Ordnungswidrigkeiten im Insolvenzverfahren

  • Einen schönen guten Tag ersteinmal!

    Bin heute das erstemal in diesem Forum.

    Ich habe den Fall, dass einer meiner Schuldner eine Ordnungswidrigkeit (ruhender Verkehr) verursacht hat. Zum Tatzeitpunkt war bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet.
    Die Anhörung mit Verwarngeldangebot ist noch ganz normal an den Schuldner geschickt worden.

    Jetzt da dieser Insolvenz eröffnet hat, wie ist die weitere Verfahrensweise? :confused:
    Ist das Verwarngeld zur Tabelle anzumelden?
    Kann/Darf der Bußgeldbescheid erlassen werden, sollte der Schuldner nicht zahlen?
    Welche Möglichkeiten habe ich die Forderung beizutreiben?

    Für eure Anmerkungen wäre ich euch sehr dankbar!

    LG Jenny

  • Es handelt sich ganz offensichtlich um Neuforderungen. Also solche Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Die können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

  • Ich dachte mal bei nem Lehrgang aufgeschnappt zu haben, dass noch nicht erlassene Verwaltungsakte (Bescheide) auch nicht mehr an den "Schuldner" ergehen dürfen...????

  • Ich dachte mal bei nem Lehrgang aufgeschnappt zu haben, dass noch nicht erlassene Verwaltungsakte (Bescheide) auch nicht mehr an den "Schuldner" ergehen dürfen...????

    Wenn es sich um Insolvenzforderungen handelt.

  • Das wäre m.E. nur relevant, wenn diese Bescheide die Insolvenzmasse betreffen würden, z.B. Steuern bei Fortführung o.ä.

    Bei einer OWi im ruhenden Verkehr (denke mal d.h. falsch geparkt...) dürfte das ja den Schuldner persönlich betreffen und damit eine Neuverbindlichkeit sein. Damit ist das Insolvenzverfahren hier nicht relevant.

    Eine Ausnahme wäre es m.E. nur, wenn der Schuldner bei einem nicht freigegebenen Betrieb bei Ausübung seiner Tätigkeit mit dem Firmenauto falsch parkt. Dann müsste es eine Masseverbindlichkeit sein...

  • Mal angenommen das verursachte Bußgeld ist Insolvenzforderung, der Bescheid ist auch bereits ergangen vor Insolvenzeröffnung.

    Was macht Ihr um das Bußgeld beizutreiben?

    Ich weiß hört sich blöd an, aber meine Vorgängerin hat die "Kosten des Bußgeldverfahrens" zur Tabelle angemeldet und das Bußgeld wurde meist gleich mit niedergeschlagen.
    Soll sich aber mal was ändern!

  • Mal angenommen das verursachte Bußgeld ist Insolvenzforderung, der Bescheid ist auch bereits ergangen vor Insolvenzeröffnung.

    Was macht Ihr um das Bußgeld beizutreiben?

    Ich weiß hört sich blöd an, aber meine Vorgängerin hat die "Kosten des Bußgeldverfahrens" zur Tabelle angemeldet und das Bußgeld wurde meist gleich mit niedergeschlagen.
    Soll sich aber mal was ändern!

    Die Anmeldung ist dann auch korrekt. Und ob es noch auf die Forderung Geld gibt oder nicht, ist dann vom Verfahrensverlauf abhängig (Massegenerierung). Niederschlagen wäre ja erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung sinnvoll.

  • anmelden geht nicht, da Nachrangforderung; desweiteren ist der Kruscht gem. § 302 nicht der RSB zugägnglich; warum wird bei jedem anderen der Scheiß vollstreckt, und bei Euch wird "niedergeschlagen"...... (typisch Ordnungsbehörden.... haben meinen volumetrici im Bescheid zu einem Jaguar-Cabrio herabgewürdigt..- eine absolute Unverschämtheit - jenseits jeglichen Stilempfindes)

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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wie ich schon sagte, bin noch nicht solange auf dieser Stelle und bei meiner Vorgängerin ist das bisher immer so praktiziert worden.:oops:

    Ich möchte doch was ändern!

    Also wenn ich das richtig verstehe, melde ich gar nicht an??? Auch nicht die reinen Kosten des Bußgeldverfahrens (ohne Geldbuße)?

    Und wie vollstrecke ich die ganze Sache, wenn doch Vollstreckungsverbot gilt?

  • Wie ich schon sagte, bin noch nicht solange auf dieser Stelle und bei meiner Vorgängerin ist das bisher immer so praktiziert worden.:oops:

    Ich möchte doch was ändern!

    Also wenn ich das richtig verstehe, melde ich gar nicht an??? Auch nicht die reinen Kosten des Bußgeldverfahrens (ohne Geldbuße)?

    Und wie vollstrecke ich die ganze Sache, wenn doch Vollstreckungsverbot gilt?

    Wie vollstreckst Du denn sonst?

    Ist das Verfahren schon aufgehoben oder noch nicht?

  • ...

    Zum Tatzeitpunkt war bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet.

    Jetzt da dieser Insolvenz eröffnet hat, wie ist die weitere Verfahrensweise?

    Ist das Verwarngeld zur Tabelle anzumelden?

    Da wiederspricht sich einiges.

    Wenn zur Tatzeit das Verfahren bereits eröffnet war (Eröffnungsbeschluss, nicht nur die Anordnung der vorl. Insolvenzverwaltung oder garBeantragung), dann ist das eine Neuverbindlichkeit, die mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun hat. Die kann man munter weiter verfolgen.

    War hingegen das Verfahren noch nicht eröffnet, dann ist das Verwarnungsgeld eine Forderung nach § 39 InsO i.V.m. § 302 InsO, i.d.R. nicht anmeldefähig, § 174 III InsO. Hingegen können die Verwaltungsgebühren zur Tabelle angemeldet werden, da diese keinen pönalen Charakter haben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine Ausnahme wäre es m.E. nur, wenn der Schuldner bei einem nicht freigegebenen Betrieb bei Ausübung seiner Tätigkeit mit dem Firmenauto falsch parkt. Dann müsste es eine Masseverbindlichkeit sein...

    das halte ich aber für eine gewagte These

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eine Ausnahme wäre es m.E. nur, wenn der Schuldner bei einem nicht freigegebenen Betrieb bei Ausübung seiner Tätigkeit mit dem Firmenauto falsch parkt. Dann müsste es eine Masseverbindlichkeit sein...

    das halte ich aber für eine gewagte These

    wenn es denn ein Firmenauto ist und nicht eines, welches sich zur weiteren sozialen Teilhabe des Schuldners als unpfändbar darstellt, VII ZB 12/09. Bekommt man dann, zur eindeutigen Kennzeichnung, ein schwarz-gelbes Nummernschild (das sog. Deutsche Scharfsichtigenabzeichen in Gold) ?.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Bisher wurde wenn es eine Insolvenzforderung war zur Tabelle angemeldet und dann "beiseite gelegt", wenn es Neuschulden waren wurde bisher gar nicht erst versucht zu vollstrecken.
    Ich muss dazu sagen, glücklicherweise sind es Ausnahmefälle, in denen die Schuldner mit lfd. Inso-Verfahren Bußgelder verursachen.

    Aber so kann es ja nun auch nicht sein, außerdem sollte ja nicht immer alles einfach nur vom Vorgänger übernommen und weitergeführt werden, wenn es Verbesserungsmöglichkeiten gibt!

    In den meisten (von den wenigen Fällen) sind die Verfahren noch nicht aufgehoben.

  • Du kannst, weil Du Neugläubiger bist, einfach vollstrecken, wie bisher.

    Aber, weil § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO auch die Vollstreckung von Neugläubigern in die pfändbaren Bezüge während des eröffneten Verfahrens verbietet, darfst Du in die erst nach der Aufhebung wieder vollstrecken.

    Deswegen meine Frage, ob das Verfahren schon aufgehoben ist.

  • Ok also warte ich auf den Beschluss vom Insolvenzgericht, dass das Verfahren aufgehoben worden ist und dann kann ich wie bei jedem "normalen" Fall wieder vollstrecken.

  • Ok also warte ich auf den Beschluss vom Insolvenzgericht, dass das Verfahren aufgehoben worden ist und dann kann ich wie bei jedem "normalen" Fall wieder vollstrecken.


    NEIN !

    Nicht die Aufhebung des Verfahrens ist entscheidend, sondern der Beschluss über die RSB, hilfsweise die Laufzeit der Abtretungserklärung.

    Solange die Abtretungserklärung läuft, gilt das Vollstreckungsverbot, § 294 InsO (Verfahrenseröffnung + 6 Jahre).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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