Bestimmtheit des Anspruchs

  • Beantragt ist eine Vormerkung. Im Vertrag heißt es:

    "Die Vertragsteile verpflichten sich gegenseitig, zur Erschließung des Vertragsobjekts und der Restfläche zu gegebener Zeit Ver- und Entsorgungsleitungsrechte und entsprechende Dienstbarkeiten zu bestellen. Den Inhalt dieser Rechte bestimmt der jeweilige Anspruchsberechtigte nach seinem billigen Ermessen gemäß § 315 BGB; der Ausübungsbereich der Rechte darf allerdings nicht dort liegen, wo nach den geltenden öffentlich rechlichen Vorschriften eine Bebauung des dienenden Grundbesitzes zulässig ist.

    Zur dinglichen Sicherung dieser Ansprüche ... bewilligen ... die Eintragung einer Vormerkung ..."

    Ich habe arge Zweifel, ob die gesicherten Ansprüche ausreichend bestimmt sind. Wie seht Ihr das?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Daß wegen eines Ver- und Entsorgungsleitungsrechtes einem Vertragspartner ein Bestimmungsrecht eingeräumt ist, würde mir ausreichen. Aber hier sind auch die Art und die Anzahl der übrigen Dienstbarkeiten nicht geklärt. Nach der Bewilligung sind es dann auch mehrere Ansprüche. Und alles soll in eine Vormerkung?

  • Das erscheint mir so nicht durch Vormerkung absicherbar. Begründung hat 45 ja bereits geliefert.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Jawollja.

    Wollten sie ein beliebig umfangreiches Ver- und Entsorgungsleitungsrecht an einer Stelle des Grundstücks vormerken, so hätte ich damit weniger ein Problem, weil das Wasserleitungs-, Abwasserleitungs-, Regenwasserleitungs-, Schmutzwasserleitungs-, Telefon- und Computerkabel-, Fernsehkabel-, Stromleitungs- und Gasleitungsrecht dann zumindest örtlich beschränkt wäre. Hätten sie sich umgekehrt nicht örtlich, sondern gegenständlich beschränkt, so könnte ich damit auch leben. So besteht jetzt allerings die Möglichkeit, dass - wie auf den Nachbargrundstücken auch, wie ich gestern leidvollerweise bei der (beantragten) Dienstbarkeitsbereinigung feststellen durfte - jedes Leitungsrecht irgendwo anders liegt. Und wenn das dann weder örtlich noch inhaltlich eingegrenzt ist, missfällt wir ein billiges Ermessen nach § 315 BGB als bislang einziger näherer Inhalt denn doch. Abgesehen davon, dass auch hinsichtlich der Unterhaltungskosten oder Vereinbarungen über die Kostentragung bzgl. Grundstücksschäden bei Anlage und Reparaturen offenbar freie Wahl besteht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das Erfordernis der Bestimmbarkeit des vorgemerkten Anspruchs sei erfüllt, wenn ein Bestimmungsrecht der "im einzelnen" geschuldeten Leistung, insbesondere bei Festlegung eines "Höchstrahmens", eingeräumt wird (vgl. BayObLG DNotZ 1992, 426). Wenn noch nicht einmal feststeht, wieviele Dienstbarkeiten letztendlich bestellt werden, ist man von noch zu bestimmenden Detailfragen weit entfernt.

  • Anknüpfend hieran:

    Bei einem umfangreichen Bauvorhaben sollen zu Gunsten des herrschenden Grundstücks Dienstbarkeiten an Nachbargrundstücken bestellt werden. Der B-Plan sieht Lärmschutzmaßnahmen vor:

    etwa durch Verbesserung des Straßenbelags auf Grundstück 1;
    sowie durch eine Art Lärmschutzwall auf Grundstück 2 (oder auch hier Gebäude)
    sowie durch Gebäude oder alternativ Lärmschutzwälle auf Grundstücken 3-10.

    Über die genaue Formulierung der Dienstbarkeiten besteht Uneinigkeit.

    Könnte ich hier mit Vormerkungen und § 315 BGB arbeiten, etwa wie folgt:

    Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit, deren Inhalt der Berechtigte nach billigem Ermessen festzulegen berechtigt ist. Als höchstmögliche Belastung sind auf den Grundstücken das Recht, Anlagen dauerhaft zu haben, zu halten und zu belassen, denkbar, die der Verwirklichung des Lärmschutzes dienen, also Gebäude oder Lärmschutzwälle mit einer maximalen Höhe von ..., Straßenbeläge, die auf den bisher vorhandenen Straßen angebracht werden."

    Das Problem der "höchsten Belastung" ist bei Grunddienstbarkeiten und § 315 BGB nicht befriedigend erörtert. BayObLG MittBayNot 1986, 77 hält es für ok, wenn "das eine oder das andere" Zimmer einem Wohnungsrecht dient.

    Für Anregungen hierzu wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Andere Ansicht ständige Rechtsprechung. Es geht um die Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs, dessen Bestimmbarkeit nach § 315 BGB gewährleistet ist. (LG Augsburg MittBayNOt 1997, 177; BayObLG MittBayNot 1986, 77). Selbstverständlich ist § 315 BGB bei der Bestimmtheit eines Anspruchs zulässig, wie ja auch die letzten Postings gezeigt haben und die Rechtsprechung zeigt.

    Das Problem ist: Auch manche Ansprüche, die schuldrechtlich bestimmt genug sind, sind eventuell nicht vormerkungsfähig (zB OLG Düsseldorf DNotZ 2008, 619). Denn eine Vormerkung ist, auch wenn sie einen schuldrechtlichen Anspruch sichert, nicht stets eintragungsfähig.

    Es geht um den Zwiespalt:

    § 315 BGB eindeutig im Grundbuchverfahren möglich, wenn es um schuldrechtlichen Anspruch geht - aber Höchstmaß Belastung muss erkennbar sein. Das ist die Frage, die schwierig ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!