Vor- und Nacherbschaft, einzelnes Grundstück

  • Hallo,ich bin durch das Lesen der Beträge in ähnlichen Fällen verwirrt und hoffe, dass mir jemand auf die Sprünge helfen kann. Ich habe folgenden Fall:Testament:" Mein Haus in xy soll meine Tochter A erhalten als Vorerbin und meine Enkelkinder C und D als Nacherben. Meine Eigentumswohnung in z soll meine Tochter B erhalten.Mein Haus in w soll verkauft werden. Den Erlös sollen meine beiden Töchter zu gleichen Teilen erhalten.Für meine Enkel C und D habe ich je ein Konto mit 50.000,00 Euro eingerichtet.Den Restnachlass sollen die Töchter erhalten". Wie lautet hier der Erbschein?Wie bringe ich die Vor- und Nacherbfolge bezüglich des Grundstücks in den Erbschein hinein? Wenn Tochter A z.B. eine Quote von 3/4 hätte und das Haus xy eine Quote von 2/4 ausmachen würde, dann hätte ich in den Erbschein reingeschrieben:...beerbt worden von der Tochter A zu 3/4. Bezüglich 2/4 des Erbanteils ist diese nur Vorerbin etc......So habe ich das mal gelernt. Ist dies falsch? Ich habe die Sache mit den Vorausvermächtnissen nicht wirklich verstanden, welche in so einem Fall angenommen werden. Kann mich jemand aufklären? Vielen Dank.

  • Musst du den Antrag zu Protokoll nehmen oder sind die NL Sachen euch vollständig übertragen?

    Ich würde mir die Werte des Grundeigentums geben lassen und dann mal vergleichen. Also wieder die Auslegung, was der Erblasser denn eigentlich wollte.
    Waren die Werte bei Errichtung gleichwertig? Dann spricht es im Zweifel für eine Einsetzung zu je 1/2, wobei keine der beiden Töchter beeinträchtigt werden sollte.
    War Grundstück 1 schon immer verseuchtes Sumpfland und ist "nichts" wert, dann eben den Anteil danach bemessen.

    Die Vor- und Nacherbfolge beschränkst du dann auf die Quote, die du Tochter A zubilligst.

  • Bei uns sind die Nachlasssachen vollständig übertragen.Die Werte der Grundstücke weiß ich noch nicht. Ich würde nicht sagen, dass sich die Nacherbschaft auf die gesamte Quote der Tochter bezieht, da ja nur bezüglich des Grundstücks die Nacherbschaft angeordnet ist. Hat jemand Erfahrungen damit, dass alles, bis auf das Grundstück als Vorausvermächtnis angesehen wird? Ich finde hierzu nichts in der Rechtsprechung. Wie würde dann der Erbschein lauten?

  • Wenn sich alle einig und C und D zudem volljährig sind, würde ich folgende Weg wählen: Erblasser kannte sich im deutschen Erbrecht nicht aus und hat Begriffe "erben" und "vermachen" verwechselt. Folge: Gesetzliche Erbfolge wurde durch Testament nicht abgeändert, daher Töchter je zur Hälfte Erben. Die aufgeführten Gegenstände sind Vermächtnisse, bei Tochter A mit Nachvermächtnis für Enkel C und D.

  • Ich weiß nicht, ob ich das so machen kann, weil der Erblasser eindeutig die Begriffe Vor- und Nacherbschaft verwendet hat. Er hat nur nicht gewusst, dass bezüglich einzelner Nachlassgegenstände keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden kann.

  • Mir liegt auch schon ein Erbscheinsantrag vor. Der Erbschein soll nach diesem Antrag folgenden Inhalt haben: " ..beerbt orden von seinen beiden Töchtern zu je 1 / 2. Bezüglich des des Grundbesitzes ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet etc...." Das kann ich ja auf gar keinen Fall in den Erbschein reinschreiben.

  • Ich bin der Überzeugung, dass 80 % aller juristischen Laien (und 10 % aller Juristen) keine Ahnung haben, was Vor- und Nacherbfolge bedeutet.

    Vom Ansatz her geht der vorliegende Erbscheinsantrag in meine angedachte Richtung. Da bei Erbengemeinschaft keine Vor- und Nacherbfolge bezügl. eines Gegenstandes möglich ist, kommt man wieder auf das Vor- und Nachvermächtnis. (So auch Palandt Rn 2 zu § 2100 BGB)

    Andere Möglichkeit (gefällt mir aber nicht!): Wenn das Haus wirklich das Hauptvermögen im Hinblick auf den gesamten Nachlass ist, könnte man Tochter A als (alleinige) Vorerbin und C und D auch als Nacherben sehen. Hier wäre es möglich, dass sich die Nacherbfolge (wirtschaftlich) nur auf das Haus bezieht und alles andere (Wohnung, Guthaben, "Rest") Vermächtnisse sind.

  • Ich bin der Überzeugung, dass 80 % aller juristischen Laien (und 10 % aller Juristen) keine Ahnung haben, was Vor- und Nacherbfolge bedeutet.

    Unabhängig von diesem Fall:
    Deswegen tendiere ich immer dahin, bei juristischen Laien eine VE/NE Anordnung im Zweifel (also wenn das auch anders geht) nicht anzunehmen und andere Lösungen zu suchen. Der Laie ist sich nicht im Klaren, dass er da irgendwas mit Befreiung, Einsetzung auf den Überrest und solche Geschichten machen kann.

    Deswegen find ich das:

    Vor- und Nachvermächtnis. (So auch Palandt Rn 2 zu § 2100 BGB)

    z. B. auch einen theoretisch gangbaren Weg und das kann dem Erblasserwillen schon nahe kommen (was man in einem anderen Fall weiter ermitteln müsste).

    Aber leider erscheint mir Deine letzte Alternative

    Andere Möglichkeit (gefällt mir aber nicht!): Wenn das Haus wirklich das Hauptvermögen im Hinblick auf den gesamten Nachlass ist, könnte man Tochter A als (alleinige) Vorerbin und C und D auch als Nacherben sehen. Hier wäre es möglich, dass sich die Nacherbfolge (wirtschaftlich) nur auf das Haus bezieht und alles andere (Wohnung, Guthaben, "Rest") Vermächtnisse sind.

    nach dem klaren Wortlaut des Testaments wohl die "richtige": Der Erblasser hat eine Reihenfolge von Erben gewünscht und Du kommst mit dieser Auslegung meiner Meinung nach dem Erblasserwillen am nächsten.
    Damit sind sowohl die "VE/NE Anordnung" an einem Gegenstand erreicht als auch die Verteilung des "Restnachlasses".

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich habe jetzt erstmal die Werte angefordert. Ich gehe nicht davon aus, dass das Haus den gesamten Nachlass ausmacht, weil es ja noch zwei Eigentumswohnungen gibt. Wie hoch das Barvermögen ist, weiß ich noch nicht. Dass die Enkel das Haus bekommen, kann meiner Meinung nach nur mit der Vor- und Nacherbschaft gesichert werden. Dann ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen. In der Kommentierung steht, dass im Zweifel eine Vor- und Nacherbschaft in so einem Fall angenommen wird.

  • Ich habe jetzt die Werte.Danach macht das Haus nicht den gesamten Nachlass aus, sondern nur einen Teil.Die Töchter sind nach den Werten zu je 1 / 2 Erben geworden. Jetzt habe ich nur noch das Problem mit dem Grundstück für welches Vor- und Nacherbfolge angeordnet ist. Dieses macht 42 % des 1 / 2 Anteils aus. Wie würdet ihr weiter verfahren?

  • Nach dem Inhalt des Testaments kann ausgeschlossen werden, dass die Enkel C und D (wohl Kinder der Tochter A) im Zeitpunkt des Erbfalls zu Erben berufen sind, weil die Zuwendungen der Konten mit einem Guthaben von jeweils 50.000 € – so sie nicht bereits auf die Enkel lauten – im Hinblick auf die Zusammensetzung und den Gesamtwert des Nachlasses lediglich als Vermächtnisanordnungen zu qualifizieren sind und die Enkel das Haus in XY erst nach dem Ableben der Tochter A erhalten sollen.

    Nach der in #11 erfolgten Mitteilung des Wertes der an die Töchter A und B erfolgten Zuwendungen erhalten beide Töchter rechnerisch jeweils die Hälfte des Wertes aller Nachlassgegenstände. Ich frage insoweit aber vorsichtshalber noch einmal nach, weil dies nur zutreffen kann, wenn die der Tochter B zugewendete Eigentumswohnung Z den gleichen Wert hat wie das der Tochter A zugewendete Haus XY. Haus W und der Restnachlass soll ohnehin hälftig zwischen beiden Töchtern geteilt werden und der Wert der Enkelvermächtnisse in Höhe von 2 x 50.000 € kann außer Betracht bleiben, weil sie beide Töchter gleichermaßen beschweren würden.

    Zweite Frage: Lässt sich aus dem Tesament eine Befreiung von den Beschränkungen der Vorerbschaft ableiten?

  • Hallo Cromwell,also das Haus hat einen Wert von 130.000,00 Euro und die Eigentumswohnung 98.600,00 Euro. Allerdings haben die Erben diese Werte mitgeteilt. Ich würde trotzdem zu dem Ergebnis kommen, dass die Töchter Erben zu je 1 / 2 sein sollten. Dafür spricht der Aufbau des Testaments und die sonstigen Regelungen sowie die Mitteilungen der Töchter. Dass es sich bei den Zuwendungen an die Enkel um Vermächtnisse handeln soll, sehe ich genauso. Ich habe nur das Problem mit der angeordneten Vor- und Nacherbfolge bezüglich des Grunstücks. Eine Auslegung dahingehend, dass es sich um die Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnis handelt, ist nicht glücklich, da der Erblasser, laut Mitteilung der Tochter, das Grundstück für seine Enkel gesichert haben wollte. Er hatte Bedenken dahingehend, dass die Tochter das Grundstück belasten könnte.Ich habe eben eine Fundstelle im HRP Nachlassrecht 9. Auflage, RdNr. 4.284, gefunden. Danach könnte man in den Erbschein wohl aufnehmen, dass sich das Recht des Nacherben nur auf das Haus bezieht. Diese Rspr. kannte ich bisher nicht. Was hälst du davon? Vielen Dank für deine Hilfe.

  • Ein Vorausvermächtnis kann nur im Erbschein vermerkt werden, wenn der Vorerbe Alleinerbe ist, weil es nur in diesem Fall nach § 2110 Abs.2 BGB unmittelbare dingliche Wirkung entfaltet. Ist der Vorerbe lediglich Miterbe, bezieht sich die Nacherbschaft zunächst auf seinen Erbteil und die Zuweisung in nacherbschaftsgebundene und nacherbschaftsfreie Nachlassgegenstände tritt erst im Zuge der Erbauseinandersetzung ein.

  • Danke für deine Antwort. Die genannte Rspr. des BayObLG spricht jedoch nicht von einem Vorausvermächtnis, sondern davon, dass der Wert des Gegenstandes, der der Nacherbfolge unterliegt, ins Verhältnis zum übrigen Nachlass zu setzen ist und mit einem Bruchteil im Erbschein anzugeben ist. Darüber hinaus ist in dem Erbschein anzugeben, dass der Vorerbe hinslichtlich der übrigen Nachlassgegenstände in der Verfügung nicht beschränkt ist oder, dass sich die Nacherbfolge nur auf einem bestimmten Gegenstand bezieht. Wenn ich dieser Meinung folge, hätte das den Vorteil, dass der Nacherbenvermerk auch nur auf dem Grundstück eingetragen wird für welches die Nacherbfolge angeordnet ist. Was haltet ihr von dieser Variante?

  • Was Du jetzt ansprichst, ist ein anderes Problem, dass sich alleine darauf bezieht, dass ein Alleinerbe auch zu einem Bruchteil Vollerbe und zu einem Bruchteil Vorerbe sein kann (BayObLGZ 1961, 200; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 4). Diesen Fall haben wir aber nicht, weil Tocher A -neben anderen Personen- nur Miterbin (als Vorerbin) ist.

    Wenn Du von der Miterbenlösung ausgehst, ist nach meiner Ansicht nur im Erbschein zu vermerken, dass der Erbteil von Tochter A der Nacherbfolge unterliegt (oder -Auslegungsfrage- eine Quote dieses Erbteils, der dem Wertverhältnis des nacherbschaftsgebundenen Nachlassgegenstandes im Verhältnis zum Gesamterwerb von Tochter A entspricht). Das ändert aber nichts daran, dass es der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge verbietet -§ 2110 Abs.2 BGB greift beim Mitvorerben nicht-, bereits im Erbschein eine Beschränkung der Nacherbfolge auf einen bestimmten Nachlassgegenstand vorzunehmen.

    Der weitere Ablauf ist dann wie folgt:

    Die Miterbinnen A und B setzen sich entsprechend den testamentarischen Bestimmungen auseinander (u.a. Auflassung von Haus XY an Tochter A). Hierzu ist keine Zustimmung der Nacherben erforderlich, weil sie hiervon nicht i.S. des § 2113 Abs.1 BGB beeinträchtigt werden. Im Zuge dieser Erbauseinandersetzung tritt dann Surrogation i.S. des § 2111 BGB nur im Hinblick auf den Nachlassgegenstand ein, der nach den Erblasseranordnungen letztlich der Nacherbfolge unterliegen soll, während alle anderen Nachlassgegenstände, die A im Zuge der Erbauseinandersetzung erhält, von der Nacherbfolge frei werden.

    Problemlos in dem von Dir beschriebenen Sinne wäre die Sache dann, wenn man Tochter A als Alleinerbin (= alleinige Vorerbin) ansehen könnte. Dann wären nicht nur die Enkel Vermächtnisnehmer, sondern auch die Tochter B (Eigentumswohnung Z, 1/2-Anteil an Haus W und Hälfte des Restnachlasses). In diesem Fall -und nur in diesem Fall- könnte man im Erbschein vermerken (§ 2110 Abs.2 BGB):

    "Infolge Anordnung von Vorausvermächtnissen erstreckt sich die Nacherbfolge lediglich auf den im Grundbuch des AG ... für ... Blatt ... vorgetragenen Grundbesitz."

  • Was hälst du/haltet ihr denn von der Variante:... beerbt worden von seinen Töchtern zu je 1 / 2.Bezüglich 23 % (anteiliger Wert des Hauses am gesamten Vermögen) des Nachlasses ist Nacherbfolge angeordnet. Diese bezieht sich nicht aufdie Grundstücke..., Barvermögen etc..Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod der Tochter B. Nacherben sind die Enkel....So einen ähnlichen Erbschein habe ich gerade in einem veröffentlichten Buch für studierende Rpfl gefunden. In dem dort dargestellten Fall, war es jedoch nur ein Teilerbschein.Ich gebe dir natürlich Recht mit dem Grundsatz der Universalsukzession, aber ich bin irgendwie unglücklich darüber, dass aus dem Erbschein nicht hervorgeht, dass nur das eine Grundstück von der Nacherbfolge betroffen ist.Wie seht ihr das mit angeordneten Ersatznacherben nach § 2069 BGB und der Nicht-/Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrecht?

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