Vor- und Nacherbschaft, einzelnes Grundstück

  • Nein, das ist ein Buch von der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda "Das Nachlassrecht in der Klausur". In dem Buch lautet der Teilerbschein:.....beerbt worden von x zu 1/3. Bezüglich 1/4 des Nachlasses (dies ist der anteilige Wert des Hauses am Gesamtnachlass) ist Nacherbfolge angeordnet. Die Nacherbfolge erstreckt sich nicht auf das Haus in y.......(das Haus sollte der Miterbe x ohne Beschränkung erhalten)

  • Der Fall bei Behr/Frohn wäre nämlich nicht vergleichbar gewesen, weil es dort um die Erteilung eines Erbscheins für eine Alleinerbin im Fall einer Nachlassspaltung für den gesamten Spaltnachlass ging - was im Rechtssinne kein Teilerbschein ist.

    Den von Dir nunmehr zitierten Formulierungsvorschlag halte ich in mehrfacher Hinsicht für unrichtig.

    Zum einen deshalb, weil es völlig unstreitig ist, dass das einem Mitvorerben zugewendete Vorausvermächtnis nicht dinglich in dem in § 2110 Abs.2 BGB genannten Sinne wirkt, wonach der betreffende Nachlassgegenstand von vorneherein nicht der Nacherbfolge unterliegt. Der Nacherbfolge unterliegt zunächst immer nur der Erbteil des Vorerben oder ein Teil dieses Erbteils und welche Gegenstände der Nacherbfolge unterliegen und welche nicht, stellt sich erst im Zuge der Erbauseinandersetzung durch Surrotion oder Nichtsurrogation i.S. des § 2111 BGB bzw. erst später greifender Erblasseranordnung heraus, weil der Vorerbe insoweit lediglich einen schuldrechtlichen und daher nicht dinglich wirkenden Anspruch gegen die Miterben auf Übereignung zu seinem freien Vermögen hat. Ob ein Erbschein über alle Erbquoten oder nur ein Teilerbschein erteilt wird, ist für diese Rechtslage nicht von Belang.

    Zum anderen, weil der Erbschein aus sich heraus überhaupt nicht verständlich ist. Denn die Formulierung besagt, dass ein Miterbe Vorerbe sein und sich die Nacherbfolge auf eine Erbquote von 1/4 "des Nachlasses" (also des gesamten Nachlasses!) erstrecken soll, während offenbar gemeint ist, dass er 1/3-Erbteil des betreffenden Miterben nur zu einem Teil der Nacherbfolge unterliegt.

    Sehr bedenklich das Ganze.

    Im Hinblick auf die Nacherben C und D ist nach meiner Ansicht "wie üblich" für jeden Nacherben Ersatznacherbfolge i.S. des § 2069 BGB angeordnet.

    Vorsorglicher Hinweis: Ich bin feiertagsbedingt "im Aufbruch" und werde daher erst wieder frühestens am Wochenende posten können.

  • Hallo,danke für deine Antwort. Ich denke ich werde es so machen, wie du es vorgeschlagen hast. Der Erbschein in dem genannten Buch kommt mir auch komisch vor. Deine Einwände sind nachvollziehbar. Hast du dir mal die Rspr. im HRP Nachlassrecht 9. Auflage, RdNr. 4.284 angeschaut? Das BayObLG spricht bei der Beschränkung des Erbscheins nicht von einem Vorausvermächtnis. Die halten es anscheinend allgegemein für zulässig eine Beschränkung aufzunehmen. Das würde die Arbeit ja erleichtern.

  • Ob man in dem dem alleinigen Vorerben erteilten Erbschein den Terminus "Vorausvermächtnis" verwendet, ist nur eine Frage der Formulierung und im Rechtssinne unerheblich, weil eine gegenständliche Beschränkung der Nacherbfolge aus Rechtsgründen nur im Fall des § 2110 Abs.2 BGB in Betracht kommt. Gleichwohl würde ich im Erbschein in diesen Fällen immer von Vorausvermächtnissen sprechen. Eine solche gegenständliche Beschränkung hat allerdings nicht mit der Fallgestaltung zu tun, bei welcher nur ein Teil des Erbteils eines Miterben von der Nacherbfolge erfasst wird. Hier kommt es lediglich zu einer Spaltung des Erbanteils des Miterben, sodass dieser teilweise Vollerbe und teilweise Vorerbe ist. Mit einer gegenständlichen Beschränkung hat das nichts zu tun.

  • So, dann hänge ich mich mal hier dran.
    Die Ausgangslage ist ähnlich wie oben; im Testament wurde bzgl. einer Immobilie, die 6/10 des Nachlasswertes hat, Nacherbfolge angeordnet. Außerdem wurde auch TV angeordnet bis die Verfügungen ausgeführt sind. Das Gericht hat sich wohl damals der Meinung angeschlossen, dass man das dann wertmäßig quoteln muss. Im Erbschein steht also, dass hinsichtlich eines 6/10 Teils Nacherbfolge angeordnet ist. Ein TV-Zeugnis wurde erteilt.
    Nun tritt der Nacherbfall ein.
    Ich frage mich dann allerdings, wie der neue Erbschein aussehen muss. Wenn ich nur für 6/10 Nacherbfolge habe, müssten ja nun im Erbschein für 4/10 die verstorbene Vorerbin (bzgl. dieses Teils unbeschränkte Erbin) und für 6/10 die Nacherbin stehen. Die Anordnung im Testament wäre dann quasi die Teilungsanordnung; die Nacherbin müsste sich also bzgl. der Immobilie noch mit den Erben der Vorerbin auseinandersetzen...:gruebel:
    Was ist mit der Testamentsvollstreckung? Diese müsste ja dann noch andauern, da ja der Nachlass noch nicht so aufgeteilt ist, wie sich das der Erblasser vorgestellt hat. Das ursprüngliche TV-Zeugnis sollte wohl weiter gelten.

    Sollte ich auf dem Schlauch stehen, helft mir bitte runter...

  • Hast zwei Möglichkeiten:
    1. Du gehst davon aus, dass das NG damals richtig lag, dann darfst Du jetzt den Erbschein einziehen und auf Antrag einen neuen mit 4/10 wie bisher und 6/10 für die Nacherben erteilen. Wenn nichts anderes feststellbar ist, dann dürfte die TV auch jetzt nioch gelten und wäre anzugeben.

    2. Damals wurde falsch ausgelegt. Richtig wäre ein Alleinerbschein für die Vorerbin gewesen mit Angabe, dass alles, ausgenommen Grundstück X als Vorausvermächtnis nicht der Nacherbschaft unterliegt. Dann hätte der Vorerbin alles, ausgenommen Grundstück, gehört und wenn nun die Nacherbfolge eingetreten ist, dann würde die Nacherbfolge sich wirtschaftlich nur auf das Grundstück beziehen.

  • Hast zwei Möglichkeiten: 1. Du gehst davon aus, dass das NG damals richtig lag, dann darfst Du jetzt den Erbschein einziehen und auf Antrag einen neuen mit 4/10 wie bisher und 6/10 für die Nacherben erteilen. Wenn nichts anderes feststellbar ist, dann dürfte die TV auch jetzt nioch gelten und wäre anzugeben. 2. Damals wurde falsch ausgelegt. Richtig wäre ein Alleinerbschein für die Vorerbin gewesen mit Angabe, dass alles, ausgenommen Grundstück X als Vorausvermächtnis nicht der Nacherbschaft unterliegt. Dann hätte der Vorerbin alles, ausgenommen Grundstück, gehört und wenn nun die Nacherbfolge eingetreten ist, dann würde die Nacherbfolge sich wirtschaftlich nur auf das Grundstück beziehen.

    Danke.
    Ich tendiere auch zu 2. Der ursprüngliche Erbschein wird ohnehin eingezogen und man könnte dann einen Erbschein auf die Nacherbin alleine erteilen. Das dürfte auch im Sinne der Erfinder sein, da sich ansonsten Nacherbin und Erben der Vorerbin noch auseinandersetzen müssten. Die Testamentsvollstreckung könnte man sich m.E. dann auch im Erbschein sparen, da sich der Erbschein dann faktisch nur auf die Immobilie bezieht und somit nichts abzuwickeln ist.

  • Ds OLG München hat die vorstehend erörterte Frage nunmehr in dem von mir befürworteten Sinne entschieden:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post981433

    Das OLG spricht insoweit ausdrücklich von einer Vermengung unterschiedlicher Fallgestaltungen:

    Danach muss die unmittelbare erbrechtliche Wirkung des Vorausvermächtnisses auf den Umfang der nach § 2363 BGB im Erbschein anzugebenden Nacherbfolge im Erbschein ebenso bezeugt werden wie wenn der Erbe hinsichtlich eines Bruchteils mit der im Übrigen angeordneten Nacherbschaft nicht beschwert ist. Diese Ausführungen machen deutlich, dass Vorausvermächtnis einerseits und Beschränkung der Nacherbfolge auf einen Bruchteil andererseits zwei unterschiedliche Fallgestaltungen sind, die jeweils die Angabe im Erbschein erfordern, dass sich darauf das Recht des Nacherben nicht erstreckt. Die Umrechnung des Vorausvermächtnisses in einen Bruchteil des Nachlasswerts vermengt die beiden Fallgestaltungen.

  • Ich stehe gerade auf dem Schlauch.
    Verwitwerter Erblasser hat drei Kinder, A, B und C. Erbschein ist 2018 nach gesetzlicher Erbfolge erteilt worden. Jetzt wird ein privatschriftliches Testament des Erblassers aus 2010 vorgelegt, in dem es heißt: "Ich vererbe mein Haus meinem Kind A. Als Bedingung ist daran geknüpft, dass er das Haus nach seinem Tod an die Kinder von C vermacht, und das Haus auch nicht belastet oder verkauft werden darf."
    Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge wurde eingezogen. Das Haus hat einen Wert von 200.000,00 €, der übrige Nachlass von 150.000,00 €. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung befand sich noch ein Haus im Besitz des Erblassers, Wert 150.000,00 €. Dieses wurde noch zu Lebzeiten an B und C übertragen.
    Wie würdet Ihr die Erbfolge beurteilen? Kinder zu je 1/3 Anteil Erben und hinsichtlich des Hauses ein Vor-und Nachvorausvermächtnis? Dann wären die Enkelkinder jedoch nicht gleichwertig geschützt wie bei einer Vor- und Nacherbfolge auf Bruchteil beschränkt.

  • Ich stehe gerade auf dem Schlauch.
    Verwitwerter Erblasser hat drei Kinder, A, B und C. Erbschein ist 2018 nach gesetzlicher Erbfolge erteilt worden. Jetzt wird ein privatschriftliches Testament des Erblassers aus 2010 vorgelegt, in dem es heißt: "Ich vererbe mein Haus meinem Kind A. Als Bedingung ist daran geknüpft, dass er das Haus nach seinem Tod an die Kinder von C vermacht, und das Haus auch nicht belastet oder verkauft werden darf."
    Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge wurde eingezogen. Das Haus hat einen Wert von 200.000,00 €, der übrige Nachlass von 150.000,00 €. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung befand sich noch ein Haus im Besitz des Erblassers, Wert 150.000,00 €. Dieses wurde noch zu Lebzeiten an B und C übertragen.
    Wie würdet Ihr die Erbfolge beurteilen? Kinder zu je 1/3 Anteil Erben und hinsichtlich des Hauses ein Vor-und Nachvorausvermächtnis? Dann wären die Enkelkinder jedoch nicht gleichwertig geschützt wie bei einer Vor- und Nacherbfolge auf Bruchteil beschränkt.

    Wieso wurde der Erbschein denn eingezogen? Auch wertausschöpfende Vermächtnisse sind möglich. Hier drängt sich eine andre Auslegung als diejenige, dass A (Voraus-)Vermächtnisnehmer ist, nicht eben auf. Und damit bliebe es bei der gesetzlichen Erbfolge.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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