Das würde ich so machen. Nichtige Erklärungen des Betreuten werden nicht durch eine genehmigungspflichtige Genehmigung des Betreuers wirksam, also kommt eine Genehmigung der Erklärung des Betreuers im Sinne von §§ 1908i I, 1922 Ziffer 2 BGB nicht in Betracht.
Zu prüfen wäre noch, ob eine bei dem Nachlassgericht beurkundete Genehmigung des Betreuers der nichtigen Ausschlagungserklärung des Betroffenen umzudeuten ist in eine von ihm (dem Betreuer) erklärte Erbausschlagung.
Aber nach meinem Eindruck hat eine solche Beurkundung noch nicht stattgefunden, diese Überlegung ist somit müßig.
Falls der (neue) Betreuer jetzt noch ausschlägt, erhebt sich die Frage, ob die Ausschlagungsfrist versäumt ist. Sollte es so sein, ist dies aber kein Grund, die Genehmigung zu verweigern (Palandt 69. Aufl. Rd. Nr. 3 zu § 1822 BGB).
Ggfs. wäre zu empfehlen, die Anfechtung der Fristversäumung nach § 1956 BGB zu erklären.