Zulassen der sofortigen Beschwerde

  • Wie bereits in einem anderen Thread thematisiert, habe ich eine Betreuungssache, in der ich den Bezirksrevisor zu einem Rechtsmittel zwingen möchte (Vergütungsfestsetzung). Da der Beschwerdewert nicht erreicht wird, ich aber eine Entscheidung des Richters aufgrund der allgemeinen Bedeutung der Sache nicht für sinnvoll erachte, wurde vorgeschlagen, die sofortige Beschwerde zuzulassen. Genau das hatte ich nun vor. Mein Problem: Woher genau leitet sich dieses Zulassen ab bzw. wo steht, dass das geht? Ich weiß zwar das das geht, aber wo steht´s :confused:
    Wäre für Hinweise dankbar :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wie bereits in einem anderen Thread thematisiert, habe ich eine Betreuungssache, in der ich den Bezirksrevisor zu einem Rechtsmittel zwingen möchte (Vergütungsfestsetzung). Da der Beschwerdewert nicht erreicht wird, ich aber eine Entscheidung des Richters aufgrund der allgemeinen Bedeutung der Sache nicht für sinnvoll erachte, wurde vorgeschlagen, die sofortige Beschwerde zuzulassen. Genau das hatte ich nun vor. Mein Problem: Woher genau leitet sich dieses Zulassen ab bzw. wo steht, dass das geht? Ich weiß zwar das das geht, aber wo steht´s :confused:
    Wäre für Hinweise dankbar :D


    Die sofortige Beschwerde kannst du nach § 56g Abs. 5 FGG zulassen.

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