Adoption - welche Erklärungen/Unterlagen

  • Hallo liebe Nachlassexperten,
    frisch von der FH kommend, stehe ich in der Praxis gerade mal wieder auf dem Schlauch.
    Mir liegt ein notarieller Erbscheinsantrag (gesetzliche Erbfolge) vor: Erblasser war verwitwet, es gibt einen Adoptivsohn (geb. 1964). Antrag geht also dahin, dass der Erblasser von seinem Adoptivsohn allein beerbt worden ist. Bezgl. des Sohnes liegt mir nur die Geburtsurkunde vor, die den Erblasser und seine vorverstorbene Frau, also die Annehmenden als Eltern ausweist.
    Zu klären ist ja nun, wann die Adoption erfolgte (vor oder nach 1977).
    Wenn vor 1977, ob eine Erklärung gem. Art. 12 § 2 II AdoptG abgegeben worden ist, dass die Überleitung in das Minderjährigenadoptionsrecht nicht erfolgen solle und wenn dies der Fall ist, ob ein evtl. Erbrechtsausschluss des Kindes vereinbart worden ist.
    Meine Frage nun:
    Genügt es, wenn ich die Notarin anschreibe und die mir mitteilt, wann die Adoption erfolgte und ob eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde oder muss das der Antragsteller eidesstattlich versichern? Muss auch noch der Adoptionsvertrag/Adoptionsdekret vorgelegt werden? Blicke da im Moment nicht mehr durch - vielleicht kann mir hier ja jemand helfen??
    Danke schon mal vorab:)

  • Dein Adoptivsohn ist 1964 geboren, war also am 01.01.1977 minderjährig. Dann spielt es m.E. keine Rolle, ob die Adoption bis 1977 ausgesprochen wurde (ein evtl. Erbrechtsausschluss im Annehmevertrag wäre dann nämlich unbeachtlich / es gilt grundsätzlich neues Recht) oder die Adoption erst nach 1977 ausgesprochen wurde (es gibt keinen Erbrechtsausschluss mehr).

    So sehe ich das....und was wäre nun, wenn der Adoptivsohn 1977 schon volljährig gewesen und die Adoption davor durchgeführt worden wäre?

    Da hast du dann insoweit Recht, als dass dann das Erbrecht des Kindes im Adoptionsvertrag hätte ausgeschlossen werden können. Ich meine jedoch, dass dieser Erbrechtsausschluss, oder besser gesagt das Nichtbestehen des Ausschlusses nicht urkundlich (durch Vorlage des Vertrages) nachgewiesen werden muss. Hier reicht, wie bei allen anderen Gründen, die das Erbrecht ausschließen könnten (z.B. Testament, Vorhandensein vorrangiger Erben usw.) die Eidesstattliche Versicherung, dass eben ein solcher Ausschlussgrund nicht vorliegt.
    So geht nämlich m.E. § 2354 BGB iVm. § 2356 BGB immer davon aus, dass das Erbrecht (!!) durch Urkunden zu belegen ist. Das ist geschehen durch die standesamtliche Geburtsurkunde, die das Abstammungsverhältnis belegt. Einen urkundlichen Beleg, dass Ausschlussgründe für das Erbrecht nicht vorliegen, muss man im Erbscheinsverfahren nie bringen. Warum also dann beim evtl. Erbrechtsausschluss im Adoptionsvertrag? Ist doch logisch, oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (17. Oktober 2011 um 08:51)

  • Nein, ist es nicht.

    Die erbrechtlichen Wirkungen einer Adoption, die der Übergangsnorm des Art. 12 § 1 AdopG unterstellt ist, lassen sich wegen Abs.5 der Vorschrift ohne Beiziehung der Adoptionsakten (= des Annahmevertrags) schlechterdings nicht beurteilen. Aus der unter Berücksichtigung der Adoption ausgestellten Geburtsurkunde lässt sich nur die rechtliche Verwandtschaft ableiten. Ob daraus auch ein Erbrecht folgt, ist eine ganz andere Frage. Ich habe in Adoptionsfällen daher stets die Adoptionsakten beigezogen.

    Beim Ausgangsfall kann Art. 12 § 1 Abs.5 AdoptG ebenfalls eine Rolle spielen, und zwar dann, wenn eine Erklärung nach Art. 12 § 2 Abs.2 S.2 AdoptG abgegeben wurde. In diesem Fall ist nach Art. 12 § 3 Abs.2 AdoptG nämlich auch Abs.5 des Art. 12 § 1 AdoptG anwendbar.

  • OK Cromwell. Ich stimm dir zu, was die Möglichkeit zur Abgabe einer Erklärung (und deren Folgen) nach Art. 12 §2 Abs. 2 AdoptG anbelangt. Wobei die ja eben gerade nicht im Adoptionsvertrag, sondern erst danach gemacht wurde (By the way: Hast du das jemals in der Praxis gesehen?)

    Und ich bin dennoch der Meinung, dass die Folgen einer solchen Erklärung und damit das Nichtbestehen eines Erbrechts trotz der nach den allgemeinen Vorschriften einer Adoption ansonsten bestehenden Erbenposition, nicht urkundlich belegt werden müssen. Es reicht m.E. die eidesstattlich versicherte Erklärung im ESA, dass eine solche Erklärung im Rahmen der Adoption nicht im abgegeben wurde.

    Wenn das Gericht dann meint, die Adoptionsakten beiziehen zu müssen, dann ist das natürlich möglich. Aber ich meine nicht, dass ich als Antragsteller den Adoptionsvertrag in begl. Form vorlegen muss um mein Erbrecht zu beweisen, das ja nach den allgemeinen Regeln bestehen würde. Oder besser und nochmals gesagt um zu beweisen, dass im Adoptionsvertrag (oder danach) eben keine Erklärung vorhanden ist, die mein eigentlich bestehendes Erbrecht ausschließt. Eben dieses "Nichtvorhandensein" versichere ich an Eidest statt....

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  • Die Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung nach Art. 12 § 2 Abs.2 S.2 AdoptG muss das Nachlassgericht durch eine Anfrage beim AG Berlin-Schöneberg klären. Ich habe in solchen Fällen (Adoption vor dem 01.01.1977, Angenommer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig) stets eine solche Anfrage veranlasst und sie wurde auch immer -allerdings stets negativ- beantwortet.

    Ob ein Erbrecht besteht oder nicht besteht, steht nicht zur Disposition der Beteiligten im Rahmen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sondern dieses Erbrecht besteht objektiv oder es besteht objektiv nicht. Ob es besteht oder nicht besteht, hängt im Rahmen von Art. 12 § 1 Abs.5 AdoptG ausschließlich vom Inhalt des Annahmevertrags ab und nicht von der Erklärung der Beteiligten, dass der Annahmevertrag diesen oder jenen Inhalt (nicht) habe.

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