gibt es gegen das Negativattest tatsächlich ein Beschwerderecht? Ist die Beschwerdefrist dann wie bei einer Genehmigung 2 Wochen? Ich weiß es wirklich nicht..:(
Negativattest- Rechtsmittel wie bei einer Genehmigung?
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kleineBeamtin -
13. Oktober 2011 um 09:07
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M.E. ist ein "Negativattest" im Grunde keine Entscheidung. Daher findet nach meinem Verständig auch kein RM statt.
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Um was für ein Negativattest geht es denn?
Falls es um ein Negativattest bezüglich § 1365 Abs. 2 BGB geht, soll nach einer Meinung die Beschwerde des Ehepartners statthaft sein. -
Um was für ein Negativattest geht es denn?
Falls es um ein Negativattest bezüglich § 1365 Abs. 2 BGB geht, soll nach einer Meinung die Beschwerde des Ehepartners statthaft sein.Ich nehme mal eher an, dass hier eine familiengerichtliche Genehmigung beantragt wurde und diese nach Ansicht der TS nicht erforderlich ist.
M. E. könnte hier ggf. die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG möglich sein, aber wer würde die denn einlegen wollen?
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es wurde eine Genehmigung nach § 1643 II S. 2 beantragt. Die Kind konnte jedoch nur durch Ausschlagung der Mutter zum Erben werden..
Wir haben auch schon Forum Star und da ist eine RM Belehrung tatsächlich vorgesehen..??! -
Das Negativattest steht der Genehmigung (oder ihrer Verweigerung) im Anwendungsbereich des § 40 Abs.2 FamFG nicht gleich (Keidel/Meyer-Holz § 40 Rn. 37).
Wenn die Mutter im Zeitpunkt ihrer eigenen Ausschlagung die elterliche Sorge (alleine oder gemeinsam mit dem Vater) innehatte, geht das Negativattest in Ordnung.
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Ich meine, dass man sich gegen das Negativattest beschweren können muss, wenn man der Meinung ist, dass eine Genehmigung erforderlich ist.
Sonst wäre die Entscheidung des Rechtspflegers ja nicht überprüfbar, was nicht sein darf.
Problematisch ist jedoch die Beschwer im Falle eines Rechtsmittels auf seiten der Eltern. Aber ich denke, dass das Kind schon eine Beschwer haben könnte, wenn es oder der Ergänzungspfleger der Meinung ist, dass die Eltern eine Genehmigung benötigen (Käme wahrscheinlich aber nur in kritischen Fällen in Betracht, nicht bei eindeutigen).
Oder denke ich jetzt verkehrt?
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Ich finde, man sollte Ulfs Gedanken nochmal erwähnen, vor der Frage der Beschwer:
Ist ein Negativattest eine "Entscheidung" oder nicht vielmehr lediglich eine gerichtliche "Bescheinigung", dass nichts zu entscheiden ist? -
Es ging ja nur darum, ob die zweiwöchige Beschwerdefrist (mir Rechtskrafterfordernis) oder die einmonatige Beschwerdefrist gilt.
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Ach so? Die Frage
Zitatgibt es gegen das Negativattest tatsächlich ein Beschwerderecht?
verstehe ich anders, nämlich dahingehend, OB es ein Beschwerderecht gibt...
Also steht es fest, DASS es ein Beschwerderecht gibt? -
Ja, und zwar nicht nur gegen die Erteilung eines Negativattests, sondern auch gegen die zurückweisende Entscheidung im Hinblick auf den Erteilung eines solchen (Keidel/Meyer-Holz § 58 Rn. 20).
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Aber worin ist denn der gesetzl. Vertreter beschwert, wenn das Gericht ihm sagt, dass er allein handeln kann und seine Handlung nicht der gerichtliche Kontrolle unterliegt?
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Er ist -wie im vorliegenden Fall (# 5)- beschwert wenn er die Erteilung einer Genehmigung beantragt, weil er sie für nötig hält, und das Gericht gleichwohl ein Negativattest erteilt.
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dann wäre das Negativattest ja einem Ablehnungsbeschluss gleichzusetzten.
Ist die Beschwerdefrist dann trotzdem 1 Monat? Obwohl es ja mit Bekanntgabe an den gesetzl. Vertreter bereits wirksam wird.. -
§ 40 Abs.2 FamFG: Beschwerdefrist zwei Wochen, Genehmigung erst mit Rechtskraft wirksam.
Sonstige Fälle, falls nicht anderweitig gesetzlich angeordnet: Beschwerdefrist ein Monat, Genehmigung mit Bekanntgabe wirksam. In diesen Fällen hat die Beschwerde also keine aufschiebende Wirkung.
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Danke =)
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[quote='kleineBeamtin','RE: Negativattest- Rechtsmittel wie bei einer Genehmigung? wäre das Negativattest ja einem Ablehnungsbeschluss gleichzusetzten.
QUOTE]Natürlich.
Ein Negativattest ist gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen. Daher kann nur der gestellte Genehmigungsantrag zurückgewiesen werden (mangels Genehmigungstatbestand).
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Natürlich nicht.
Das Negativattest ist keine genehmigungsverweigernde Entscheidung, sondern eine Entscheidung darüber, dass es keiner Genehmigung bedarf, sodass sich die Frage nach der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung aus Sicht des Gerichts überhaupt nicht stellt.
Im Übrigen gibt es keine Zurückweisung eines Genehmigungsantrags, sondern nur die Verweigerung einer im Amtsverfahren angeregten Genehmigung.
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Ein Negativattest ist gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen. Daher kann nur der gestellte Genehmigungsantrag zurückgewiesen werden (mangels Genehmigungstatbestand).Man kann keinen Antrag zurückweisen, der gar nicht gestellt wurde. Wenn "beantragt" wird, das Gericht möge bescheinigen, dass das Rechtsgeschäft nicht der Genehmigung unterliegt, könnte ich lediglich diesen "Antrag" zurückweisen, weil das Gesetz diese Bescheinigung nicht vorsieht. In der Regel wird aber doch eine F-Akte mit dem Gegenstand "familiengerichtliche Genehmigung" angelegt und darin die Bescheinigung einfach erteilt. Die meisten Anträge kann man übrigens auch so auslegen, dass entweder die gerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts oder ein Negativtest erteilt wird. Dann kann man von einer "Zurückweisung" sowieso nur sprechen, wenn ich beides verweigere.
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Ein Negativattest ist gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen. Daher kann nur der gestellte Genehmigungsantrag zurückgewiesen werden (mangels Genehmigungstatbestand).Man kann keinen Antrag zurückweisen, der gar nicht gestellt wurde.
Ich war davon ausgegangen, dass beantragt wird, die Genehmigung zu Rechtsgeschäft xy zu erteilen (z. B. Verkauf eines PKW) und bei der Prüfung festgestellt wird, dass es für das Rechtsgeschäft gar keinen Genehmigungstatbestand gibt.
Jedenfalls sehe ich mich mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Erteilung eines Negativattests veranlasst, sondern teile lediglich formlos mit, dass ein Genehmigungstatbestand nicht besteht.
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