Erklärung an falsche Adresse übersandt / PKH aufgehoben

  • Hallo,

    folgendes Problem:
    Ich habe einer PKH- Partei, vertreten durch ihren RA eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 ZPO zukommen lassen.

    Diese ging an die alte, nicht mehr aktuelle Adresse des RA.

    Da keine Rückmeldung durch den RA kam (wie auch) habe ich die PKH aufgehoben und den Aufhebungsbeschluss in den Geschäftslauf gegeben.

    Jetzt wird mir die Akte mit dem Rückläufer des Aufforderungsschreibens vorgelegt.

    Meine Frage:
    Kann ich meinen PKH- Aufhebungsbeschluss einfach so (mangels Gewährung rechtlichen Gehörs) aufheben? Er ist zwar bereits in den Geschäftsgang gelangt aber noch nicht an die Beteiligten zugestellt werden.

    Danke für Hilfe!

    Gruß
    Peter

  • ... (siehe # 3, zwischenzeitlich gelöscht weil ich auch den Glauben an Recht und Ordnung oder so - unserer jungen hochmotivierten neuen Kollegen hier am Gericht nicht gleich zerstören wollte usw. öffentliches Forum pp.)

    Rechtliches Gehör brauchst Du doch nicht gewähren wenn Du zugunsten der Partei entscheidest. Welchen Sinn würde das machen ?

  • nur mal so am Rande:andere Kollegen (Praktiker) würden den Aufhebungsbeschluss und die Kopie jetzt einfach aus der Akte entfernen und wegschmeissen. ... wieder andere würden den Beschluss einfach durchstreichen.... je nachdem welche Gewissensbisse man verspürt.

    ... :daumenrau

  • Danke, für die Antworten :daumenrau

    Habe grade im Zöller noch gefunden, dass Beschlüsse (im Gegensatz zu Urteilen) das erlassende Gericht nicht binden und während des Laufs der Rechtsmittelfrist auch ohne eingelegtes Rechtsmittel v.A.w. aufgehoben werden können (Vollkommer in Zöller ZPO, 28. Auflage, Rn. 8 zu § 318, m.w.N.).

    Das werde ich dann mal machen.

    Gruß
    Peter

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