Erbausschlagung durch Betreuten selbst- Einwilligungsvorbehalt- Betreuerwechsel

  • Das würde ich so machen. Nichtige Erklärungen des Betreuten werden nicht durch eine genehmigungspflichtige Genehmigung des Betreuers wirksam, also kommt eine Genehmigung der Erklärung des Betreuers im Sinne von §§ 1908i I, 1922 Ziffer 2 BGB nicht in Betracht.

    Zu prüfen wäre noch, ob eine bei dem Nachlassgericht beurkundete Genehmigung des Betreuers der nichtigen Ausschlagungserklärung des Betroffenen umzudeuten ist in eine von ihm (dem Betreuer) erklärte Erbausschlagung.

    Aber nach meinem Eindruck hat eine solche Beurkundung noch nicht stattgefunden, diese Überlegung ist somit müßig.

    Falls der (neue) Betreuer jetzt noch ausschlägt, erhebt sich die Frage, ob die Ausschlagungsfrist versäumt ist. Sollte es so sein, ist dies aber kein Grund, die Genehmigung zu verweigern (Palandt 69. Aufl. Rd. Nr. 3 zu § 1822 BGB).
    Ggfs. wäre zu empfehlen, die Anfechtung der Fristversäumung nach § 1956 BGB zu erklären.

  • Vielen Dank für die praktische Hilfe!!!
    Der alte Betreuer hat selbst nichts unternommen -wie schon von Gänseblümchen vermutet. Wenigstens bin ich den jetzt los...

  • Moin, ich hätte da nochmal eine Frage zu: Ein Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet. Die Betreuerin schlägt für die Betroffene aus. Ich konnte nun aber keine Überschuldung des Nachlasses feststellen, sodass ich die Genehmigung versagen würde. Gleichzeitig ist aber gerade angedacht, den Einwilligungsvorbehalt aufzuheben. Sofern die Betroffene, auch ohne mögliche Überschuldung des Nachlasses, weiterhin an der Erbausschlagung festhalten will, wie löse ich das am Besten?
    Kann sie bei Aufhebung des EV die Erklärung der Betreuerin genehmigen oder muss sie nochmal selbst ausschlagen? Wie verhält es sich dann mit den Fristen?:gruebel:

    Vielen Dank!

  • Frist ist gehemmt, solange das Betreuungsgericht nichts beschließt.

    Nach Aufhebung des EV kann die Betroffene die Erklärung der Betreuerin genehmigen.

    Wie ist denn die Meinung der Betroffenen zur Erbausschlagung? Wenn sie das ebenfalls will, zählt m. E. nicht nur der bloße Bestand des Nachlasses, sondern eben auch der Willen der Betroffenen. Vielleicht will sie mit dem reichen Erbonkel nix zu tun haben, da er sie angefaßt hat?
    Wenn sie aber nicht ausschlagen will und der Nachlaß zudem werthaltig ist, kann die Genehmigung auch gleich durch das Gericht versagt werden.

  • Danke Assi:)
    Dass die Frist bis zur Entscheidung gehemmt ist, ist mir bekannt. Aber wie ist das mit der 6 Wochen-Frist für Ausschlagungen, wenn ich versage und die Betroffene nach Aufhebung des EV erneut ausschlägt? Die Ausschlagung wurde von der Betreuerin bereits im August erklärt.
    Bei dem Verstorbenen handelt es sich um ihren Vater zu dem sie keinen Kontakt mehr hatte. Betroffene möchte die Erbschaft nicht annehmen.

  • Danke Assi:)
    Dass die Frist bis zur Entscheidung gehemmt ist, ist mir bekannt. Aber wie ist das mit der 6 Wochen-Frist für Ausschlagungen, wenn ich versage und die Betroffene nach Aufhebung des EV erneut ausschlägt? Die Ausschlagung wurde von der Betreuerin bereits im August erklärt.
    Bei dem Verstorbenen handelt es sich um ihren Vater zu dem sie keinen Kontakt mehr hatte. Betroffene möchte die Erbschaft nicht annehmen.


    Mit der rechtskräftigen Versagung der Genehmigung endet die Fristhemmung natürlich und die Ausschlagungsfrist läuft weiter.

  • Moin, ich hätte da nochmal eine Frage zu: Ein Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet. Die Betreuerin schlägt für die Betroffene aus. Ich konnte nun aber keine Überschuldung des Nachlasses feststellen, sodass ich die Genehmigung versagen würde. Gleichzeitig ist aber gerade angedacht, den Einwilligungsvorbehalt aufzuheben. Sofern die Betroffene, auch ohne mögliche Überschuldung des Nachlasses, weiterhin an der Erbausschlagung festhalten will, wie löse ich das am Besten?
    Kann sie bei Aufhebung des EV die Erklärung der Betreuerin genehmigen oder muss sie nochmal selbst ausschlagen? Wie verhält es sich dann mit den Fristen?:gruebel:

    Vielen Dank!


    Danke Assi:)
    Dass die Frist bis zur Entscheidung gehemmt ist, ist mir bekannt. Aber wie ist das mit der 6 Wochen-Frist für Ausschlagungen, wenn ich versage und die Betroffene nach Aufhebung des EV erneut ausschlägt? Die Ausschlagung wurde von der Betreuerin bereits im August erklärt.
    Bei dem Verstorbenen handelt es sich um ihren Vater zu dem sie keinen Kontakt mehr hatte. Betroffene möchte die Erbschaft nicht annehmen.

    Dann genehmige es doch einfach.
    Das hat doch mit dem Einwilligungsvorbehalt nichts zu tun.

    Auf Betreutenwunsch ist Rücksicht zu nehmen und man darf auch ungünstige Geschäfte genehmigen.

  • Hab hier noch eine andere Variante auf dem Tisch:

    Mir liegt eine vom Betreuer und vom Betroffenen unterzeichnete Ausschlagungserklärung zur Genehmigung vor. Als Grund wurde die Überschuldung des Nachlasses angegeben.
    Der Betroffene steht unter Einwilligungsvorbehalt. Er ist geschäftsfähig.

    Die Werthaltigkeitsprüfung hat nun ergeben, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist.

    Wird die Genehmigung versagt, ist die Ausschlagungserklärung des Betreuers hinfällig.

    Was ist mit der Erklärung des Betroffenen?
    In der Ausschlagungserklärung liegt m.E. auch die stillschweigende Zustimmung/Einwilligung des Betreuers gem. § 1903 BGB.

    Am Sichersten für den Betroffenen wäre doch, wenn er zusammen mit seinem Betreuer die Ausschlagung anficht.

    Was meint Ihr?

  • Die Frage dürfte sich wegen § 1903 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 111 BGB gar nicht stellen.

    Die Frage stellt sich deshalb, weil die beiden Ausschlagungserklärungen in einer Urkunde enthalten sind.

    Nicht ganz klar war mir allerdings, dass der Betreuer bei der Abgabe einer Zustimmung im Rahmen eines Einwilligungsvorbehaltes (für einen geschäftsfähigen Betroffenen) den gleichen Beschränkungen unterliegt, wie wenn er die Erklärung selbst abgegeben hätte.

    Man lernt halt nie aus...

    Danke für Eure Antworten.

  • Nein, die Frage stellt sich nicht.

    Die Erbausschlagung des Betreuers wurde nicht genehmigt und die Erbausschlagung des Betroffenen war wegen des Einwilligungsvorbehalts von vorneherein unwirksam. Ob beide Ausschlagungen in ein und derselben Urkunde enthalten sind, spielt für diese Rechtslage keine Rolle.

  • Ich hänge mich mal an:

    Betreuer hat innerhalb der Frist ausgeschlagen & Genehmigung beantragt, jetzt ist ein Betreuerwechsel erfolgt. Die Genehmigung wurde noch nicht erteilt.

    Ist es richtig, dass der neue Betreuer jetzt nochmal ausschlagen muss? Dass er bei mir als Betreuungsgericht nur die Genehmigung beantragt, dürfte nicht reichen, da ich ja keine Ausschlagung seinerseits habe, die ich genehmigen könnte.

  • Der neue Betreuer muss die Sach- und Rechtslage so hinnehmen, wie er sie vorfindet. Es gibt eine von seinem Vorgänger für den Betroffenen abgegebene Erklärung, die der Genehmigung bedarf. Dass nicht der neue Betreuer ausgeschlagen hat, spielt dabei keine Rolle.

  • Im Zeitpunkt der Erklärung der Erbausschlagung hat der frühere Betreuer amtiert und war vertretungsberechtigt. Und da es für die Vertretungsmacht - anders als bei der Verfügungsbefugnis - auf den Zeitpunkt des Vertreterhandelns ankommt, kann die Erbausschlagung des Altbetreuers auch ohne weiteres genehmigt werden.

    Der Fall ist kein anderer, als wenn eine alleine sorgeberechtigte Mutter die Erbschaft für ihr minderjähriges Kind ausschlägt und noch vor erteilter familiengerichtlicher Genehmigung die Mutter verstirbt und für das Kind ein Vormund bestellt wird.

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