Einziehung PKH-Kosten bei Ruhen des Verfahrens

  • Hallo,

    in einer Zivilsache hat der Beklagte PKH. Auf Antrag beider Parteien wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der PKH-Anwalt wurde aus der Staatskasse entschädigt. Das Verfahren ruht jetzt seit gut 1 1/2 Jahren. Können die PKH-Anwaltskosten vom Kläger aus Antragshaftung eingezogen werden? Muss eine Kostengrundentscheidung -ggfs. von Amts wegen- her? Welche Vorschrift wäre einschlägig? § 125 ZPO soll für PKH-Anwaltskosten nicht gelten.

    Kann mir jemand helfen?

  • Ich bezweifle, dass der Kläger in Anspruch genommen werden kann. Er haftet schließlich aus der Antragshaftung lediglich für die Gerichtskosten, nicht aber für die außergerichtlichen Kosten des Beklagten (die in diesem Fall wegen der PKH von der LK zu zahlen sind). Ohne Kostengrundentscheidung geht m.E. nichts, und die wird wohl nicht kommen, solange das Verfahren ruht...

    Also eine lange Frist notieren und abwarten :D

  • Anspruchsübergang § 59 RVG kann gegen den Gegner (hier Kläger) geltend gemacht werden, wenn auch der RA selbst seine Kosten gem. § 126 ZPO vom Gegner verlangen könnte. Dazu braucht er einen vollstreckbaren Titel. Den gibt es hier offensichlich nicht. Nur die Antragstellerhaftung für die Gerichtskosten nach GKG, die es hier gibt, reicht nicht aus.

    (war einer schneller :))

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