Löschung Herrschvermerk

  • Tach Leute

    Hab hier einen Herrschvermerk an einem vereinigten Grundstück im Grundbuch stehen. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks will den Eintrag nun löschen lassen. Dieser reicht hier einen formlosen Antrag auf Löschung ein. Ich hab eigentlich vor den Antrag zu vollziehen, da die Eintragung des Vermerks ja auch mit formlosen Antrag möglich ist (Haegele/Schöner/Stöber Rdnr. 1150)

    Liege ich da falsch?

  • Gute Frage!! Hatte ich noch nie!

    Hätte spontan gedacht, dass Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO sowie Zustimmung der am herrschenden Grundstück dingl. Berechtigten erforderlich wäre.

    Aber das ist nur ein spontaner Gedanke.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf, auch die Bewilligung der dinglich Berechtigten am herrschenden Grundstück, soweit überhaupt erforderlich (Verwertungsrechte), ist nötig, da diese durch die separate Löschung des Herrschvermerks ihre verfahrensrechtliche Mitbeteiligung verlieren, s. § 21 GBO.

  • Der Kommentar meint, dass für die Eintragung des Herrschvermerks ein formloser Antrag reicht. Dann kann doch für die Löschung keine notarielle Form nötig sein, oder?


    Warum nicht?!? Diese Logik erschließt sich mir leider nicht. :cool:

    Durch die Löschung verliert der Berechtigte immerhin in gewisser Weise eine Rechtsposition, die zwar nicht mit der Löschung des Rechts gleichzusetzen ist, aber die dennoch eine Einschränkung seines Rechts bedeutet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe das wie Ulf und Harald. Die Löschung des Herrschvermerks ist - auch für den Eigentümer des herrschenden Grundstück - ein Minus gegenüber dem jetztigen Zustand.

    Auf die Formfreiheit des Eintragungsantrags lässt sich die Meinung m. E. nicht gründen, die Löschung des Herrschvermerk sei auf formlosen Antrag hin möglich. Denn es gibt auch andere Institute, deren Eintragung formfrei, deren Löschung aber sicher nicht formfrei möglich ist (z. B. Widerspruch gem. § 1139 BGB).

    Mit Fundstellen hierzu kann ich allerdings nicht dienen, da die mir zur Verfügung stehenden Kommentare offenbar nur Löschung des Rechts selbst kennen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat:
    Mit Fundstellen hierzu kann ich allerdings nicht dienen, da die mir zur Verfügung stehenden Kommentare offenbar nur Löschung des Rechts selbst kennen.

    Genau das ist mein Problem, ich hab auch keine gefunden:confused:


    Tja... Kommentarpraxis und reale Praxis... aber das wäre Thema eines eigenen Threads...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe nun die gesamten alten Grundbuchkommentare gewälzt und tatsächlich nichts gefunden (Meikel, Güthe/Triebel, Turnau/Förster, Oberneck, Hesse/Saage/Fischer, Arnheim). Wir müssen daher anders an die Sache herangehen.

    Zunächst ist einmal klar, dass ein Herrschvermerk nicht zwingend eingetragen werden muss, sondern dass er lediglich auf Antrag eingetragen werden kann (§ 9 GBO). Hieraus müsste m.E. folgen, dass der Vermerk auch wieder auf Antrag desjenigen gelöscht werden kann, auf dessen Antrag er seinerzeit eingetragen wurde. Ein Zustimmungs- bzw. Bewilligungserfordernis im Hinblick auf die (im vorliegenden Fall nicht vorhandenen) dinglich Berechtigen am herrschenden Grundstück wegen § 21 GBO sehe ich nicht, weil es diesen Berechtigten aufgrund eigenen Antragsrechts nach § 9 Abs.1 S.2 GBO völlig freisteht, ihrerseits wiederum die Wiedereintragung des gelöschten Herrschvermerks zu beantragen oder die Löschung des Herrschvermerks durch entsprechende rechtzeitige eigene Antragstellung zu verhindern. Dies gilt umso mehr, als ihre materiellrechtliche Zustimmung zur nachteiligen Inhaltsänderung oder Rangänderung und zur Aufhebung des subjektiv-dinglichen Rechts nach § 876 BGB auch dann erforderlich ist, wenn das Recht nicht auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks vermerkt ist und eine dingliche Beeinträchtigung ihrer Rechte somit überhaupt nicht in Frage steht.

    Alles in allem eine sehr interessante Frage. Da derzeit keine Belastungen an dem herrschenden Grundstück eingetragen sind, würde ich jedenfalls im vorliegenden Fall dazu tendieren, dass der Herrschvermerk auf Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks wieder gelöscht werden kann. Gründe für eine Formbedürftigkeit dieses Löschungsantrags sehe ich nicht.

    Die andere denkbare Lösung wäre, dass ein einmal eingetragener Herrschvermerk nur im Zuge der Aufhebung des subjektiv-dinglichen Rechts oder nur auf Antrag aller Antragsberechtigten i.S. des § 9 Abs.1 S.2 GBO wieder gelöscht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre allerdings insoweit ebenfalls die letztgenannte Alternative erfüllt.

  • Da hab ich doch tatsächlich ein bisher unentdecktes Land erobert:wechlach:

    Da das Recht im Jahr des Heils 1930 beurkundet wurde, lastend an einem Flurstück, das nun in ca. 45!! weitere zerfallen ist, während das ursprüngliche Flst nicht mehr existiert, alle weiteren Urkunden hierzu vermutlich durch eine Fliegerbombe britischen Ursprungs vernichtet worden sind (oder auch nicht, is ja auch egal), das Recht ja weiter bestehen bleiben soll, tendiere ich zu einem formlosen Antrag und die Umschreibung ist vom Tisch.

    Trotzdem an alle::2danke :2danke:2danke

  • Bitte nicht vergessen, auch den nach § 9 Abs.3 GBO auf dem Blatt des belasteten Grundstücks angebrachten Vermerk über die Eintragung des Herrschvermerks auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks zu löschen.

  • Hab ne kurze Frage an Euch zur Löschung des Herrschvermerks.

    Eine Grunddienstbarkeit wird gelöscht und im Blatt des herrschenden Grundstücks ist der Herrschvermerk zu löschen.

    Tragt Ihr im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grdst. bei Bestand und Zuschreibungen (oder auch bei Abschreibungen) noch ein, wieso Ihr den Herrschvermerk gelöscht habt? Ich könnte mir vorstellen, in Sp. 5 und 6 - zur Erläuterung der Löschung des Herrschvermerks - einzutragen: 2/zu 1: Grunddienstbarkeit (Wegerecht) in Blatt 123 gelöscht am ...

    Wie handhabt Ihr das?

  • Hallo,
    ich hätte jetzt auch noch mal ne Frage bzgl. Löschung Herrschvermerk.
    Ich möchte ein Blatt umschreiben, in dem ein Herrschvermerk eingetragen ist. Es sind mehrere dienende Grundstücke eingetragen.
    Teilweise existieren die Flste jedoch aufgrund von Flurbereinigung nicht mehr. Ein Flst ist noch vorhanden, das Fahrtrecht ist dort auch noch eingetragen, allerdings ist dort nicht eingetragen, dass das Recht auf dem Blatt der herrschenden Grundstücks vermerkt ist.
    Kann ich den Herrschvermerk dann löschen? Oder soll ich ihn "mitnehmen" und auf dem Blatt vom dienenden Grundstück eintragen, dass es einen Herrschvermerk gibt?
    :gruebel:

    Viele Grüße

  • Hallo zusammen,

    pünktlich zum Wochenende wurde mir eine nette Sache auf den Tisch gelegt. Vorneweg, da ich mittlerweile auf "der anderen Seite" arbeite (Notar), habe ich keine Möglichkeiten zeitnah und unkompliziert an Grundakten zu kommen (BaWü). Ich muss daher auf die aktuellen Grundbücher zurückgreifen.

    Folgender Sachverhalt:
    Es wurden Grundstücke geteilt und zwei abgeteilte Flurstücke verkauft, samt Herrschvermerken in ein neues Grundbuch übertragen. So weit, so gut. Bei diesen Rechten handelt es sich um teilweise sehr alte Rechte aus den Jahren 1876, 1880, etc., sodass sowohl belastetes als auch berechtigtes Grundstück bereits unzählige Male geteilt wurden. Über die Flurstückssuche konnte ich die zumindest derzeit existierenden Grundstücke herausfinden; bei all diesen Flurstücken ist der damalige Herrschvermerk für diese Rechte ebenfalls eingetragen. Ebenso bin ich mit dem belasteten Grundstück verfahren, hier scheint zumindest das Recht nicht auf unzählige Teilgrundstücke mitübertragen worden zu sein.

    Nunmehr sollen wir die Herrschvermerke bei den beiden verkauften Grundstücken zur Löschung bringen, da ein Baugebiet entsteht und Altlasten natürlich ausgemerzt werden sollen. Ich stehe nun etwas auf dem Schlauch bzw. bin unsicher. Kann der Herrschvermerk auch nur auf diesen beiden verkauften Grundstücken gelöscht werden, für die anderen aber weiter bestehen (wie eine Art "Freigabe"), weil das Recht ja für jedes Grundstück einzeln besteht? Oder muss tatsächlich der gesamte Herrschvermerk gelöscht werden (bei den Rechten ist nicht vermerkt, dass ein Herrschvermerk existiert und die einzelnen berechtigten Flurstücke sind nicht aufgeführt), folglich unter Mitwirkung aller Eigentümer und Berechtigten der herrschenden Grundstücke?

    Vermutlich stecke ich tief im Schlauch fest und stehe nicht nur drauf. :gruebel:

    Danke fürs Rausziehen und ein schönes Wochenende! :)

  • Ich sehe keinen Grund, weshalb die Löschung nicht bei den beiden Grundstücken erfolgen könnte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ....bei den Rechten ist nicht vermerkt, dass ein Herrschvermerk existiert und die einzelnen berechtigten Flurstücke sind nicht aufgeführt..

    Der Umstand, dass bei den Rechten nicht vermerkt ist, dass ein Herrschvermerk existiert und die einzelnen berechtigten Flurstücke nicht aufgeführt sind, dürfte darauf beruhen, dass in BW nach Art. 187 EGBGB, § 31 AGBGB vom 26. 11. 1974 (GBl. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. 5. 2009 (GBl. S. 195) bis zum 31.12.1977 für Altrechte mit Ausnahme von Schafweide- und Fischereirechten; s. Säcker im Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, Art. 187 EGBGB RN 6) keine Eintragungspflichtigkeit bestand, s. diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post681345

    Hezel führt zur Löschung von Herrschvermerken in der BWNotZ 5-6/2000, 114/121 aus:
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-05-06-2000.pdf
    „Notare lassen sich, wie ich festgestellt habe, bei Vertragsabschlüssen gelegentlich Löschungsbewilligungen für Einträge gemäß § 9 GBO abgeben. Dies geschieht in aller Regel ohne Belehrung, so dass hierdurch Nachteile für alte Rechte entstehen. Es ist dringend zu empfehlen, dass in solchen Fällen entsprechende Belehrungen erfolgen.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank, da steckte ich tatsächlich fest. Dann werde ich mich mal an die Arbeit machen. :daumenrau

    Prinz, vielen Dank auch für die Fundstellen. Ich werde eine solche Belehrung einbauen, einfach zur Sicherheit.

    Ich wünsche euch einen schönen Start in die Woche. :)

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