Zitat
Ich war davon ausgegangen, dass beantragt wird, die Genehmigung zu Rechtsgeschäft xy zu erteilen (z. B. Verkauf eines PKW) und bei der Prüfung festgestellt wird, dass es für das Rechtsgeschäft gar keinen Genehmigungstatbestand gibt.
Und darauf will der geschätzte Kollege K. wohl hinaus: Es gibt keinen Antrag, es ist lediglich ein Antrag im Sinne einer Anregung, damit man v.A.w. tätig wird. Also gibt´s da nichts zurückzuweisen.
Zitatsondern teile lediglich formlos mit, dass ein Genehmigungstatbestand nicht besteht.
hierzu siehe Kollege K.