Erbausschlagung durch Betreuten selbst- Einwilligungsvorbehalt- Betreuerwechsel

  • Hallo zusammen,

    Mein Betreuter hat das Erbe selbst beim NL-Gericht ausgeschlagen. Es besteht jedoch hinsichtlich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt.
    Kann der Betreuer nachträglich die Ausschlagung des Betreuten beim NL-Gericht genehmigen und ich dann hintendrein die gesamte Chose? Allerdings hat zwischen Erbauschlagung des Betreuten beim NL-Gericht und Eingang des Protokolls bei mir ein Betreuerwechsel stattgefunden. Müsste jetzt nicht der neue Betreuer die Genehmigung der Ausschlagung erklären?

  • Ja, genau so würde ich es auch machen. Wobei man überlegen könnte, ob der Betreuer bei seiner Genehmigung noch die Ausschlagungsfrist beachten muss, oder, ob die Frist noch nicht begonnen hat, ehe der Betreuer Kenntnis von Anfall und Grund erlangt hat...

  • Könntet Ihr den armen Unwissenden (also mir) mal unter die Arme greifen....?!! Also, nicht gesetzlicher Vertreter, was heißt das jetzt für mich? Geht jetzt eine nachträgliche Genehmigung seitens des Betreuers und mein Servus dazu, oder nicht?

  • Üwon, lass dich von der zitierten Vorschrift im Kontext nicht irritieren. Klammere den Hinweis und meine Replik einfach aus.

  • Für Dich ist nur die Antwort in #3 wichtig. Der Rest danach kann unter Waldorf und Statler ;) einsortiet werden.

    Die Erklärung des Betreuten ohne vorherige Einwilligung ist unwirksam, kann daher durch die Genehmigung des Betreuers nicht geheilt/wirksam werden. Daher muss die Ausschlagung durch den Betreuer erneut erfolgen, mit dem dann erforderlichen Genehmigungsprocedere.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Unsere kleine Abschweifung in ## 4-6 und § 158 FamFG hat mit Deinem Fall gar nichts zu tun. Sie bezog sich auf eine anderweitige Diskussion zum Verhältnis Verfahrensbeistand/Ergänzungspfleger:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post747007

    In Deinem Fall verhält sich so wie in # 3 mitgeteilt. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein von einem Einwilligungsvorbehalt Betroffener ohne Einwilligung des Betreuers vornimmt, ist unwirksam (§ 1903 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. § 111 BGB). Eine Genehmigung der unheilbar unwirksamen Erbausschlagung durch den Betreuer scheidet somit aus. Der Betreuer muss selbst neu ausschlagen und diese Ausschlagung bedarf sodann der Genehmigung.

  • In meinem Fall hat ja ein Betreuerwechsel stattgefunden. Zählt für diesen die Ausschlagungsfrist neu (ab seiner Kenntnis)? Die ursprüngliche Ausschlagungsfrist des alten Betreuers ist längst abgelaufen.

  • Der neue Betreuer muss die Angelegenheit so übernehmen, wie er sie vorfindet. War die Ausschlagungsfrist bereits während der Amtszeit des vormaligen Betreuers angelaufen und verstrichen, ist die Erbausschlagung verfristet. War die Ausschlagungsfrist nur teilweise abgelaufen, läuft sie mit der Bestellung des neuen Betreuers weiter (und ggf. ab).

  • Zitat

    Stehe jetzt gerade leider total auf dem Schlauch! Wer kann mir helfen??? Soll ich jetzt den Hinweis auf § 158 FamFG vergessen oder den auf § 1903 BGB?

    Brauchst nicht verwirrt sein, die werten Kollegen versuchten lediglich, auf Kosten anderer junger Kollegen witzig zu sein.
    Kein Wunder, dass in manchen Abteilungen nicht mehr mit-, sondern nur noch übereinander geredet wird, bei solchen Kollegen... :mad:

  • So, jetzt nochmals zum praktischen Teil des Verfahrens. Der Betreute hat ausgeschlagen, NL-Gericht hat nur festgestellt, dass die "Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit der Ausschlagung nur im Rahmen eines Erbscheinsverfahren geprüft wird". Ist es richtig, wenn ich jetzt dem neuen Betreuer mitteile, dass die Ausschlagung seines Betreuten unwirksam war und ich deshalb keine Genehmigung erteilen kann und entsprechende Kopien der Akte mitschicke?

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