Inhalt/Umfang eines Wohnungsrechtes

  • Guten Morgen Kollegen,

    vorliegend habe ich hier im Rahmen eines Übergabevertrages die Bestellung eines Wohnungsrechtes gem. § 1093 für die Veräußerin (Mutter) und nachrangig die Bestellung eines aufschiebend bedingten weiteren Wohnungsrechtes für den Bruder des Erwerbers. Aufschiebende Bedingung ist der Tod der Mutter.

    Inhalt des Wohnungsrechtes für den Bruder soll auch die alleinige Nutzung eines auf dem Grundstück belegenen Teiches (Fischzucht) sein.

    Ich halte hier eine isolierte Nutzungsdinstbarkeit für geboten, da der Rahmen eines Wohnungsrechtes überstrapaziert ist. Da die Rechtssprechung den möglichen Rahmen eines Wohnungsrechtes immer mehr aufbiegt, möchte ich mal in die Runde fragen ob euch schon vergleichbare Fälle vorgekommen sind deren Zulässigkeit bejaht wurde.


    Danke euch im Voraus.

  • Da die Rechtssprechung den möglichen Rahmen eines Wohnungsrechtes immer mehr aufbiegt, möchte ich mal in die Runde fragen ob euch schon vergleichbare Fälle vorgekommen sind deren Zulässigkeit bejaht wurde.

    Kann ich mir nicht vorstellen. Dazu müßte man davon ausgehen, daß die Nutzung der Fischzucht zum Wohnen "wesensmäßig dazugehört" (vgl. Schöner/Stöber Rn 1247 ff m.w.N.).

  • ...

    Inhalt des Wohnungsrechtes für den Bruder soll auch die alleinige Nutzung eines auf dem Grundstück belegenen Teiches (Fischzucht) sein.

    Ich halte hier eine isolierte Nutzungsdinstbarkeit für geboten, ....
    ....

    Ich auch.

    Der Ausschluss des Eigentümers kann nach Ansicht des LG Bremen, DNotZ 1970, 108 = JurBüro 1970, 92 (zitiert z. B. bei Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008 RN 1204 Fußn.16 und in der nachfolgenden Entscheidung des OLG München) auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen vereinbart werden (…“Den Parteien steht es nach dem Grundsatz der Gestaltungsfreiheit offen, eine beschränkt(e) persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB auch unter Ausschluss des Eigentümers zu vereinbaren….“); a. A.: wohl OLG Düsseldorf, MittRheinNotK 1997, 358 = Rpfleger 1997, 472 = FGPrax 1997, 171: „…Der Ausschluss des Eigentümers kann ebensowenig Inhalt einer einfachen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB sein wie die Mitbenutzung neben dem Eigentümer Inhalt eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB sein kann...“

    Allerdings ist keine Mischform möglich, d.h. es kann nicht -wie in Deinem Fall- ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, also unter Ausschluss des Eigentümers, in Kombination mit einem Benutzungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten oder sonstigen wesentlichen Grundstücksbestandteilen bestellt werden (s. DNotI-Report 2002, 91;

    http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2002/rep122002.pdf

    und OLG München, B. v. 22.2.2010, 34 Wx 3/10 = NZM 2010, 597 = MittBayNot 5/2010, 388
    http://www.notare.bayern.de/front.php?subID=32&artID=187

    Lediglich die Kobination von Wohnungsrecht nach § 1093 BGB und Mitbenutzungsrecht nach § 1090 BGB ist zulässig (s. OLG Saarbrücken, MittRheinNotK 1996, 220 (dort Benutzung der Räume im EG unter Ausschluss des Eigentümers und der Räume im OG unter Mitbenutzung durch den Eig.).

    In deinem Fall müsste also eine eigenständige b.p.D. zur ausschließlichen Benutzung der Grundstücksfläche, auf der sich der Teich befindet, bestellt werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    es soll „als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht gemäß § 1093 BGB eingetragen werden, welches die Befugnis umfasst:

    1. zur Alleinbenutzung: die Räumlichkeiten im Erdgeschoss bestehend aus…


    und

    1. zur Mitbenutzung: von Keller, Garten, Hausflur und alle zum gemeinsamen Gebrauch des Hauses dienenden Anlagen und Einrichtungen, wie die Leitungen zur Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Wärme gemeinsam mit dem Eigentümer zu benutzen.„



    Wird der Garten von § 1093 III BGB erfasst und ich trage eine ganz normal ein "beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht)" ein?

    Vielen Dank.

  • Wenn sich der Garten auf demselben Grundstück befindet, kann dessen Mitbenutzung geregelt werden. Das OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, führt dazu im Beschluss vom 24.02.1998, 3 W 43/98 = NZM 1998, 343, aus:

    …“Nach ganz überwiegender - vom Senat geteilter - Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann an dem rechtlich selbständigen Gartengrundstück gemeinsam mit dem Wohnhausgrundstück kein Gesamtwohnungsrecht begründet werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1976, 14 und zum Wohnungseigentum NJW-RR 87, 328f.; LG Köln MittRhNotK 1982, 141; Palandt/Bassenge aaO § 1093 Rdnr. 6; Staudinger/Ring, BGB 13. Aufl. § 1093 Rdnr. 17; Soergel/Stürner, BGB 12. Aufl. § 1093 Rdnr. 8; Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdnr. 1248). ….

    Zum einen können beide Grundstücksparzellen vereinigt werden und dann ein Wohnungsrecht nach § 1093 Abs. 1 BGB einschließlich des Rechts zur Benutzung des Gartens begründet werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 328, 329), zum anderen könnte - ohne Vereinigung der Parzellen - für die Gartennutzung am Nachbargrundstück eine gesonderte Dienstbarkeit nach § 1090 BGB bestellt werden (vgl. Böttcher, MittBayNot 1993, 129, 135)..."

    s. a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.1982, 20 W 301/82 = MDR 1983, 131:

    „Soll bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB zum Inhalt des Rechts auch die Mit benutzung des Gartens gehören, so widerspricht es nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn sich aus der Eintragungsbewilligung Art, Inhalt und Umfang des Rechts zur Mitbenutzung des Gartens nicht ergeben.“

    oder

    LG Koblenz 2. Zivilkammer, Beschluss vom 19.12.1997, 2 T 784/97 = MDR 1998, 275 = Rpfleger 1998, 197:

    „1. Bei Eintragung eines Wohnrechts sind grundsätzlich die Räume, auf die es sich bezieht, im Eintragungsvermerk oder in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung bestimmt zu bezeichnen, so dass der Inhalt der Belastung für jeden Dritten erkennbar ist. Es genügt allerdings, wenn sich der Inhalt der Belastung durch Auslegung aufgrund objektiver Merkmale feststellen läßt.
    2. Neben der Befugnis des Berechtigten zur alleinigen Benutzung einer Wohnung kann auch das Recht zur (Mit-)Benutzung des zu dem Grundstück gehörenden Gartens Inhalt des Wohnungsrechtes sein.
    3. Im Rahmen einer Gesamtdienstbarkeit kann kein Wohnungsrecht an rechtlich selbständigen unbebauten Grundstücken, auf die sich der Garten erstreckt, eingetragen werden.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (20. Februar 2014 um 10:00) aus folgendem Grund: weitere Entscheidungen eingefügt

  • Hallo,

    habe eine Wohnungsrechtsbestellung für die Eltern im Zuge einer Überlassung. Als Inhalt des Rechts wird auch die kostenfreie Zurverfügungstellung zweier Pkw vereinbart. Kann das Teil des dinglichen Rechts sein? Das gehört ja üblicherweise nicht zum Wohnen. Kann das überhaupt dinglich gesichert werden (z.B. als Reallast - ähnlich einer Wohnungsreallast)?

    Danke :)

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