Abänderung PKH-Beschluss nach Erinnerung Revisor

  • Hallo, liebe Forumsgemeinde! Ich bin sicher, ihr könnt mir helfen.

    Anfang des Jahres wurde PKH festgesetzt und an den RA ausgezahlt. Gegen den Beschluss legte der Revisor Erinnerung ein. Es ging um die Frage, ob der RA bei einem gerichtlichen Vergleich über nichtrechtshängige Ansprüche auch eine erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr erhält.

    Gericht sagt nun, VV-Nr 1000 Vergleichsgebühr aus erhöhtem Streitwert, jedoch keine erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr. Ist das korrekt?

    Wer ist Kosenschuldner bei einer Überzahlung? Muss der RA oder der Mandant zurückzahlen? :gruebel:

  • Wie der Mehrvergleich zu vergüten ist, ist streitig. Dass nur die Einigungsgebühr von der PKH erfasst ist (weil PKH nur für den Prozess und nicht für außergerichtliche Tätigkeit gewährt werden kann), ist eine der vertretenen Meinungen.

    Wenn PKH ausgezahlt wird, wird sie auf den öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse (vgl. § 45 RVG) ausgezahlt. Darum muss der Rechtsanwalt auch im Fall der Überzahlung zurück zahlen.

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