Ergänzungspflegschaft: Wem werden die Kosten auferlegt?

  • Hallo, ich habe ein Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Kindesmutter angeordnet. Das Kind lebt bei seiner Großmutter. Der Kindesvater hat die Pflegschaft beantragt. Da in Familiensachen ja eine Kostenentscheidung zu treffen ist, habe ich der Kindesmutter die Kosten auferlegt. Diese hat jetzt Beschwerde eingelegt. Ich frage mich jetzt, ob ich der Kindesmutter die Kosten überhaupt auferlegen konnte und welcher Rechtsbehelf zulässig ist. Kann mir einer helfen?

  • Danke für die schnelle Antwort. Meinst du denn, dass es richtig war der Kindesmutter die Kosten aufzuerlegen? Ich finde das in dem Fall schwierig, da ich ein grobes Verschulden der Kindesmutter nach § 81 FamFG nicht feststellen kann. Der Kindesvater behauptet nur, dass die Kindesmutter zu keiner Einigung bereit war.

  • § 81 Abs. 2 FamFG ("das Familiengericht soll ....." - anzuwenden für spezielle Fälle) schließt § 81 Abs. 1 FamFG ("das Familiengericht kann ...nach billigem Ermessen" - anwendbar auf alle Fälle) nicht aus.

    Wenn die Mutter zu Unterhalt verpflichtet ist und bisher gar nichts gezahlt hat, ist sie, so meine ich, schon in die Pflicht zu nehmen. Man beachte aber, dass das Pflegschaftsverfahren sowieso nichts kostet, wenn das Kind weniger als 25000 Vermögen hat (Verweis von FamGKG VV 1313 auf VV 1311) und die eventuelle Vergütung oder die Auslagen eines Ergänzungspflegers auch nur das Kind nach §§ 1835 BGB ff. schuldet, und das auch nur dann, wenn es mehr als 2600 € Schonvermögen hat.

    Man sollte der Beschwerde also wohl nicht abhelfen und die Akte dem OLG vorlegen.

  • Wenn die Mutter Beteiligte ist (ist sie das???), können ihr auch die Kosten auferlegt werden. Dann hieöte ich die Entscheidung auch für richtig und läge vor. (Bin mir ob des Klammerzusatzes aber gerade unsicher...)

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Kindesmutter ist nur dann Beteiligte, wenn ihr Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist, § 7 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Die anderen Nummern dieser Vorschriften sollten sowieso nicht zutreffen.

    Mit "Recht" kann hier nur das Recht der elterlichen Sorge anzusehen sein. Man muss sich also die Frage stellen, ob durch das Verfahren dieses "Recht" beeinträchtigt wird; wenn ja, dann ist sie auch Beteiligte.

    Wenn ihr die elterliche Sorge etwa in einem anderen Verfahren entzogen wurde, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt oder ihr in einem anderen Verfahren nach § 1796 BGB das Vertretungsrecht entzogen wurde, so ist durch das neue Verfahren auf Bestellung eines Vormunds oder Pflegers das Recht der Mutter gar nicht mehr unmittelbar beeinträchtigt, nur noch das Kind ist unmittelbar davon betroffen. Die Mutter wäre dann nicht Beteiligte. Dasselbe trifft zu, wenn die Mutter kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 1795 BGB) und es nur darum geht, dem Kind einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen.

  • Ich schließe mich dann doch mal hier an.
    Hatte ein Genehmigungsverfahren für die Erbausschlagung und die Kindesmutter hat die Genehmigung innerhalb der Frist nicht ans das Nachlassgericht weitergeleitet.
    Der Kindesmutter wurde dann insoweit die elterliche Sorge entzogen und es wurde eine Pflegerin bestellt welche sich mit den Gläubigern einigen sollte etc.

    Jetzt ist die Angelegenheit beendet und ich muss eine Kostenentscheidung treffen.
    Würdet ihr der Kindesmutter die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten + Auslagen Ergänzungspflegerin) nach § 81 II FamFG auferlegen.
    Die Kindesmutter ist nicht sehr wohlhabend und es könnte ggf. dann doch auch wieder auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden, dass diese jetzt für die Kosten aufkommen muss.
    Dennoch hat sich das Verfahren eigentlich tatsächlich ,verschuldet'.

  • Ich verweise mal schlank auf #4. :cool:

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  • Es kann wohl ohnehin nur um die Gerichtsgebühr (0,5 gemäß FamGKG VV 1313) gehen, ein geringer Betrag, die Auslagen für die Ergänzungspflegerin fallen nicht unter die Gerichtskosten (siehe: VV 2000ff., da gibt's nur die Ausnahmen zu Umgangspflegern und Verfahrensbeiständen). Für die Vergütung/Auslagen eines Vormunds/Betreuers/Ergänzungspflegers haftet immer der Vertretene, wenn er nicht mittellos ist. Hat das Kind weniger als 5000 € Vermögen, kann auch da nichts erhoben werden, sollten Vergütung/Auslagen aus der Staatskasse bezahlt worden sein.

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