Gebühr Nr. 3309 für Anforderung Vermögensverzeichnis

  • Man muss den Antrag nur genau lesen, da steht:

    Hiermit beantrage ich, dem Sch die e.V. ab zunehmen, hat er bereits innerhalb der letzten drei Jahre eine e.V. abgegeben. bitte ich um
    Übersendung des Verm.verzeichnisses.

    Will sagen, ein RA schreibt einen Antrag auf e.V. an den GVZ, kriegt als Antwort das Aktenzeichen der Leistungsakte - Gebühr verdient-.
    Der andere fragt zuerst beim Schuldnerverzeichnis nach und kriegt ein VV. - keine Gebühr verdient?-



    wie seht ihr das?

    So ein ähnlicher Fall liegt mir vor. Gl. Vertreter beantragt die Festsetzung der Kosten aus der ZV gem. §§ 103 ff., § 788 ZPO zu folgender

    Vollstreckungsmaßnahme: Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

    "Gem. § 915 III ZPO wird zum Zwecke der ZV um Auskunftserteilung aus dem Schuldnerverzeichnis gebeten. Der Sch. hat am XX die e.V. abgegeben. Um Übersendung des VV wird gebeten."

    Kann/darf/muss ich die Kosten für die Auskkunft aus dem Schuldnerverzeichnis festsetzen?
    § 13 RVG, 3309 VV RVG 0,3 Geb.

    Kollegen meinen - ja. Bin mir da nicht so sicher... :gruebel:

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

  • Gerold/ Schmidt, RVG, 18.Auflage, VV 3309, Rn. 187:
    Der Anspruch auf die Gebühr entsteht schon mit dem Antrag auf Erteilug einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.... mit Entscheidungen.

  • Erneut ist das Thema aufzugreifen, da ich es noch nicht verstanden habe.
    Bei BRAGO war es immer klar, auch für die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses erhielt man die Gebühr nach § 58 BRAGO. Laut Gerold/Schmitt bekommet man die Gebühr auch jetzt im RVG. Nicht nachvollziehbar ist mir, weshalb diese Gebühr nunmehr auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angerechnet werden soll. Dies sind doch zweierlei Schuh. Ich fordere das Vermögensverzeichnis an und prüfe diese durch. Hiernach verwerte ich das Vermögensverzeichnis, indem ich einen neuen Vollstreckungsauftrag stelle, nämlich den PÜ. Welche Gebühren bekomme ich jetzt?

    Danke für Eure Hilfe.

  • Nicht nachvollziehbar ist mir, weshalb diese Gebühr nunmehr auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angerechnet werden soll.

    § 18 Nr 1 RVG.
    Informationsbeschaffung (Anforderung VV) + daraus folgende Vollstreckungsmaßnahme (PfüB) = 1 Angelegenheit, 1 Gebühr

  • Nicht nachvollziehbar ist mir, weshalb diese Gebühr nunmehr auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angerechnet werden soll.

    § 18 Nr 1 RVG.
    Informationsbeschaffung (Anforderung VV) + daraus folgende Vollstreckungsmaßnahme (PfüB) = 1 Angelegenheit, 1 Gebühr

    Und wenn kein Pfüb darauf folgt.
    Ich habe hier einen Gläubiger der hat innerhalb von 8 Jahren 3 mal ein Vermögensverzeichnis angefordert aber darauf folgte nie ein Pfüb.
    Kann ich dem dann einfach 3 mal die Gebühr für Anforderung VV berücksichtigen ?

  • Meines Erachtens ja.

    Was heißt denn eigentlich VV anfordern? Auftrag an Gerichtsvollzieher und der übermittelt das VV dann?

    Edit:

    Ok, habe jetzt den ober Teil des Threads auch gelesen...

    Selbst bei nachfolgender Beantragung eines PfÜBs müssten die Gebühren meines Erachtens nicht angerechnet werden.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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