Negativattest- Rechtsmittel wie bei einer Genehmigung?

  • Zitat


    Ich war davon ausgegangen, dass beantragt wird, die Genehmigung zu Rechtsgeschäft xy zu erteilen (z. B. Verkauf eines PKW) und bei der Prüfung festgestellt wird, dass es für das Rechtsgeschäft gar keinen Genehmigungstatbestand gibt.

    Und darauf will der geschätzte Kollege K. wohl hinaus: Es gibt keinen Antrag, es ist lediglich ein Antrag im Sinne einer Anregung, damit man v.A.w. tätig wird. Also gibt´s da nichts zurückzuweisen.

    Zitat

    sondern teile lediglich formlos mit, dass ein Genehmigungstatbestand nicht besteht.

    hierzu siehe Kollege K. :D

  • Auch auf die Gefahr, dass die Fragen schon geklärt sind :oops: - darf ich nochmal zusmmenfassen und um kurze Bestätigung oder Kritik bitten?

    1. Das Negativattest steht der Genehmigung (oder ihrer Verweigerung) im Anwendungsbereich des § 40 II FamFG nicht gleich (Keidel/Meyer-Holz § 40 Rn. 37). Das heißt, es wird schon wirksam mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter nach § 40 I FamFG?
    2. Wenn das Gericht die Erteilung eines Negativattestes ablehnt, weil es das Rechtsgeschäft als genehmigungsbedürftig ansieht, ist die ablehnende Entscheidung beschwerdefähig (LG Meiningen FamRZ 2008, 1375). Beschwerdeberechtigt ist auch das Kind, § 59 I FamFG?
    3. Die Frist beträgt 1 Monat, § 63 I FamFG?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Inzwischen hab ich meine drei Fragen selber geklärt:
    Das Negativattest wird mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam. Auch das Kind ist gegen die Verweigerung des Negativattests beschwerdeberechtigt und es gilt die Monatsfrist für die Beschwerde.

    Jetzt diskutieren wie folgendes Problem, das finnie schon mal aufgeworfen hat: Die Eltern schließen ein Geschäft ab, das dem Willen des Kindes nicht entspricht. Sie regen eine Genehmigung beim Familiengericht an. Ein Negativattest wird erteilt. Dagegen beschwert sich das über 14-jährige Kind, weil es das Geschäft für genehmigungsbedürftig hält. Ist die Beschwerde statthaft?

    Keidel/Meyer-Holz § 58 Rdnr. 20 zu § 58 FamFG bejaht das ohne eine nähere Begründung, wie Cromwell schon früher gesehen hat. Ich meine auch (wie finnie), dass das Kind beschwert ist, weil es daran interessiert sein kann, dass das Geschäft nicht bzw. jedenfalls nicht ohne gerichtliche Genehmigung durchgeführt werden kann. Zwei Kollegen behaupten, das sei unerheblich, denn wenn die Eltern gar nicht nachgefragt hätten, wäre das Geschäft wirksam durchgeführt worden, ohne dass das Gericht davon erfahren hätte. Gibt´s dazu weitere Meinungen?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Meine Denkweise geht eher in eine andere Richtung:

    Wenn mir schon ein Rechtsgeschäft vorgelegt wird mit der Bitte um Erteilung eines Negativattests und ich feststelle, dass das Rechtsgeschäft doch einer Genehmigung bedarf, kann ich ja gleich von Amts wegen das Genehmigungsverfahren einleiten, das ist ja kein reines Antragsverfahren.
    Und wenn ich dann die Genehmigung verweigere oder ich sie eben erteile, kann man gegen diese Entscheidung ja dann definitiv ein Rechtsmittel einlegen, welches auch damit begründet werden kann, dass eine Genehmigung gar nicht zu erteilen gewesen wäre. Insoweit ergibt sich für mich gar nicht so zwingend eine Ablehnung der Erteilung eines Negativattests und damit verbunden die Frage nach einem Rechtsmittel.

  • Man kann den Eltern kein Genehmigungsverfahren auf´s Auge drücken, wenn sie ein Neg.attest haben wollen, darüber ist zu entscheiden.

    Und die Beschwerde gg. einen Gen.beschluss mit der Begründung, es hätte keines Gen.beschl. bedurft, ist unzulässig.

    ... Dagegen beschwert sich das über 14-jährige Kind, weil es das Geschäft für genehmigungsbedürftig hält. Ist die Beschwerde statthaft? ...

    Ja.

    Die Rspr. geht seit längerem, vgl. OLG Hamm, 24.10.1990, 15 W 306/90, LG Meiningen, 03.03.2008, 3 T 390/07, LG Mühlhausen, 22.09.2011, 1 T 212/11 davon aus, dass es ein RSB für die Beschwerde gg. die Ablehnung eines Neg.attestes gibt, weil dieses, auch wenn hiermit nicht abschließend über eine evtl. erfordl. Genehm. entschieden wird, Auswirkungen auf den Rechtsverkehr hat. Kurz, ist ein RG genehm.frei, muss dies auch vom Gericht bescheinigt werden auf Anregung.

    Folglich muss im Umkehrschluss, eben wegen dieser Auswirkungen, auch eine Beschw.befugnis für das beschw.berecht. Kind geben, wenn es diese Bescheinigung für unrichtig erachtet.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Und was soll das für ein Kind bedeuten, welches noch nicht 14 Jahre alt ist?

    Dann entsprechend dem Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung wohl auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers, jedenfalls für den Fall, dass ein Negativattest erteilt wird.

  • Man kann den Eltern kein Genehmigungsverfahren auf´s Auge drücken, wenn sie ein Neg.attest haben wollen, darüber ist zu entscheiden.

    Das kommt darauf an. Die Genehmigung eines Rechtsgeschäft kann auch von Amts wegen betrieben werden, es handelt sich um kein reines Antragsverfahren. Hält das Gericht das Rechtsgeschäft für genehmigungspflichtet, dürfte es sehr wohl ein solches Verfahren betreiben können. Ob das in der Praxis dann auch so gemacht wird, ist eine andere Frage.

  • Danke wobder für die Fundstellen und Andy K. für die Fortentwicklung des Themas. Der Umweg über das Genehmigungsverfahren ist ein raffinierter Gedanke, mit dem man wohl eher auf einen grünen Zweig kommt.

    Einen Zweifel hab ich noch: Wenn man das Negativattest als beschwerdefähige Entscheidung wertet (§ 58 Abs. 1 FamFG), wer ist dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG)?

    Zunächst hab ich auch an das Kind gedacht, aber:
    Sollte das Geschäft tatsächlich genehmigungsbedürftig sein, ist es trotz des Negativattests (schwebend) unwirksam und dem Kind kann nichts passieren.
    Wenn das Geschäft nicht genehmigungsbedürftig ist, kann das Kind ohnehin nichts dagegen unternehmen, Negativattest hin oder her.

    Die an sich statthafte Beschwerde gegen ein Negativattest wäre demnach also mangels Beschwer nie zulässig.:confused:

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Gibt es einen bestimmten Grund für Deine Frage?

    Ich wollte einfach die Diskussion wiederbeleben und aktuelle Ansichten einholen.

    Insbesondere die Problematik einer Beschwerde eines (über 14jährigen) Kindes gegen das Negativattest bzw. der Handhabung bei jüngeren Kindern wurde m. E. in diesem Thread noch nicht wirklich geklärt. Es stellt sich auch die Frage, ob man das Kind vor der Erteilung eines Negativattest anhört.

    In der Praxis ist mir ein Negativattest (in übernommenen Akten) übrigens noch nie untergekommen. Selbst hatte ich auch noch keinen "Antrag" eines ges. Vertreters auf Genehmigung, wenn keine nötig war.

  • Ich habe während meiner Rechtspflegerzeit durchaus einige Negativatteste erteilt. In der Regel war deren Erfordernis aber dadurch begründet, dass irgendeine Bank zu Unrecht von einer Genehmigungspflicht ausging und ich mich nicht zur Erteilung einer - nicht erforderlichen - Genehmigung nötigen ließ, nur weil die Bank nicht zu einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung in der Lage war.

    Also das übliche Ärgernis (hatte ich im privaten Bereich auch schon, sodass ich ein Negativattest beantragt und auch erhalten habe).

    Richtig ist aber natürlich, dass das Grundbuchamt an ein solches Negativattest nicht gebunden ist. Wenn das Grundbuchamt trotz Negativattest gleichwohl an seiner Ansicht vom Erfordernis einer Genehmigung festhält, müssen die Dinge eben notfalls im Instanzenweg entschieden werden.

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