Hallo,
in einer Zivilsache hat der Beklagte PKH. Auf Antrag beider Parteien wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der PKH-Anwalt wurde aus der Staatskasse entschädigt. Das Verfahren ruht jetzt seit gut 1 1/2 Jahren. Können die PKH-Anwaltskosten vom Kläger aus Antragshaftung eingezogen werden? Muss eine Kostengrundentscheidung -ggfs. von Amts wegen- her? Welche Vorschrift wäre einschlägig? § 125 ZPO soll für PKH-Anwaltskosten nicht gelten.
Kann mir jemand helfen?