wohin mit dem kaufpreis? und wenn nun gar keiner den weg will, wen beerbt der fiskus? H oder P oder T???

    ich hoffe, das war jetzt nicht all zu verwirrend und ihr konntet es wenigstens ein bisschen nachvollziehen. wenn ja, bin ich gespannt auf eure meinungen und antworten.

  • Mir ist zunächst überhaupt nicht klar, was der Nachlasspfleger überhaupt notariell an A übertragen will, weil Z und H lt. Sachverhalt als "Eigentümer zur gesamten Hand" im Grundbuch eingetragen sind.

    Auch wenn formgerecht nachgewiesen sein sollte, dass P Alleinerbe des H geworden ist und an den jetzigen Erblasser T übertragen (und auch aufgelassen?) hat, ist bisher nicht geklärt, welche Rechtsposition den Gegenstand der diversen Gesamtrechts- und Sonderrechtsnachfolgen bildet.

    Also:

    In welchem genauen Eigentumsverhältnis standen Z und H im Grundbuch? Ein allgemeines Eigentumsverhältnis "zur gesamten Hand" gibt es nicht.

  • Hallo Sparki,

    willst du uns nicht noch einige Infos geben?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Doch doch, sehr gerne. Allerdings fehlten mir erst noch Unterlagen, dann konnte ich nicht ins Netz und jetzt fehlt gerade die Zeit.... :oops: Aber am Wochenende. VERSPROCHEN!

  • Hallo, also im Grundbuch steht ganz ausdrücklich nur folgendes:

    1 a. Z (geb....)
    1 b. H (geb....)
    beide wohnhaft in ....

    - zur gesamten Hand -

    Mehr steht da nicht. Nix über das Gesamthandsverhältnis. LEIDER.

    Zur anderen Frage: Der Nachlasspfleger soll den "Anteil" der verstorbenen H, P und/oder T an A oder sonst wen übertragen. Hauptsache, das Grundbuch wird berichtigt.

    Mir erschließt sich das alles auch nicht so ganz.

    H konnte seinen Anteil ja vielleicht noch vererben, aber P konnte ihn nicht übertragen (Auflassung hat übrigens stattgefunden). Somit ist die Übertragung von P auf T doch immer noch schwebend unwirksam, sofern der ebenfalls eingetragene Z nicht nachträglich zustimmt, oder?

    Was soll passieren, wenn Z nicht zustimmt? Dann hat eine Übertragung von P an T nie stattgefunden, oder?

    Kann der Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach T überhaupt noch agieren oder müssten sich dann die restlichen Erben von P kümmern?

    Mittlerweile ist auch der Wirkungskreis des Nachlasspflegeres ergänzt worden. Er lautet nun: Sicherung und verwaltung des Nachlasses.

  • Vorab:

    Es muss eine Eintragungsgrundlage geben, aufgrund derer die ursprüngliche Eintragung der Eigentümer H und Z "zur gesamten Hand" erfolgt ist. Hieraus müsste sich eigentlich etwas über das Berechtigungsverhältnis der Eigentümer und ihre Rechtsbeziehungen zueinander ergeben. Es muss also zunächst versucht werden, das Eigentumsverhältnis anhand dieser ursprünglichen Eintragungsunterlagen zu klären.

    Unabhängig davon:

    Es dürfte sich wahrscheinlich so verhalten haben, dass der besagte Weg seinerzeit zwei Hauptgrundstücken gedient hat, nämlich den jeweiligen Anwesen der Eigentümer H und Z. Wenn es sich -was mangels anderweitiger Anhaltspunkte anzunehmen ist- um eine BGB-Gesellschaft handelt, dann liegt aufgrund dieser Zweckbestimmung des Weges der Schluss nahe, dass den jeweiligen Gesellschaftern von vorneherein die Übertragung ihrer Mitgliedschaftsrechte (zusammen mit dem jeweiligen Hauptanwesen) gestattet und dass des weiteren die Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile (wiederum zusammen mit dem jeweiligen Hauptanwesen) vereinbart war. Wahrscheinlich hilft dieser Gedankengang mangels Belegbarkeit der genannten Gestattungen und Vereinbarungen aber im Ergebnis grundbuchverfahrensrechtlich nicht weiter.

    Geht man demzufolge von der gesetzlichen Regel aus, dass die Gesellschaft durch den Tod des ersten Gesellschafters aufgelöst wurde (§ 727 Abs.1 BGB), so ändert dies aber nichts daran, dass die Erben der jeweiligen Gesellschafter (als Alleinerbe oder Erbengemeinschaft) im Wege der Erbfolge anstelle des jeweils verstorbenen Gesellschafters kraft Gesetzes in die Liquidationsgemeinschaft eingetreten und damit außerhalb des Grundbuchs Miteigentümer geworden sind (Palandt/Sprau § 727 RdNr.1).

    Diese Rechtsfolge ermöglicht eine pragmatische Lösung des vorliegenden Problems: Es sind die Erben (und ggf. auch die Erbeserben) der ursprünglichen Eigentümer H und Z zu ermitteln. Notfalls sind die betreffenden Nachlassverfahren noch durchzuführen. Sind im Einzelfall keine Erben zu ermitteln, sind für die betreffenden unbekannten Erben der ursprünglichen Eigentümer oder die unbekannten Erben der bekannten Erben der ursprünglichen Eigentümer Nachlasspfleger zu bestellen. Auf diese Weise können alle Erbfolgen -soweit möglich- im Grundbuch eingetragen werden, sodass die Erbeserben und die Nachlasspfleger über den gesamten Grundbesitz gemeinsam verfügen können.

    Die vorgeschlagene Lösung hat den Vorteil, dass man sich über alle zwischenzeitlich erfolgten Auflassungen nicht den Kopf zu zerbrechen braucht, weil sie nach § 719 Abs.1 BGB mangels Einwilligung oder Genehmigung der sämtlichen anderen Gesellschafter in jedem Falle unwirksam sind und man demzufolge auf rein erbrechtlichem Wege zu einer Verfügungsmöglichkeit im Hinblick auf den Gesamtgrundbesitz gelangen kann.

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden konkreten Sachverhalt ergibt folgendes:

    Es steht fest, das P Alleinerbe des H ist. Die Auflassung P an T und die evtl. Auflassung T an A ist jeweils unbeachtlich. Unbeachtlich ist des weiteren die Vermächtnisanordnung des T, weil T selbst nichts erworben hatte, worüber er hätte letztwillig verfügen können. Damit geht die angeordnete Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des T ins Leere. Der vormalige Gesamthandsanteil des H steht vielmehr immer noch im Eigentum des Alleinerben P bzw. im Eigentum der Erben des evtl. inzwischen verstorbenen P.

    Die vorstehenden Ausführungen gelten für den Gesamthandsanteil von Z entsprechend. Eigentümer ist entweder der noch lebende Z oder dessen Erben bzw. Erbeserben.

    Fazit:

    P und Z bzw. dessen Erben und/oder Erbeserben, ggf. vertreten durch Nachlasspfleger, sind berechtigt, gemeinsam über den Grundbesitz zu verfügen.

    Ich würde mich also von den vorliegenden diversen Rechtsgeschäften nicht verwirren lassen und einfach mangels anderweitigen Nachweises auf die gesetzlichen Regeln der §§ 719, 727 BGB abstellen.

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