Auf welchen Betrag entfällt 800er Unterwerfung?

  • Es ist ein Grundschuld über 1.000.000 € beantragt. In einer weiteren Urkunde unterwirft sich der Eigentümer hinsichtlich eines Teilbetrages über 10.000 € der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der sonst übliche Zusatz :...wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages..." fehlt.

    Worauf bezieht sich die Unterwerfung?
    Ist die Bewilligung zu unbestimmt?
    Gäbe es bei einer solchen Konstellation Probleme in der Versteigerung?

  • "zuletzt zu zahlender" ist bloß eine von mehreren gestaltungsmöglichkeiten, vollstreckungstechnisch für den gläubiger wohl die beste, weil es ne bloße befriedigungsabrede ist und man im gegensatz zu "letztrangiger teilbetrag" probleme der rechtsspaltung vermeidet.

    wenn nichts gesagt ist, muss der vollstreckbare teil gleichen rang mit dem rest haben. probleme sehe ich auf den 1. blick nicht.

  • Zitat

    Der sonst übliche Zusatz :...wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages..." fehlt.

    Ich kann mich nicht erinnern, im Zusammenhang mit der Unterwerfung nach § 800 ZPO überhaupt einmal einen solchen Zusatz gelesen zu haben. Da es aber auch bei unserem Gericht Zwangsversteigerungen gibt, scheint es kein Problem damit zu geben.

  • Ich kann mich nicht erinnern jemals eine Unterwerfung wegen eines Teilbetrages ohne diesen Zusatz gesehen zu haben.

    Für die Zwangsversteigerung dürfte das Fehlen des Zusatzes ohne Bedeutung sein, da durch das Betreiben wegen eines Teilbetrages der übrige Teil des Rechts gleichgesetzt wird.

  • Zitat von § 21 BGB

    Ich kann mich nicht erinnern, im Zusammenhang mit der Unterwerfung nach § 800 ZPO überhaupt einmal einen solchen Zusatz gelesen zu haben.



    Wahrscheinlich arbeitest Du an einem Gericht in einer Gegend mit eher niedrigen Grundschuldsummen, bei denen sich eine Aufsplittung der Urkunden kostentechnisch nicht lohnt :teufel: .

    Ich vermute jedenfalls kostenrechtliche Gründe dahinter. Solche Trennungen findet man nur bei größeren Grundschuldbeträgen. Eine Beglaubigung über 1.000.000 € und eine Beurkundung über 100.000 € dürfte billiger als eine Beurkundung über 1.000.000 € sein.

  • ja, ist ein kostensparmodell. manche bestellen dafür auch 2 getrennte grundschulden.

    die nicht-vollstreckbare GS kann in der form einer blossen unterschriftsbeglaubigten bewilligung gemacht werden und bringt dem notar allenfalls ne 5/10 gebühr, während die vollstreckbare GS halt in not. urkundsform ne 10/10 auslöst. wenn alles in einer urkunde ist, mit teilvollstreckbarkeit, gilt in aller regel dasselbe.

  • Zitat von Kai

    Wahrscheinlich arbeitest Du an einem Gericht in einer Gegend mit eher niedrigen Grundschuldsummen, bei denen sich eine Aufsplittung der Urkunden kostentechnisch nicht lohnt :teufel: .

    Ich vermute jedenfalls kostenrechtliche Gründe dahinter. Solche Trennungen findet man nur bei größeren Grundschuldbeträgen. Eine Beglaubigung über 1.000.000 € und eine Beurkundung über 100.000 € dürfte billiger als eine Beurkundung über 1.000.000 € sein.

    Das könnte eine Erklärung sein. Zwar arbeite ich nicht hinter dem Mond und 30.000.000 € hatte ich auch schon, aber das ist die absolute Ausnahme. Zu geschätzten 99 % liegen wir unter 250.000 €

  • Zitat von oL

    ja, ist ein kostensparmodell. manche bestellen dafür auch 2 getrennte grundschulden.

    die nicht-vollstreckbare GS kann in der form einer blossen unterschriftsbeglaubigten bewilligung gemacht werden und bringt dem notar allenfalls ne 5/10 gebühr, während die vollstreckbare GS halt in not. urkundsform ne 10/10 auslöst. wenn alles in einer urkunde ist, mit teilvollstreckbarkeit, gilt in aller regel dasselbe.


    Ja, das ist wohl ein Kostensparmodell, welches aber ganz gewaltig "nach hinten losgehen" kann; man denke nur daran, der Schuldner zahlt die Forderung aus der vollstreckbaren GS nebst Zinsen und Nebenleistungen. Und dann? Dann wird`s für den Gläubiger erstmal langwierig und teuer.

    Ist m.E. ein fragwürdiges Kostensparmodell.


    HansD

  • Zitat von oL

    dafür wurde ja mittlerweile dann das modell mit "zu letzt zu zahlendem teilbetrag" erfunden. da kann das nicht passieren.


    Nicht so in der Zwangsversteigerung, wenn aus dem dinglichen Recht wegen des Teilbetrages betrieben wurde. Zahlt der Schuldner diesen nebst Zinsen und Kosten, wird das Verfahren aufgehoben.

  • Stefan
    kenn ich anders. wird, auch dinglich, als zulässige befriedigungsabrede gewertet. "zuletzt" setzt begrifflich die -vorherige- tilgung der restlichen GS voraus. vollstreckbarer teil bleibt bis zum schluss übrig.

  • Zitat von HansD

    Ja, das ist wohl ein Kostensparmodell, welches aber ganz gewaltig "nach hinten losgehen" kann; man denke nur daran, der Schuldner zahlt die Forderung aus der vollstreckbaren GS nebst Zinsen und Nebenleistungen. Und dann? Dann wird`s für den Gläubiger erstmal langwierig und teuer.

    Ist m.E. ein fragwürdiges Kostensparmodell.


    HansD


    Hier kann ich dich in deiner Aussage nur unterstützen. Betreibt ein Gläubiger aus der vollstreckbaren Grundschuld die Zwangsversteigerung und zahlt der Schuldner darauf hin auf die Grundschuld, kann der Gläubiger eine Verrechnung nicht mehr auf die persönliche Forderung vornehmen mit der Folge, dass der Gläubiger anschließend über einen vollstreckbaren Titel nicht mehr verfügt.

    Dies bedeutet: Der Gläubiger muss wegen der weiteren Forderung Klage erheben. Dies stelle man sich bei einem Streitwert in Höhe von 10.000.000,00 EUR einmal vor!!!!!!

    Hier sei im Übrigen noch auf folgendes hingewiesen (interessant für Vollstreckungsrechtspfleger).

    Beispiel:
    vollstreckbare Grundschuld (dinglich u. persönlich) über 200.000,00 EUR
    Zwangsversteigerung wird betrieben!!!
    Versteigerungserlös für den Gläubiger: 150.000,00 EUR

    offener Restbetrag: 50.000,00 EUR

    Es stellt sich hier die Frage, ob aus der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

    Diese Frage muss leider mit "Nein" beantwortet werden (Hat der BGH in den 80er Jahren entschieden - wenn mich mein Gedächnis nicht trügt 1986 od. 1989). In den Fall erlischt die Vollstreckungsunterwerfung.

    Etwas anderes gilt nur, wenn eine ausdrückliche Erklärung der Beteiligten vorliegt, wonach vereinbart worden ist, dass die Rechte der Gläubigerin "dingliche/persönliche Vollstreckungsunterwerfung" unabhängig voneinander sind.

    Seit diesem Kenntnisstand (ich muss zu meiner Schande geschehen, von dieser noch geltenden sehr wichtigen Entscheidung habe ich erst im vergangenen Jahr erfahren) habe ich eine Abänderung meiner Grundschuldbestellungsurkunden vorgenommen.

  • Zitat von Kai

    Ich vermute jedenfalls kostenrechtliche Gründe dahinter. Solche Trennungen findet man nur bei größeren Grundschuldbeträgen. Eine Beglaubigung über 1.000.000 € und eine Beurkundung über 100.000 € dürfte billiger als eine Beurkundung über 1.000.000 € sein.

    Die Vermutung ist richtig. Eine Beurkundung über 1.000.000,00 € löst eine 10/10 Gebühr gem. § 36 I KostO aus nach einem Gegenstandswert von 1.000.000,00 €.

    Eine Beurkundung über einen Betrag von 100.000,00 EUR löst eine 10/10 Gebühr aus nach dem entsprechenden Wert. Zusätzlich entsteht eine 5/20 Gebühr nach einem Wert von 1.000.000,00 EUR, maximal jedoch in Höhe der Begrenzung des § 45 KostO. Ist der Notar auch mit dem Vollzug der Grundschuldbestellungsurkunde über 1.000.000,00 EUR beauftragt, entsteht eine weitere 5/20 Gebühr nach § 146 II KostO, wobei die Höhe der Gebühr hierbei nicht begrenzt ist.

  • Leider habe ich den Entscheidungstenor nicht in der Hand. Die Fundstelle der Entscheidung findest du im Haegele (das weis ich noch).

    Auf die Problematik bin ich gestoßen, nachdem eine Mitarbeiterin einer Sparkasse nach durchgeführter Zwangsversteigerung eine neue Schuldurkunde von der Schuldnerin verlangte, obwohl sich diese der persönlichen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte.

    Ich habe daher dass Ansinnen zuerst auch nicht verstanden, bis ich dann im Haegele auf die Entscheidung gestoßen bin.

    Aus der Entscheidung ergab sich (zwar für mich nicht ganz nachvollziehbar), dass nach Durchführung einer Zwangsversteigerung die persönliche Zwangsvollstreckungs-unterwerfung erlischt, wenn nicht die Unabhängigkeit der Rechte in Vereinbarungen zum Ausdruck kommt. Hierzu habe ich ergänzende Abhandlungen gefunden.

    Seit dem Zeitpunkt enthält meine Grundschuldurkunde eine entsprechende Regelung. Den Wortlaut habe ich privat nicht parat (der Wortlaut befindet sich auf meinen Dienst PC. Gerne stelle ich in den nächsten Tagen den diesbezüglichen Wortlaut, der die Unabhängigkeit der Rechte gewährleistet, zur Verfügung.

  • @OL

    Wie vor einiger Zeit angekündigt, möchte ich die Ergänzung meiner Grundschuldbestellungsurkunde, nachdem ich von der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes Kenntnis erlangt habe, weiter geben.

    Klarstellend weise ich darauf hin, dass meine Grundschuldbestellungsurkunden eine Paragrafierung enthält.

    In § 3 der Urkunde unterwirft sich der Schuldner der dinglichen Zwangsvollstreckung und in § 4 der persönlichen Zwangsvollstreckung.


    Nunmehr zum Wortlaut:

    "§ 5 - Unabhängigkeit von Rechten

    Die in § 3 und 4 dieser Urkunde genannten Rechte der Gläubigerin sind unabhängig voneinander und können getrennt geltend gemacht werden. Der Gläubigerin steht die Möglichkeit zu, die tatsächlich bestehende über den Grundschuldbetrag hinausgehende Forderung geltend zu machen.

    Der amtierende Notar belehrte darüber, dass die Unabhängigkeit der in § 3 und 4 genannten Rechte dazu führt, dass die Gläubigerin über den Nominalbetrag der Grundschuld hinaus die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde bis zur Befriedigung der gesamten der Gläubigerin auf der Grundlage der abgeschlossenen Verträge zustehenden Forderung betreiben kann, und zwar aus dem Anerkenntnis und / oder gesondert aus der Grundschuld."

  • hmm. interessante formulierung, hab ich so oder ähnlich noch nie gesehen. ohne die fundstelle des mir völlig unbekannten BGH-urteils kriege ich die sache aber leider nicht nachvollzogen.

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