Wie bereits in einem anderen Thread thematisiert, habe ich eine Betreuungssache, in der ich den Bezirksrevisor zu einem Rechtsmittel zwingen möchte (Vergütungsfestsetzung). Da der Beschwerdewert nicht erreicht wird, ich aber eine Entscheidung des Richters aufgrund der allgemeinen Bedeutung der Sache nicht für sinnvoll erachte, wurde vorgeschlagen, die sofortige Beschwerde zuzulassen. Genau das hatte ich nun vor. Mein Problem: Woher genau leitet sich dieses Zulassen ab bzw. wo steht, dass das geht? Ich weiß zwar das das geht, aber wo steht´s
Wäre für Hinweise dankbar
Zulassen der sofortigen Beschwerde
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Wie bereits in einem anderen Thread thematisiert, habe ich eine Betreuungssache, in der ich den Bezirksrevisor zu einem Rechtsmittel zwingen möchte (Vergütungsfestsetzung). Da der Beschwerdewert nicht erreicht wird, ich aber eine Entscheidung des Richters aufgrund der allgemeinen Bedeutung der Sache nicht für sinnvoll erachte, wurde vorgeschlagen, die sofortige Beschwerde zuzulassen. Genau das hatte ich nun vor. Mein Problem: Woher genau leitet sich dieses Zulassen ab bzw. wo steht, dass das geht? Ich weiß zwar das das geht, aber wo steht´s
Wäre für Hinweise dankbar
Die sofortige Beschwerde kannst du nach § 56g Abs. 5 FGG zulassen. -
Merci! Kommt davon, wenn man bei den falschen (allgemeinen) Vorschriften sucht
Wird für immer abgespeichert -
Merci! Kommt davon, wenn man bei den falschen (allgemeinen) Vorschriften sucht
Wird für immer abgespeichert
Gern geschehen! Ex-RoF-ler müssen doch zusammenhalten. -
Gern geschehen! Ex-RoF-ler müssen doch zusammenhalten.
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Siehe auch hier # 32
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auch dir. Das hat er bei der Suche nicht angezeigt, weil ich sofortige Beschwerde als Suchbegriff eingegeben hatte.
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