Gebühr Nr. 3309 für Anforderung Vermögensverzeichnis

  • Hallo,

    bekommt ein Rechtsanwalt eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 für die Anforderung eines Vermögensverzeichnisses? Meines Erachtens nicht. Er mahnt es jetzt an, dass dies seit dem RVG möglich wäre. Habe aber auf die Schnelle nichts im Kommentar Gerold/Schmidt van Eicken nichts gefunden.
    Danke für Eure Hilfe!

  • ich hab zuhause zwar nur den RA-Mikro Kommentar, aber da steht zu § 18 Nr. 18 drinne, dass das wohl ginge (AG Würzburg JurBüro 1983, 1197).

    Guck mal im Gerold/Schmidt unter § 18 und nicht unter Nr. 3309, vieleicht stehts da "sicherer"

  • Hätte ich auch nicht gedacht, dass für die Anforderung ne Gebühr entsteht, aber tatsächlich: Gerold/Schmidt... 16. Auflage,3309 VV Rn 197 - es entsteht eine 0,3 Gebühr.

  • hier lernt man doch immer wieder was dazu. hätte auch gedacht, dass die 0,3 gebühr nach einem höchstwert von 1.500,00 euro lediglich für den ev-antrag gelten würd....

  • In der Geschichte hab ich auch Bedenken...
    Klar - die Anforderung des VV wirkt gebührenauslösend. Aber das heißt ja nicht, dass diese Gebühr alleine für das VV anfällt.

    So wie ich das sehe, fällt die Anforderung des VV unter "Nachforschungen etc", löst damit die Gebühr aus, ist aber nur das erste Tätigwerden innerhalb eines Vollstreckungsversuchs -

    der entweder scheitert, wenn der RA sieht, dass nix zu holen ist. Dann entsteht für die nächste Maßnahme ne neue Gebühr.

    oder der durch ne Pfändung o.Ä. konsequent weitergeführt wird. Dann deckt die Gebühr diese Maßnahme mit ab.

    Ehrlich - es kann doch nicht sein, dass für sone billige Auskunft die gleiche Gebühr entsteht, wie für einen vollwertigen PfÜB. Für eine EMA-Auskunft entsteht ja auch keine extra Gebühr.

    Mein Baustein in der Zwischenverfügung lautet dann so:
    Die Kosten eines vorsorglich gestellten EV-Antrags können nicht berücksichtigt werden, wenn das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht durchgeführt wurde. (Eine evtl. Anforderung des Vermögensverzeichnisses vom Gericht wäre nur Vorbereitungshandlung der nächsten - zeitnahen - Vollstreckungsmaßnahme und gebührenrechtlich von dieser umfasst.)
    Daher sind die Kostenbeträge vom zu streichen.

  • Man muss den Antrag nur genau lesen, da steht:

    Hiermit beantrage ich, dem Sch die e.V. ab zunehmen, hat er bereits innerhalb der letzten drei Jahre eine e.V. abgegeben. bitte ich um
    Übersendung des Verm.verzeichnisses.

    Will sagen, ein RA schreibt einen Antrag auf e.V. an den GVZ, kriegt als Antwort das Aktenzeichen der Leistungsakte - Gebühr verdient-.
    Der andere fragt zuerst beim Schuldnerverzeichnis nach und kriegt ein VV.
    - keine Gebühr verdient?-

  • Eben - genau das finde ich ja das Unlogische daran. Sag mir mal einer, was der erste Anwalt hier mehr geleistet hat als der zweite..


    bei der ersten Lösung bekommt der GVZ auch seine Gebühren ;)

    Völlig falsch, liebe Sabine.

    Der GVZ bekommt null Gebühren.

    Dazu empfehle ich einen Blick in das Gerichtsvollzieherkostengesetz.

    Ist die EV bereits in anderer Sache geleistet, entsteht keine Gebühr.

  • nochmals ganz langsam:


    1. Fragt der ANwalt bei Gericht nach, ob der Schu EV geleistet hat, ohne
    das VV zu bestellen - KEINE Anwaltskosten
    Er erhält aber dann natürlich auch kein VV (das ja bekanntlich selbst
    nach GKG kostenpflichtig ist

    2. beantragt der Anwalt beim GV die Abnahme der eV
    a) hat der Schu nicht geleistet, betreibt der GV das Verfahren
    bis zur Abnahme. GV erhält Gebühren, der Anwalt auch,
    der GV fertigt ohne weitere Kosten das VV f.d. betreibenden Gl
    b) hat der Schu schon geleistet (Kombi Antrag ZWV und eV an GV)
    b1) erhebt der GV beim Kombi-Antrag nur die ZWV-Kosten
    b2) erhält der Anwalt f.d. ZWV Antrag seine Gebühren
    b3) der GV leitet den Antrag auf Erteilung des VV an das Gericht
    weiter, erhebt selbst keine Kosten mehr, die eV Geb d Anwalts
    aber ist entstanden und angefallen
    c) beantragt der Anwalt im sep. Auftrag Verfahren 807 beim GV
    entsteht seine Gebür f.d. diesen Antrag auch wenn
    der GV unter Erhebung von 3 € Auslagenpauschale feststellt
    " EV geleistet, An das AG zur Erteilung des VV"

    Höchstwert 1500 € für die Anwaltskosten eV Verfahren

    Ich hoffe es ist allgemeinverständlich dargestellt.

    Kosten - das Buch mit 7 Siegeln
    darum bedarf es ja auch der unentbehrlichen Bezirksrevisoren.
    Weil keiner blickt durch - auch die häufig nicht wirklich.


  • Völlig falsch, liebe Sabine.

    Der GVZ bekommt null Gebühren.

    Dazu empfehle ich einen Blick in das Gerichtsvollzieherkostengesetz.

    Ist die EV bereits in anderer Sache geleistet, entsteht keine Gebühr.

    ups, tschuldigung, hab grad nachgelesen :oops: Stimmt und nehme alles zurück

  • Ich muß hier mal dieses alte Thema aufgreifen:

    Laut Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., VVNr. 3309, RN. 184, sowie Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 915 b, RN. 8, erhält der RA für eine Anfrage nach § 915 b ZPO bereits eine 0,3fache Gebühr.

    Wir haben das bisher immer abgelehnt und eine 0,3 Gebühr nur dann akzeptiert, wenn ein EV-Protokoll auch tatsächlich erteilt worden ist (§ 915 d ZPO).
    Jetzt sieht`s aber ganz so aus, als ob schon die Anfrage allein die EV-Gebühr auslöst?! :gruebel:

    Was haltet Ihr davon? Habt Ihr Rechtsprechung?

  • Also aus dem Bauch heraus würde ich meinen, dass die Gebühr VV Nr. 3309 für die Anfrage entsteht, aber bei Erfolglosigkeit auf die Gebühr für das nachfolgende eV-Verfahren anzurechnen ist, § 18 Nr. 3 RVG (ähnlich wie eine Gebühr für ein Mahnschreiben entsteht, welche auf die Gebühr der nachfolgenden Zwvo-Maßnahme anzurechnen ist).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wenn die Androhung der ZwaVo bereits eine Gebühr auslöst (die dann in der für die nächste Tätigkeit aufgeht), dann müsste man es bei der Anfrage an das SchVerz dieses genauso handhaben. Ich sehe aber in der Anfrage noch keine Zwangsvollstreckungstätigkeit, weil lediglich eine Auskunft eingeholt wird, vergleichbar EMA oder Postanfrage, für die ich auch keine RA-Gebühren anerkenne.

  • Also aus dem Bauch heraus würde ich meinen, dass die Gebühr VV Nr. 3309 für die Anfrage entsteht, aber bei Erfolglosigkeit auf die Gebühr für das nachfolgende eV-Verfahren anzurechnen ist, § 18 Nr. 3 RVG (ähnlich wie eine Gebühr für ein Mahnschreiben entsteht, welche auf die Gebühr der nachfolgenden Zwvo-Maßnahme anzurechnen ist).

    Ausm Bauch raus, finde ich das irgendwie toll und überzeugend...

    Aber komisch fände ich das trotzdem.

    Sollte ich wirklich für jede "erfolglose" Anfrage die Gebühr bekommen?

    Das hätte ja zur Folge, dass ich nicht mehr schnell telefonisch nachfrage, sondern zu Beweiszwecken ein Fax schicke.

    Wenn der Schuldner sich aber sofort am gleichen Tag, an dem das Urteil kommt melden und sagen sollte, dass er morgen überweist, fällt ja nicht mal die Gebühr für das Aufforderungsschreiben an (weil ich noch keine vollstreckbare habe) - aber die EV Gebühr wohl? :gruebel:

    Wohl ist mir dabei nicht ganz...

  • Zitat von Erzett

    Ich sehe aber in der Anfrage noch keine Zwangsvollstreckungstätigkeit, weil lediglich eine Auskunft eingeholt wird, vergleichbar EMA oder Postanfrage, für die ich auch keine RA-Gebühren anerkenne.



    Genau dort werden sich naturgemäß die "Geister scheiden". Das wird somit ggf. die Rechtsprechung zu entwickeln haben.

    Zitat von 13

    RVG ? - neee !


    Zitat von Bine1

    Ausm Bauch raus, finde ich das irgendwie toll und überzeugend...



    Tja - daheim habe ich weder die einschlägige Literatur / Kommentierung noch juris- oder beck-Zugriff (und wollte das auch nicht haben :strecker ...)

    Wenn ich die Forderungsaufstellungen ansehe, gibt es zu den geltend gemachten eV-Gebühren eigentlich immer korrespondierende GV-Protokolle oder 15,- €-GK-Belege für die VV-Anforderung. Somit scheinen nur die wenigsten Gl. eine Gebühr für die reine Anfrage geltend zu machen. Hinsichtlich einer eV-Gebühr in der Forderungsaufstellung so ohne jeglichen Beleg würde ich wohl auch eine Auflage machen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!