MB wegen unerlaubter Handlung

  • Hallo, im online-mahnantrag ist die Forderung aus einer unerlaubten Handlung nicht mit ausfgeührt.
    Ist es richtig, dass dies nicht möglich ist, sondern nur mittels Klage, mit Feststellungsantrag, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung resultiert?

    Danke schon mal

  • Mal abgesehen von ebenfalls :zustimm: kämen als Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchaus die Katalognummern 29 und 37 in Frage und ganz nebenbei lässt sich auch alles mit "sonstiger Anspruch" machen. Aber der wichtigste Punkt ist doch ganz einfach der, dass einem ein so erlangter Vollstreckungstitel später in der ZV schlicht und ergreifend mal sowas von überhaupt keine Vorteile (privilegierte Pfändung) bringt. Daher bei unerlaubter Handlung im Hinblick auf die ZV: immer klagen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Mal abgesehen von ebenfalls :zustimm: kämen als Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchaus die Katalognummern 29 und 37 in Frage und ganz nebenbei lässt sich auch alles mit "sonstiger Anspruch" machen. Aber der wichtigste Punkt ist doch ganz einfach der, dass einem ein so erlangter Vollstreckungstitel später in der ZV schlicht und ergreifend mal sowas von überhaupt keine Vorteile (privilegierte Pfändung) bringt. Daher bei unerlaubter Handlung im Hinblick auf die ZV: immer klagen.

    Sehe ich alles genauso wie meine Vorredner, aber ein pragmatischer Einwand von mir:

    Warum sollte ich es im Mahnverfahren nicht einfach als "sonstigen Anspruch" mit angeben und darauf hoffen, daß das zuständige Vollstreckungsorgan das ausreichen läßt? Nachher kann man immer noch auf Feststellung klagen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Das ist dann immer noch die Frage. Das müsste man vergleichsweise durchrechnen. Gerichtskosten sind für das Mahnverfahren schon mal geringer.

    Und für die Feststellungsklage kommt als Streitwert nur noch ein Bruchteil des Hauptanspruchs in Frage. Das habe ich durchaus schon öfter gelesen, dass das gemacht wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!