Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren

  • Ein Angeklagter hat neben dem Pflichtverteidiger auch einen Wahlverteidiger. Gegen das erstinstanzliche Urteil legt der Wahlverteidiger Revision zum BGH ein. Der BGH weist die Revision zurück.
    Jetzt macht der Pflichtverteidiger seine Vergütung für das Revisionsverfahren geltend. Eine Tätigkeit des Pflichtverteidigers ist nicht ersichtlich. Natürlich wurde ihm der Revisionsschriftsatz des Wahlverteidigers sowie die Entscheidung des BGH zugestellt. Hierzu hat er sich jedoch nicht geäußert.
    Hat der Pflichtverteidiger einen Anspruch gegen die Staatskasse?

  • Grundsätzlich gilt die Beiordnung auch für das Revisionsverfahren, allerdings nicht für eine mündliche Verhandlung. Da müßte gesondert beigeordnet werden.

    Ich würde hier zunächst beim Pflichtverteidiger schriftlich anfragen, durch welche Tätigkeit die Gebühr/en entstanden sein sollen. Welche macht er denn geltend?

    Da fällt ihm bestimmt was ein.....eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten...intensive Besprechung mit dem Mandanten...usw. usw

  • Grundsätzlich bleibt die Bestellung zum Pflichtverteidiger bis Verfahrensabschluss beziehungsweise Aufhebung der Bestelllung bestehen, und hiermit auch der Anspruch gegen die Staatskasse. Nach der Schilderung ist eine Aufhebung nicht erfolgt, also besteht auch weiterhin der Anspruch gegen die Staatskasse. Die Gebühr kann m.E, auch schon durch die Entgegennahme der Stellungnahme verdient werden.

  • Naja, genau das ist mein Problem: Ich werde sicher bei ihm anfragen, inweiweit er im Revisionsverfahren tätig war. Dann wird mir der Verteidiger mitteilen, er habe den Revisionsschriftsatz entgegengenommen und geprüft. Aber wird hierdurch tatsächlich die Gebühr VV 4130 RVG ausgelöst? Oder ist eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich? (Eine solche hat vermutlich nicht stattgefunden!)

  • Mit Ausrufezeichen oder ohne, eine Besprechung ist nicht notwendig, um die Gebühr auszulösen. Der PV hätte aufgrund des Wahlmandats lange entpflichtet werden können. Wenn das nicht geschieht, dann muß er tätig werden, ob er will oder nicht. Entgegennahme von Schriftstücken ist Tätigkeit, also ist die VG entstanden.

    Sorry, ich ärger mich gerade über die Rechtsprechung des KG zur "vorsorglichen" Berufung der StA. Deshalb mag ich etwas unleidlich klingen. :mad:

  • Unnötige Tätigkeiten lösen keine Gebühr aus. Legt der Wahlanwalt Revision ein und begründet sie, besteht keine Notwendigkeit, dass noch ein zweiter Anwalt den ersten überprüft.

    Für das Entstehen einer Verfahrensgebühr muß man halt auf die allgemeinen Kriterien abstellen, die eine solche Gebühr auslösen. Dazu gibt s ja einige Rspr.

    Schau erst mal, was er äußert und dann kann man weitersehen.

    Hatte schon mal so einen Querulantenfall. Der Querulant hatte auch Pflicht- und Wahlverteidiger. Der Pflichtverteidiger hat von der Revision abgeraten und keine eingelegt, weil sie sinnlos gewesen wäre (er hatte auch keinen Bock mehr den Typ zu vertreten). Der Wahlverteidiger hat sie auftragsgemäß eingelegt.
    .... aber natürlich wollte der Pflichtvert. dann noch eine Revisionsgebühr....

  • Unnötige Tätigkeiten lösen keine Gebühr aus. Legt der Wahlanwalt Revision ein und begründet sie, besteht keine Notwendigkeit, dass noch ein zweiter Anwalt den ersten überprüft.

    Für das Entstehen einer Verfahrensgebühr muß man halt auf die allgemeinen Kriterien abstellen, die eine solche Gebühr auslösen. Dazu gibt s ja einige Rspr.


    Mit der Entgegennahme von Informationen bzw. durch das Gericht zugesandten Schriftstücken entsteht für den Pflichtverteidiger die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren.

    Solange er nicht entpflichtet wurde, müssen ihm auch die Verfügungen/Schreiben des Gerichtes zugehen.

    Ein Wahlrecht hat er nicht, so dass sich keine Frage nach der Notwendigkeit stellt.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall und wollte mich einfach mal dazu klicken :)

    Pflichtverteider hat Revisions - lediglich - eingelegt.
    Dannach hat sich ein Wahlverteidiger bestellt und in einem Haftprüfungstermin erwirkt, dass der Angeklagte die Revisions zurücknimmt. Weitere Tätigkeiten seitens des Pflichtverteidigers sind nicht ersichtlich.
    Jetzt rechnet der Pflichtverteiger die Gebühren für das Revisionsverfahren ab.

    Die bloße Einlegung des Rechtsmittels gehört ja nach § 19 Nr. 10 RVG noch zum ersten Rechtszug und wird bereits von dortigen Gebühren abgegolten.
    Frage ich doch am Besten nach, welche Tätigkeit er denn verübt haben will, die diese Gebühren auslösen? Es war noch nicht mal im Haftprüfungstermin anwesend.

  • er wird im Zweifel eine Mitteilung über die Rücknahme der Revision pp. erhalten habe oder den Kostenbeschluss. das reicht m.E. aus für das Entstehen der Gebühr. Wenn ernoch beigeordnet ist/war, reicht jede noch so kleine Tätigkeit nach Einlegung der Revision aus, um die VG entstehen zu lassen.

  • er wird im Zweifel eine Mitteilung über die Rücknahme der Revision pp. erhalten habe oder den Kostenbeschluss. das reicht m.E. aus für das Entstehen der Gebühr. Wenn ernoch beigeordnet ist/war, reicht jede noch so kleine Tätigkeit nach Einlegung der Revision aus, um die VG entstehen zu lassen.

    m.E. nicht.

  • Aufgrund der bestehenden Pflichtverteidigerbestellung hat er natürlich einen Anspruch gegen die Staatskasse - es wäre nur entsprechend vorzutragen und die Tätigkeit zu beschreiben. Ohne entsprechenden Vortrag ist es schon schwer eine entsprechende Festsetzung zu machen.

  • Wenn aber die in Beitrag 12 genannten Tätigkeiten erfolgten, hat der Pflichtverteidiger einen Anspruch auf die Verfahrensgebühr.

    Die entsprechenden Vorgänge dürften sich allerdings bereits aus der Akte ergeben, so dass eine weitere Nachfrage unnötig wäre.

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