Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur § 41 HBG(Hessisches Beamtengesetz) (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis)
"Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist."
→ wenn ich meine Entlassung zu einem bestimmten Zeitpunkt fordere, bekomme ich die Verfügung dann an diesem Zeitpunkt ausgehändigt oder schon früher und wenn schon früher gibt es die Möglichkeit die Entgegennahme bis zum besagten Zeitpunkt zu verweigern ?
"Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen, sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate."
→ Beginnt die Frist für diese 3 Monate mit Erklärung des Beamten zur Entlassung oder ab dem gewünschten Zeitraum zu laufen ?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten
Gruß
Keanry