tatsächliche Verhinderung des Betreuers

  • An die Admins:

    Mit dem Programm stimmt etwas nicht. Wenn nicht gerade ein securitytoken den Text vernichtet, was des öfteren vorkommt, kommt hier und da Buchstabensalat wie in meinem vorletzten Beitrag. Umlaute und Gänsefüßchen werden ersetzt.

    Heute morgen durfte ich mich wieder neu anmelden, obwohl ich mich überhaupt nicht abgemeldet hatte. Dabei ist der Haken bei "immer angemeldet bleiben" gesetzt.
    Das ist innerhalb einer Woche das zweite Mal, dass das geschieht.


  • Mit dem Programm stimmt etwas nicht. Wenn nicht gerade ein securitytoken den Text vernichtet, was des öfteren vorkommt, kommt hier und da Buchstabensalat wie in meinem vorletzten Beitrag. Umlaute und Gänsefüßchen werden ersetzt.

    An dieser Lösung dieses Problems wird gearbeitet. Es tritt offensichtlich auf, wenn mit älteren Browsern Beiträge bearbeitet werden.

    Das Anmeldeproblem kenne ich auch. Meist hilft das Löschen der Cookies.

  • Der Betreuungsrichter hat mir gerade eine Akte vorgelegt, weil der Rpfl. zuständig sei. Die Betreuerin ist 4 Wochen in Urlaub und beantragt für diese Zeit die Bestellung eines Ersatzbetreuers. Mir wurde immer gesagt, der Rpfl. sei nur im Falle der rechtlichen Verhinderung zuständig. Was stimmt nun (sofern es landesrechtliche Besonderheiten gibt: spielt in Bayern)

  • Richtig "lustig" wird die Sache, wenn ein Richter bereits bestellte Verhinderungsbetreuer entläßt, weil er meint, diese wären überflüssig (und unzulässig) bestellt. Eine Bestellung habe erst im (eingetretenen!) Verhinderungsfalle zu erfolgen. Das Netz wird also erst gespannt, wenn der Künstler vom Trapez gestürzt ist...

    1. Ein Ersatzbetreuer kann auch für Verhinderungsfälle tatsächlicher Art bestellt werden.
    2. Die Bestellung eines Ersatzbetreuers kommt nur in Betracht, wenn sie sich auf Grund der konkretenSachlage als erforderlich erweist (vgl. § BGB § 1896 BGB § 1896Absatz II BGB). Die weder zeitlich noch inhaltlich konkretisierte Möglichkeit, dass der Betreuer wegen Krankheit zeitweise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein könnte, genügt nicht.
    BayObLG, Beschluß vom 12. 7.2004 - 3Z BR 95/04
    NJOZ 2004, 3868

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?87269-Ersatzbetreuer-nach-§-1899-Abs-4-BGB&p=1142142&highlight=Ersatzbetreuer#post1142142

  • Schön das Du wiederholst, was in #16 bereits genannt ist.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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