Hallo, liebe Forumsgemeinde! Ich bin sicher, ihr könnt mir helfen.
Anfang des Jahres wurde PKH festgesetzt und an den RA ausgezahlt. Gegen den Beschluss legte der Revisor Erinnerung ein. Es ging um die Frage, ob der RA bei einem gerichtlichen Vergleich über nichtrechtshängige Ansprüche auch eine erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr erhält.
Gericht sagt nun, VV-Nr 1000 Vergleichsgebühr aus erhöhtem Streitwert, jedoch keine erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr. Ist das korrekt?
Wer ist Kosenschuldner bei einer Überzahlung? Muss der RA oder der Mandant zurückzahlen?